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Call-Eckdaten
Forschung und Innovation zur Vermeidung und Reduzierung von Lebensmittelabfällen auf Haushaltsebene durch Messung, Überwachung und neue Technologien
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-02-FARM2FORK-04-two-stage
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
04.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 8.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 4.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Erfolgreiche Vorschläge werden mit den Prioritäten des Europäischen Green Deal, der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie und den Klimazielen der EU für 2030 und 2050 in Einklang stehen. Die Maßnahmen stehen auch im Einklang mit den allgemeinen Herausforderungen, die in dem im Dezember 2023 veröffentlichten aktualisierten Bericht "Food 2030 pathways for action" über Lebensmittelabfälle und ressourceneffiziente Lebensmittelsysteme hervorgehoben werden.
Call-Ziele
In der EU fallen jährlich über 59 Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle (132 kg/Einwohner*in) an, deren Marktwert auf 132 Milliarden Euro geschätzt wird.
Eurostat schätzt grob, dass etwa 10 % der Lebensmittel, die den EU-Verbraucher*innen (im Einzelhandel, in der Gastronomie und in den Haushalten) zur Verfügung gestellt werden, verschwendet werden könnten. Gleichzeitig könnten sich im Jahr 2023 9,5 % der EU-Bevölkerung nicht jeden zweiten Tag eine Mahlzeit mit Fleisch, Huhn, Fisch oder einem vegetarischen Äquivalent leisten. In der EU verursachen die Haushalte mehr als die Hälfte der gesamten Lebensmittelabfälle (54 %).
Die Verschwendung von Lebensmitteln ist nicht nur ein ethisches und wirtschaftliches Problem, sondern belastet auch die Umwelt mit ihren begrenzten natürlichen Ressourcen. Lebensmittelabfälle haben enorme Auswirkungen auf die Umwelt, da sie für etwa 16 % der gesamten Treibhausgasemissionen des Lebensmittelsystems in der EU verantwortlich sind. Durch die Verringerung der Lebensmittelverschwendung können wir daher auch den Kampf gegen den Klimawandel unterstützen.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten zu allen folgenden Aspekten beitragen:
- Entwicklung und Validierung neuer Instrumente und Methoden und/oder weitere Erprobung bestehender Methoden (einschließlich derjenigen, die im Rahmen früherer EU-finanzierter Projekte entwickelt wurden) zur Messung und Schätzung der Lebensmittelabfälle auf Haushaltsebene, einschließlich der Lebensmittelabfälle, die als Abwasser oder mit dem Abwasser entsorgt werden, und die helfen würden, zwischen dem vermeidbaren (essbaren) Anteil der Lebensmittelabfälle und den nicht vermeidbaren (ungenießbaren) Lebensmittelabfällen zu unterscheiden. Das Potenzial von KI und anderen Technologien (einschließlich der derzeit verfügbaren) zur Vereinfachung der Datenerfassung und Berichterstattung (durch Integration in fortschrittliche Überwachungslösungen) sollte in Betracht gezogen werden. Es sollten interoperable Metadatenstandards für die von diesen neuen Instrumenten und Methoden stammenden Indikatoren bereitgestellt werden. Die Metadatenstandards für Indikatoren für essbare und ungenießbare Lebensmittelabfälle sollten es ermöglichen, die Daten über die European Open Science Cloud (EOSC) Infrastruktur zusammenzuführen;
- Diese neuen Instrumente und Methoden sollten auf eine ausreichend große Stichprobe verschiedener Produktarten und Zielgruppen (in Bezug auf Geschlecht, Alter, sozioökonomischen Status, ethnische und/oder kulturelle Herkunft usw.) angewandt werden, um eine genauere Bewertung der Fraktionen der Lebensmittelabfälle (essbar und ungenießbar) über mehrere Jahre und in einer beträchtlichen Anzahl von Mitgliedstaaten und möglicherweise in assoziierten Ländern zu ermöglichen. Dies sollte zu einer zuverlässigen Messung/Schätzung der Lebensmittelabfälle auf Haushaltsebene für verschiedene Zielgruppen auf nationaler Ebene führen. Das Potenzial für eine breite Akzeptanz der vorgeschlagenen Lösung sollte deutlich herausgestellt werden;
- Neben der Messung sollten auch die direkten und indirekten Ursachen der Lebensmittelverschwendung auf Haushaltsebene gründlich untersucht werden. Besonderes Augenmerk sollte auf die Ermittlung des Verbraucher*innenverhaltens (Lebensmittelkonsum und Entsorgungsmuster) und anderer Faktoren gelegt werden, die die Lebensmittelverschwendung auf Haushaltsebene beeinflussen, um das Potenzial für eine auf einer Änderung des Verbraucher*innenverhaltens basierende Reduzierungsstrategie zu bewerten.
Darüber hinaus könnten Vorschläge zur Erforschung umweltfreundlicher, kostengünstiger und effizienter technologischer Lösungen unterbreitet werden, um zu verhindern, dass genießbare Lebensmittel in den Haushalten weggeworfen werden, z. B. durch Verhinderung des Verfalls von Produkten.
Der geforderte Multi-Akteurs-Ansatz muss durch inter- und transdisziplinäre Forschung und die Einbeziehung einer Vielzahl von Akteur*innen des Lebensmittelsystems umgesetzt werden, wobei den Verbraucher*innen und den Organisationen der Zivilgesellschaft besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Die Vorschläge sollten auf früheren oder laufenden EU-finanzierten Forschungsarbeiten (insbesondere auf den EU-finanzierten Projekten CHORIZO und WASTELESS, die voraussichtlich 2025 abgeschlossen werden) und auf der Arbeit des Europäischen Forums für Lebensmittelabfälle aufbauen und Synergien mit einschlägigen Initiativen wie der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -verschwendung schaffen.
Dieses Thema sollte den wirksamen Beitrag von SSH-Disziplinen beinhalten. Bürgerwissenschaft wird in allen Phasen der Forschungsaktivitäten zu diesem Thema gefördert und sollte in die Forschungsmethodik integriert werden. Die Vorschläge sollten Ungleichheiten berücksichtigen und beseitigen (z. B. durch Berücksichtigung des Risikos der Voreingenommenheit in Bezug auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Herkunft usw.).
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen der folgenden Ziele beitragen
- erfolgreiche Umsetzung der Harmonisierung der Messung von Lebensmittelabfällen in ganz Europa, unterstützt durch die Entwicklung neuer und die Erprobung bestehender Instrumente, die zuverlässige und vergleichbare Daten über Lebensmittel und Abfälle auf Haushaltsebene liefern;
- Verringerung des Aufwands für die Mitgliedstaaten bei der Meldung von Daten über Lebensmittelabfälle in Haushalten durch die Nutzung technologischer Innovationen;
- die der Lebensmittelverschwendung auf Haushaltsebene zugrundeliegenden Ursachen zu verstehen, um politische Entscheidungsträger*innen und Interessengruppen bei der Entwicklung effizienterer Maßnahmen zu unterstützen;
- Beitrag zur Berichterstattung der Mitgliedstaaten über ihre nationalen Lebensmittelabfallmengen im Einklang mit den Zielen der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie, mit positiven Auswirkungen auf die Verringerung der Lebensmittelabfälle in den Haushalten, wodurch die Treibhausgasemissionen und der Druck auf die natürlichen Ressourcen verringert werden.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für den Teil B der ersten Stufe der zweistufigen Aufforderung beträgt 10 Seiten.
Dieses Thema ist Teil des Pilotprojekts zur Blindbewertung, bei dem die Vorschläge der ersten Stufe blind bewertet werden. Antragstellende, die einen Vorschlag im Rahmen des Blindbewertungs-Pilotprojekts einreichen, dürfen in der Zusammenfassung des Vorschlags und in Teil B ihres Antrags für die erste Phase weder den Namen ihrer Organisation noch Akronyme, Logos oder Namen von Mitarbeiter*innen angeben.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
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