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Call-Eckdaten
Verringerung der Umweltverschmutzung durch die Lebensmittel- und Getränkeindustrie
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-ZEROPOLLUTION-07
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
17.09.2025 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 12.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 6.000.000,00
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Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Einklang mit den Prioritäten des Europäischen Green Deal, dem Aktionsplan zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, der chemischen Nachhaltigkeitsstrategie, der Strategie "Vom Erzeugenden zum Verbrauchenden" für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, der Biodiversitätsstrategie für 2030, insbesondere dem Ziel der Verringerung der Umweltverschmutzung, und den Klimazielen der EU für 2030 und 2050 wird der erfolgreiche Vorschlag Forschung und Entwicklung unterstützen, um die Umweltverschmutzung durch Lebensmittelsysteme zu verringern (und letztendlich zu stoppen). Dies wird zur Umgestaltung der Lebensmittelsysteme beitragen, um gemeinsame Vorteile für das Klima (Abschwächung und Anpassung), die biologische Vielfalt, die ökologische Nachhaltigkeit und die Kreislaufwirtschaft, eine nachhaltige, gesunde Ernährung und sichere Lebensmittel, die Verringerung der Lebensmittelarmut, die Stärkung von Gemeinschaften und florierende Unternehmen zu erzielen.
Call-Ziele
Lebensmittelsysteme sind einerseits eine Quelle der Verschmutzung, andererseits leiden sie unter den Folgen der Verschmutzung. Der Übergang zu schadstofffreien Lebensmittelsystemen kann daher dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme und der natürlichen Ökosysteme, von denen sie abhängen, zu stärken. Schadstoffe reichern sich in Lebensmitteln an, sei es durch den Kontakt von Lebensmitteln mit bestimmten Materialien auf verschiedenen Stufen der Lebensmittelversorgungskette, wie z. B. in Lebensmittelverarbeitungsbetrieben und Verpackungen, oder in der Landwirtschaft mit kontaminierten Böden, Luft und Wasser.
Im Zusammenhang mit der Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Viehzucht und den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Lebensmittel-, Getränke- und Milchindustrie sind bereits einige Daten verfügbar. Allerdings gibt es derzeit mehrere Wissenslücken, wenn es um neu auftretende und/oder weniger bekannte Schadstoffe und ihre Cocktailwirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit geht.
Einige Tätigkeiten der Lebensmittel- und Getränkeindustrie können zu einer Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft führen, was wiederum die Lebensmittelsicherheit, die biologische Vielfalt und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann. Diese Verschmutzung kann viele Formen annehmen: Kunststoffe (einschließlich Mikro- und Nanokunststoffe), Lebensmittelverpackungen, persistente Chemikalien, Licht, Lärm, Geruch usw. Die Auswirkungen der Umweltverschmutzung sind je nach Art des Schadstoffs regional sehr unterschiedlich. Europäische und nationale Strategien sind zwar nach wie vor wichtig für die Verringerung der Umweltverschmutzung, doch ist die internationale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass effiziente und wirksame Maßnahmen zum Schutz unserer Meere und Binnengewässer, Ökosysteme, der biologischen Vielfalt und der Gesundheit ergriffen werden.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Es wird erwartet, dass die Vorschläge:
- sich auf die Prozesse der Lebensmittel- und Getränkeindustrie und auf Schadstoffe (einschließlich neu entstehender Schadstoffe) konzentrieren, die typischerweise von diesen Industrien stammen;
- Entwicklung von Analysemethoden, z. B. unter Verwendung der Environmental Footprint-Methode, zur Messung von Schadstoffen und zur Untersuchung/Kartierung der von der Lebensmittel- und Getränkeindustrie stammenden Schadstoffe, die nicht in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Lebensmittel-, Getränke- und Milchindustrie erfasst sind, sowie deren Wechselwirkungen untereinander (Schadstoffgemische);
- Vorschläge für Überwachungs-/Verfolgungsmethoden für Schadstoffe aus der Lebensmittel- und Getränkeindustrie, wobei der Schwerpunkt auf weniger bekannten und neu auftretenden Schadstoffen liegt, die spezifisch für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie sind, und die Vielfalt dieser Industriezweige zu berücksichtigen ist;
- Ermittlung der wirksamsten Methoden/besten verfügbaren Technologien zur Verringerung der lebensmittelbedingten Verschmutzung (in Boden, Wasser und Luft) durch die Lebensmittel- und Getränkeindustrie, wobei der Schwerpunkt auf den relevantesten/stärksten Schadstoffen liegt (mit dem letztendlichen Ziel, die Verschmutzung zu beenden);
- Entwicklung von Maßnahmen zur Stärkung der Verbraucher*innen (z. B. Kommunikation, Sensibilisierung);
- Entwicklung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung von Forscher*innen, nationalen Agenturen/Behörden und Labors sowie der Lebensmittel- und Getränkeindustrie (einschließlich strategischer Innovationsplattformen und Verbände).
Dieses Thema leistet einen Beitrag zu den Prioritäten des Europäischen Green Deal, dem Aktionsplan zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, der chemischen Nachhaltigkeitsstrategie, der Strategie "Vom Erzeugenden zum Verbrauchenden" für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030, insbesondere dem Ziel der Verringerung der Umweltverschmutzung, und den Klimazielen der EU für 2030 und 2050. Der erfolgreiche Vorschlag wird zur Umgestaltung der Lebensmittelsysteme beitragen, um einen gemeinsamen Nutzen für das Klima (Abschwächung und Anpassung), die biologische Vielfalt, die ökologische Nachhaltigkeit und die Kreislaufwirtschaft, eine nachhaltige gesunde Ernährung und sichere Lebensmittel, die Verringerung der Lebensmittelarmut, die Stärkung von Gemeinschaften und florierende Unternehmen zu erzielen.
Für Aktivitäten zur Schadstoffreduzierung, um die Umweltverschmutzung in großen Industrieanlagen auf Null zu reduzieren und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, wenden Sie sich bitte an das Innovation Centre for Industrial Transformation and Emissions (INCITE) (https://innovation-centre-for-industrial-transformation.ec.europa.eu/).
Die Vorschläge müssen den Multi-Akteurs-Ansatz umsetzen, indem sie ein breites Spektrum von Akteur*innen des Lebensmittelsystems einbeziehen und multidisziplinäre Forschung (auch im Bereich der Umweltwissenschaften und der biologischen Vielfalt) betreiben. Die internationale Zusammenarbeit wird nachdrücklich gefördert.
Gegebenenfalls sollten die Aktivitäten auf den Ergebnissen früherer und laufender Forschungsprojekte aufbauen und diese erweitern. Die Projekte sollten einen klaren Plan haben, wie sie mit anderen im Rahmen dieses Themas ausgewählten Projekten und anderen relevanten Themen oder relevanten EU-Partnerschaften zusammenarbeiten werden. Sie sollten an gemeinsamen Aktivitäten, Workshops, Fokusgruppen oder Social Labs sowie an gemeinsamen Kommunikations- und Verbreitungsaktivitäten teilnehmen und ein Potenzial für ein Upscaling aufweisen. Die Antragsteller sollten das erforderliche Budget für diese Aktivitäten einplanen.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Zielen beitragen werden:
- ein besseres Verständnis der von der Lebensmittel- und Getränkeindustrie ausgehenden Verschmutzung;
- alle Lebensmittel- und Getränkeindustrien verfügen über Methoden, um ihre Schadstoffemissionen zu messen und sie an der Quelle zu reduzieren;
- Beitrag zu den Prioritäten von food 2030: Ernährung für eine nachhaltige, gesunde Ernährung, Klima, biologische Vielfalt und Umwelt, Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz, Innovation und Stärkung von Gemeinschaften.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Die Aktivitäten sollen bis zum Ende des Projekts TRL 6-7 erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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