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Call-Eckdaten
Verbesserung der Analysekapazität und des Verständnisses der Verhandlungsmacht und der Interaktionen der Landwirt*innen mit den Akteur*innen der Wertschöpfungsketten
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-03-GOVERNANCE-01
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
24.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 6.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 6.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Stärkung der Position der Landwirt*innen in der Wertschöpfungskette ist ein Hauptziel der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Im Einklang mit diesem Ziel der GAP und anderen damit zusammenhängenden Politiken wird der erfolgreiche Vorschlag das Wissen und die Analyseinstrumente verbessern, die für die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen Governance und eines wirksamen Policymixes nützlich sind, um das Funktionieren der Wertschöpfungsketten in der EU-Landwirtschaft und im Lebensmittelsektor (im Folgenden "Wertschöpfungsketten") zu verbessern. Der erfolgreiche Vorschlag wird dazu beitragen, Wertschöpfungsketten zu unterstützen, die den Landwirt*innen ein angemessenes Einkommen verschaffen und günstige Bedingungen für den Übergang zu nachhaltigen, widerstandsfähigen und wettbewerbsfähigen landwirtschaftlichen Systemen schaffen.
Call-Ziele
Das Verständnis und die Fähigkeit zur Analyse der Funktionsweise von Agrar- und Lebensmittelsektoren, Wertschöpfungsketten und Marktstrukturen sind nach wie vor unvollständig und zu stark vereinfacht. Dies trägt zu einer Wissenslücke in Bezug auf die Beziehungen zwischen den landwirtschaftlichen Produktionskosten und der Preisweitergabe bei, von den Inputpreisen der Landwirt*innen bis zu den Lebensmittelpreisen der Verbraucher*innen. Die Bedingungen auf dem Markt und in der Wertschöpfungskette sowie die Dynamik, die sich auf die Verhandlungsmacht der Landwirt*innen auswirken, sind wichtige Faktoren für die Entscheidungsfindung und das Einkommen der Landwirt*innen. Sie bestimmen die Preise der eingekauften Betriebsmittel und Dienstleistungen sowie der von den Landwirt*innen verkauften Waren und Nicht-Waren. Daher tragen sie zur Wahl des Produktions- und Geschäftsmodells, zu Investitionen und zur Einführung nachhaltiger Praktiken bei. Ein besseres Verständnis der Zusammensetzung und Funktionsweise von Wertschöpfungsketten und Marktumgebungen, und zwar in detaillierter und umfassender Weise, würde eine genaue Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen von Politiken und Geschäftsvorgängen ermöglichen. Dies würde auch die Entwicklung wirksamer, faktengestützter Politiken und Geschäftsstrategien unterstützen, die an die unterschiedlichen Bedingungen von Landwirt*innen und Verbraucher*innen angepasst sind und das Funktionieren der Agrar- und Lebensmittelmärkte verbessern werden.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten:
- einen analytischen Rahmen und Instrumente bereitstellen, die die Komplexität und Heterogenität der EU-Wertschöpfungskettenstrukturen erfassen, insbesondere in Bezug auf:
- ihrer Länge (Anzahl der Zwischenhändler*innen von der Vorleistungsindustrie bis zu den Verbraucher*innen);
- ihrer Größenordnung (global, EU, national oder lokal)
- dem Grad und den Formen der vertikalen Koordinierung;
- dem Grad und den Formen der horizontalen Koordinierung zwischen Landwirt*innen;
- der Grad der Konzentration der Tätigkeiten auf allen Stufen;
- der Grad der Produktdifferenzierung (Qualität).
- Der Rahmen sollte eine konsolidierte Konzeptualisierung enthalten, so dass er angepasst werden kann, um die Vielfalt der Fälle innerhalb und zwischen den Sektoren darzustellen. Der Rahmen sollte auch so weit wie möglich durch empirische Belege und Daten gestützt werden;
- Anwendung des entwickelten analytischen Rahmens und der Instrumente zur empirischen Modellierung der Produktionskosten, der Preisbildung, der Preisweitergabe, des Risikos, der Verteilung der Kosten und des wirtschaftlichen Werts sowie der Gewinnspannen entlang ausgewählter Wertschöpfungsketten und zur Beschreibung der Ursachen von Marktversagen und des Auftretens unlauterer Handelspraktiken. Die Vorschläge sollten unterschiedliche wirtschaftliche Kontexte berücksichtigen (z. B. hohe/niedrige Preise, unterschiedliche Muster der Preisvolatilität usw.);
- Entwicklung und/oder Verbesserung geeigneter Indikatoren und Erhebung der erforderlichen Daten, um die Verhandlungsmacht der Landwirt*innen gegenüber den vor- und nachgelagerten Akteur*innen der Wertschöpfungsketten in Analyseinstrumenten und -modellen besser bewerten zu können;
- die Wechselwirkungen zwischen den Akteur*innen der Wertschöpfungsketten und den Merkmalen der Wertschöpfungsketten, die sich auf die Verhandlungs- und Entscheidungsmacht der Landwirt*innen auswirken, zu untersuchen, zu charakterisieren und zu analysieren, insbesondere im Hinblick auf die Art des landwirtschaftlichen Betriebs und strukturelle Veränderungen (z. B. Betriebsgröße, Rechtsform usw.). Die vorgeschlagenen Aktivitäten sollten die Analyse der Transaktionsbeziehungen zwischen Landwirt*innen und Input-Lieferant*innen, Landwirt*innen und Dienstleister*innen sowie Landwirt*innen und Käufer*innen landwirtschaftlicher Erzeugnisse umfassen. Dabei sollten unter anderem die Arten von Verträgen, Bestimmungen, Klauseln, Standards, Angaben und Berechnungen von Preisen und Mengen sowie die Aufteilung des wirtschaftlichen Werts, der Kosten und der Risiken zwischen den Beteiligten analysiert werden. Es wird empfohlen zu untersuchen, ob die Verhandlungs- und Entscheidungsmacht der Landwirte durch sozioökonomische Merkmale (z. B. Geschlecht, Alter usw.) beeinflusst wird.
- Untersuchung bestehender und/oder Vorschlag neuer politischer und unternehmerischer Lösungen und Instrumente zur Stärkung der Verhandlungsmacht der Landwirt*innen in Wertschöpfungsketten. Ermittlung bewährter Verfahren (Governance, Sensibilisierung usw.) für ihre erfolgreiche Umsetzung und Übernahme. Unter den möglichen Lösungen sollten die Vorschläge Folgendes untersuchen
- Koordinierungsansätze zwischen Landwirt*innen und/oder zwischen Landwirt*innen und anderen Akteur*innen der Wertschöpfungskette (z. B. Form, Größe, vertragliche Vereinbarungen, Kapazitätsaufbau usw.);
- Instrumente (z. B. Dateninstrumente, innovative Technologien) zur Verbesserung der Markttransparenz sowie der Zugänglichkeit und Nutzung von Informationen. Dies sollte dazu beitragen, Landwirt*innen und Verbraucher*innen besser über die Verteilung von Kosten, Preisen, wirtschaftlichem Wert und Risiken entlang der Wertschöpfungsketten zu informieren und die Fairness und Effizienz der Agrar- und Lebensmittelmärkte zu verbessern.
Die Vorschläge sollten Materialien zur Verbreitung (z. B. Kurzdarstellungen der Politik, der Forschungsergebnisse, Audio- oder visuelle Präsentationen usw.) entwickeln, die die Ergebnisse der wichtigsten Ergebnisse zusammenfassen, um die Übernahme der F&I-Ergebnisse durch Entscheidungsträger*innen in Politik und Wirtschaft zu erleichtern.
Die Vorschläge sollten sich auf bestehende einschlägige Forschungsergebnisse und -instrumente stützen. Die Vorschläge sollten auch Synergien mit anderen relevanten EU-finanzierten Studien, Projekten, Initiativen und Prozessen gewährleisten.
Dieses Thema sollte einen wirksamen Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) beinhalten.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Zielen beitragen werden:
- Die Fähigkeit der Forschungsgemeinschaft zur Analyse und Modellierung des Agrar- und Lebensmittelsektors der EU, ihrer Marktstrukturen und der Entstehung, Übertragung und Verteilung von Kosten, Preisen, Risiken und wirtschaftlichen Werten entlang von Wertschöpfungsketten wird verbessert; ebenso haben politische Entscheidungsträger*innen, Landwirt*innen und andere Akteur*innen der Wertschöpfungskette ein besseres Verständnis der Funktionsweise von Wertschöpfungsketten und der Entstehung, Übertragung und Verteilung von Kosten, Preisen, Risiken und wirtschaftlichen Werten entlang dieser Ketten;
- Die politischen Entscheidungsträger*innen auf EU-, nationaler und lokaler Ebene verstehen die Auswirkungen politischer Maßnahmen auf die Funktionsweise von Wertschöpfungsketten besser und sind daher besser in der Lage, bestehende und künftige politische Instrumente zur Stärkung der Position der Landwirt*innen in diesen Ketten zu konzipieren und zu unterstützen;
- Landwirt*innen und Verbraucher*innen profitieren von einem verbesserten Policy-Mix, fairen Geschäftsbeziehungen und Instrumenten, die die Verhandlungsposition der Landwirt*innen gegenüber vor- und nachgelagerten Akteur*innen stärken und nachhaltigere, transparentere und widerstandsfähigere Wertschöpfungsketten fördern.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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