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Call-Eckdaten
Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien bei den kumulativen Auswirkungen der Meeresverschmutzung auf Meeresorganismen und -ökosysteme
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-ZEROPOLLUTION-05
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
17.09.2025 17:00
Termin - 2. Stufe
Öffnung
17.05.2025
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 12.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 6.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Einklang mit dem Europäischen Green Deal, insbesondere dem EU-Aktionsplan zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, wird ein erfolgreicher Vorschlag zu den Auswirkungen dieses Ziels im Hinblick auf die Bekämpfung der Umweltverschmutzung für gesündere Ozeane, Meere und Gewässer beitragen.
Call-Ziele
Meeresschadstoffe haben schädliche Auswirkungen auf die Arten und die Tierwelt des Meeres, schwerwiegende negative Folgen für die Struktur und das Funktionieren der Ökosysteme, die von ihnen bereitgestellten Güter und Dienstleistungen und letztlich für die Gesundheit, das Wohlergehen und den Wohlstand des Menschen.
Zwar wurden erhebliche Fortschritte beim Verständnis der Auswirkungen einzelner Schadstoffe auf das Leben im Meer erzielt, doch sind die kumulativen Auswirkungen verschiedener Meeresschadstoffe, darunter persistente organische Schadstoffe (POP), Arzneimittel, Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), Schwermetalle und Spurenelemente, Mikro- und Nanokunststoffe, Nanomaterialien, biologisch abbaubare Produkte, mikrobiologische Verunreinigungen, Pestizide, Düngemittel und Nährstoffe, und die damit verbundenen Risiken für das Leben im Meer nicht vollständig bekannt. Das Zusammenspiel von Klimawandel (und den daraus resultierenden Auswirkungen eines sich erwärmenden und saureren Ozeans) und Schadstoffen, einschließlich tatsächlicher und vorhergesagter Veränderungen ihrer Bioverfügbarkeit, Toxizität und Wasserqualität, muss weiter untersucht werden, einschließlich der (geschlechtsspezifischen) Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Sinne eines "One-Health"-Ansatzes.
R&I in diesem Bereich soll daher die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie unterstützen, insbesondere die Bewertung der negativen Auswirkungen von Schadstoffen, einschließlich kumulativer Auswirkungen, auf die Gesundheit von Arten und Lebensräumen im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission, der Wasserrahmenrichtlinie, dem Aktionsplan "Zero Pollution", den Zielen des Schutzes und der Wiederherstellung von Ökosystemen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der EU-Naturwiederherstellungsverordnung, der Bewertung und möglichen Überarbeitung der Richtlinie über Einwegkunststoffe, dem geplanten Globalen Übereinkommen zur Beendigung der Plastikverschmutzung und dem Beitrag zur UN-Dekade der Meeresforschung für nachhaltige Entwicklung.
Abfälle im Meer und die Verschmutzung der Meere durch Kunststoffe sind ein besonders weit verbreitetes globales Problem, wobei besonders hohe Konzentrationen in den europäischen Meeren sowie in Südostasien zu beobachten sind. F&I in diesem Bereich wurden daher von der Arbeitsgruppe für grüne und saubere Energietechnologie des Handels- und Technologierates EU-Indien als Priorität zur Stärkung der bilateralen Zusammenarbeit festgelegt.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Aus den Vorschlägen sollte hervorgehen, wie sie einen wesentlichen Beitrag leisten zu:
- Entwicklung neuer Analyseinstrumente, -methoden und -sensoren für das Screening, den Nachweis, die Identifizierung und die Überwachung verschiedener Schadstoffe in der Meeresumwelt, z. B. persistente organische Schadstoffe (POP), Arzneimittel, Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), Schwermetalle und Mikro- und Nanokunststoffe einschließlich ihrer Abbauprodukte, mikrobiologische Verunreinigungen, Pestizide, Düngemittel und Nährstoffe;
- Vorabbewertungen der Risiken unter realen Bedingungen, der Akkumulation, der Exposition (auch auf niedriger Ebene) und der ökotoxikologischen Auswirkungen (z. B. auf endokrine Systeme, Fruchtbarkeit, Stoffwechsel, neurologische Entwicklung und Verhalten, Wachstum sowie genetische und physiologische Veränderungen) dieser Schadstoffe auf Meeresorganismen und (gefährdete) Populationen, einschließlich Lebensräumen am Meeresboden, benthischen Gemeinschaften, gefährdeten Arten und für den menschlichen Verzehr bestimmten Arten, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit Auswirkungen wie schädlichen Algenblüten;
- Analyse der kumulativen Auswirkungen einer Kombination verschiedener Schadstoffe ("Cocktaileffekt"), ihrer Abbauwege in Ökosystemen und Organismen und ihrer Wechselwirkung mit dem Klimawandel, z. B. Veränderungen der Bioverfügbarkeit, Toxizität und Wasserqualität auf Meeresorganismen und -populationen;
- Bewertung der Bioakkumulations- und Biomagnifikationsprozesse von Schadstoffen in der marinen Nahrungskette, einschließlich in Meeresfrüchten, und der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, einschließlich der unterschiedlichen Auswirkungen auf z. B. verschiedene Geschlechter oder Altersgruppen.
Die Vorschläge sollten auf den Ergebnissen aufbauen und Verbindungen zu einschlägigen Projekten herstellen, einschließlich der Projekte, die im Rahmen der EU-Mission Restore our Ocean and Waters und ihres Mittelmeer-Leuchtturms finanziert werden, sowie zum Thema HORIZON-CL6-2025-02-CLIMATE-02: The ocean-climate-biodiversity-people nexus: uncovering safe operating space for safeguarding the integrity and health of the global ocean und zu einschlägigen JPI Oceans-Projekten. Es wird dazu ermutigt, sich mit europäischen Forschungsinfrastrukturen in Verbindung zu setzen und die von ihnen angebotenen Dienste in Betracht zu ziehen.
Dieses Thema fällt in den Bereich der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Indien und des Handels- und Technologierates EU-Indien in Bezug auf Meeresmüll. Für die Zwecke dieses Themas hat das Ministerium für Geowissenschaften der indischen Regierung die erforderlichen Kofinanzierungsmittel für assoziierte Partner in ausgewählten Projekten zur Verfügung gestellt.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Zielen beitragen werden:
- Verbesserung des wissenschaftlichen Verständnisses des Zusammenspiels verschiedener Schadstoffe, ihres "Cocktaileffekts" und ihrer Abbaupfade auf Meeresorganismen und -ökosysteme;
- ein besseres Verständnis der Risiken und kumulativen Auswirkungen verschiedener Formen von Schadstoffen auf die Gesundheit von Meeresorganismen und -ökosystemen und letztlich auf die menschliche Gesundheit;
- die politischen Entscheidungsträger*innen erhalten ein besseres Verständnis für die Wechselwirkungen der dreifachen planetarischen Krise des Klimawandels, des Verlusts der biologischen Vielfalt und der Verschmutzung auf das Leben im Meer;
- verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Forschungs- und Innovationsgemeinschaften der EU und Indiens im Bereich der Meeresverschmutzung und ihrer Auswirkungen, einschließlich der kumulativen Effekte mit anderen Formen der Verschmutzung.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Aufgrund des Umfangs dieses Themas müssen Konsortien mindestens eine in Indien ansässige juristische Person als assoziierte(n) Partner umfassen; in Indien ansässige juristische Personen können nur als assoziierte Partner teilnehmen.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
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