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Call-Eckdaten
Vorbereitung der Landwirt*innen, ihrer Arbeitskräfte und Berater*innen auf die Zukunft der Landwirtschaft durch Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zur richtigen Zeit und am richtigen Ort
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-03-GOVERNANCE-14
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
24.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 8.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 8.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Erfolgreiche Vorschläge werden die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), insbesondere ihr Querschnittsziel, und die damit zusammenhängende Klima-, Biodiversitäts- und sonstige Umweltpolitik unterstützen, indem sie die einschlägigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Landwirt*innen, ihrer Arbeitskräfte und Berater*innen verbessern, die sie für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigeren, nachhaltigeren und widerstandsfähigeren Landwirtschaft benötigen.
Call-Ziele
Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen sind wichtige Voraussetzungen für eine wettbewerbsfähigere, nachhaltigere und widerstandsfähigere Landwirtschaft. In vielen EU-Mitgliedstaaten wächst jedoch die Besorgnis über den Mangel und das Missverhältnis von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen unter den Landwirt*innen, die in einem vielfältigen und sich schnell verändernden Umfeld arbeiten. Um auf die verschiedenen klimatischen, ökologischen, technologischen, sozioökonomischen und sonstigen relevanten Triebkräfte des Wandels vorbereitet zu sein und von ihnen profitieren zu können, sollten die Landwirt*innen, ihre Arbeitskräfte und Berater*innen, in der Lage sein, die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zur richtigen Zeit und am richtigen Ort zu erlernen und in der Praxis anzuwenden, und zwar lebenslang.
Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten:
- Methoden entwickeln, verbessern und anwenden, um zu bewerten und vorherzusehen, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die Landwirt*innen, ihre Arbeitskräfte und Berater*innen derzeit haben und in Zukunft benötigen werden, um die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft angesichts des sich wandelnden Kontexts zu verbessern. Dies sollte es ermöglichen, potenzielle Lücken und Möglichkeiten für die Aus- und Weiterbildung, neue LLL-Aktivitäten und -Methoden zu ermitteln, und als Grundlage für künftige Bewertungen der Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen dienen.
- zu kartieren, zu bewerten und zu erforschen, wie Landwirt*innen, ihre Arbeitskräfte und Berater*innen Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben (z. B. Methoden und Instrumente, Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort, Anreize usw.) sowie wer sie bereitstellt und wer sie bereitstellen sollte, damit das lebenslange Lernen praxisorientiert, attraktiv, wirksam, zeitnah und aktuell ist; dabei ist auch zu berücksichtigen, wie die 27 Mitgliedstaaten ihre GAP-Interventionen in Bezug auf das lebenslange Lernen gestaltet haben.
- zu untersuchen, wie neues praxisorientiertes Wissen und Innovationen, die z. B. aus verschiedenen Forschungs- und Innovationsprojekten resultieren, unter Landwirt*innen, ihren Arbeitskräften und Berater*innen weit und wirksam verbreitet werden können; insbesondere zu analysieren, welche Ansätze/Werkzeuge, Kommunikationsmaterialien und -kanäle von Landwirt*innen, ihren Arbeitskräften und Berater*innen bevorzugt, vertraut und genutzt werden; auf der Grundlage der Analyse eine Toolbox und Leitlinien bereitzustellen;
- Kartierung, Bewertung und Vergleich des landwirtschaftlichen lebenslangen Lernens, einschließlich der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, in der EU und darüber hinaus; Untersuchung und Bewertung bewährter Verfahren zur Einbettung des gesammelten Wissens in die Strukturen der Wissens- und Innovationssysteme in der Landwirtschaft (AKIS), um einen wertvollen Beitrag zum lebenslangen Lernen, einschließlich der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, zu leisten, und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung des lebenslangen Lernens, einschließlich der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, um sie im Hinblick auf die Unterstützung des Übergangs zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und widerstandsfähigen Landwirtschaft wirksamer zu machen;
- gemeinsam neue, interaktive und wirksame Ansätze und Instrumente zu entwickeln, zu erproben und auszutauschen (z. B. das Potenzial der generativen KI und der sozialen Innovation zu erkunden), um das lebenslange Lernen zu fördern, den Wissensfluss innerhalb der AKIS zu verbessern und den Landwirt*innen, ihren Mitarbeiter*innen und Berater*innen einen schnellen, einfachen und erschwinglichen Zugang zu unparteiischem und relevantem Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zur Unterstützung ihrer Entscheidungsfindung zu ermöglichen;
- Untersuchung potenzieller Synergien zwischen EU-Instrumenten und Entwicklung neuer praktischer Ansätze zur besseren Verknüpfung von Horizont-finanzierten Projekten, EIP-AGRI-Projekten und Erasmus+-Projekten mit dem lebenslangen Lernen in der Landwirtschaft, einschließlich der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, um die Wirkung dieser Projekte für das lebenslange Lernen zu maximieren und einen kohärenteren Ansatz für die Entwicklung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zu fördern;
- Entwicklung und Erprobung eines oder mehrerer Systeme, die mit bestehenden EU-weiten Initiativen kompatibel sind und Landwirt*innen, ihre Arbeitskräfte und Berater*innen, die sich für LLL engagieren, anerkennen und belohnen. Das/die System(e) sollte(n) verschiedene Anerkennungsstufen umfassen, die auf dem Umfang und der Tiefe der durchgeführten LLL-Aktivitäten basieren, sowie sichtbar und überprüfbar sein und mit greifbaren Vorteilen verbunden werden, um einen starken Anreiz für kontinuierliches Lernen zu bieten. Im Rahmen des Projekts sollte auch bewertet werden, wie das/die System(e) für die Entwicklung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen in der Landwirtschaft von Nutzen sein können.
Die Vorschläge sollten eine spezielle Aufgabe und angemessene Ressourcen für die Zusammenarbeit mit Projekten vorsehen, die im Rahmen des Themas HORIZON-CL6-2025-03-GOVERNANCE-13 ausgewählt werden, um Komplementaritäten zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden.
Die Vorschläge müssen den "Multi-Akteurs-Ansatz" umsetzen, mit einem Konsortium, das sich auf eine ausgewogene Mischung von relevanten Akteur*innen stützt, einschließlich Landwirt*innen, Berater*innen, landwirtschaftlichen Ausbilder*innen und Trainer*innen sowie anderen relevanten AKIS-Akteur*innen mit relevanten Kenntnissen und Informationen, und das eine umfassende Mitgestaltung sicherstellt, um ihren aktuellen und zukünftigen Bedarf an Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen besser zu verstehen und gemeinsam die besten Ansätze zu entwickeln, um diesen Bedarf effektiv zu decken.
Die Vorschläge sollten bei den Forschungs- und Innovationsaktivitäten nationale/regionale und kontextbezogene Besonderheiten, sich entwickelnde Betriebsstrukturen und Arbeitsorganisation sowie die soziale Vielfalt umfassend berücksichtigen. Dieses Thema sollte einen wirksamen Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) beinhalten.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen werden:
- Das lebenslange Lernen (LLL), einschließlich der verschiedenen landwirtschaftlichen Bildungs- und Ausbildungssysteme, ist innovativ, zweckmäßig, geht besser auf die vielfältigen und sich schnell verändernden Bedürfnisse der Lernenden ein und bereitet die jetzigen und künftigen Generationen von Landwirt*innen, landwirtschaftlichen Arbeitskräften und Berater*innen wirksam auf die Zukunft der Landwirtschaft vor;
- Landwirt*innen, landwirtschaftliche Arbeitskräfte und Berater*innen über die relevanten, umfassenden und aktuellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen, um die verschiedenen Triebkräfte des Wandels zu bewältigen und zu nutzen und die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit ihrer Betriebe zu verbessern;
- die Einführung, Verbreitung und Umsetzung neuer Kenntnisse und Lösungen durch die Landwirt*innen in der Praxis beschleunigt wird, was zu einer verbesserten Produktivität und Nachhaltigkeitsleistung der landwirtschaftlichen Systeme in allen drei Dimensionen - wirtschaftlich, sozial und ökologisch - führt.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
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