Filter Fördermittelsuche
Call Navigation
Call-Eckdaten
Neuartige kreislauforientierte Geschäftsmodelle, die den gerechten Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft ermöglichen
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-CIRCBIO-01
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
17.09.2025 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 10.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 5.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Durch die Unterstützung der Umsetzung des europäischen "Green Deal" und insbesondere des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft 2020 (CEAP), der Abfallrahmenrichtlinie und der Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation - ESPR) werden erfolgreiche Vorschläge zu den erwarteten Auswirkungen dieses Ziels beitragen, insbesondere zu Vorteilen für Industrie und Verbraucher*innen durch neue Möglichkeiten sowohl durch nachhaltige, neuartige Produkte im Einklang mit den Grundsätzen der umweltgerechten Gestaltung als auch durch neuartige, kreislauforientierte Geschäftsmodelle, die sich mildernd auf die Ressourcennutzung und die Treibhausgasemissionen auswirken und zur Steigerung der nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit Europas beitragen.
Call-Ziele
Der grüne Übergang und der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft erfordern nicht nur Veränderungen bei der Verwendung von Materialien und der Gestaltung von Produkten, sondern auch bei der Art und Weise, wie Unternehmen arbeiten und Geschäftsmodelle aufgebaut sind. Die meisten der derzeitigen Geschäftsmodelle und das globale Wirtschafts- und Handelssystem basieren auf einer linearen und nicht nachhaltigen Nutzung von Materialien und Produkten. Dies führt zu einem ständig steigenden Verbrauch, zur Erschöpfung der Ressourcen, zum Anstieg der CO2-Emissionen und zur Verschlechterung der Umwelt sowie zur unerwünschten Erzeugung von Abfällen. Der Übergang zu einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und kreislauforientierten Wirtschaft erfordert transformative Veränderungen bei der Materialnutzung und den Unternehmensabläufen, wobei innovative Geschäftsmodelle in der Lage sind, nachhaltiges Verbraucher*innenverhalten und Kaufpräferenzen auszulösen. Diese Modelle sind von zentraler Bedeutung, um sowohl die Industrie als auch die Verbraucher*innen in Richtung nachhaltiger Praktiken zu lenken, die mit den umfassenden Umweltzielen des Europäischen Green Deal und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 in Einklang stehen. Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist der Schlüssel zur Verringerung des Drucks auf die natürlichen Ressourcen. Er ist auch eine Voraussetzung, um das EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen und den Verlust der biologischen Vielfalt aufzuhalten.
Neuartige Kreislaufwirtschaftsmodelle können sowohl unternehmensinterne Praktiken als auch die Interaktion mit anderen Unternehmen oder der Zivilgesellschaft betreffen. Die Vorschläge sollten innovative Geschäftsmodelle entwickeln und in großem Maßstab demonstrieren, die die Zuverlässigkeit/Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Aufarbeitung, Wiederverwendung und Wiederaufbereitung von Produkten, einschließlich der Vorbereitungsphase, sowie Geschäftsmodelle für Produkte als Dienstleistung erleichtern.
weiterlesen
Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser neuartigen Geschäftsmodelle auf die relevanten Stakeholder, d. h. Verbraucher*innen, Sozialpartner, Privatunternehmen mit Schwerpunkt auf KMU, Kommunen und Regionen, bewerten und quantifizieren, wenn möglich auch monetarisieren. Die Bewertung der Umweltauswirkungen sollte aus der Lebenszyklus-Perspektive erfolgen und, wo immer möglich, auf den Regeln der Umweltfußabdruck-Methoden aufbauen. Die Auswirkungen der Geschäftsmodelle auf die allgemeine Ressourceneffizienz und den Materialverbrauch sollten ebenfalls so weit wie möglich bewertet werden. Die Vorschläge sollten die "Pull"-Faktoren analysieren, die die Verbraucher*innen dazu bewegen, sich für Produkte/Dienstleistungen zu entscheiden, die von Kreislaufwirtschaftsmodellen angeboten werden, sowie die Faktoren, die die Verbraucher*innen dazu ermutigen können, dies zu tun. Die in den ESPR und den EU-Umweltzeichen festgelegten Ökodesign-Anforderungen sowie die Überprüfung umweltbezogener Angaben sollten gegebenenfalls berücksichtigt werden.
Die Vorschläge sollten zur Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle, einschließlich sozialwirtschaftlicher Einrichtungen und sozialer Unternehmen, beitragen, um den Übergang zu einem zirkulären und nachhaltigen Ökosystem zu ermöglichen und die Einführung nachhaltiger Verbrauchsmuster zu fördern. Die Vorschläge sollten sich mit den Möglichkeiten der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit den R-Strategien der Kreislaufwirtschaft (refuse, rethink, reduce, reuse, repair, refurbish, repurpose, remanufacture) sowie mit Upgrade- und Product-as-a-Service-Geschäftsmodellen befassen.
Die Vorschläge sollten soziale Innovationen einbeziehen und das Verständnis von Verhaltensweisen untersuchen, um Wege zur Steigerung der Nachfrage nach nachhaltigen Produkten und sogar zu einer allgemeinen Verringerung des Verbrauchs und der Verwendung von Produkten/Materialien zu finden, was auch Produkte als Dienstleistung einschließt. Die Vorschläge sollten auch Selbstversorgungskonzepte untersuchen und regenerative Praktiken fördern, die auf die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, die Abschwächung des Klimawandels, die Stärkung lokaler Gemeinschaften und soziale Gerechtigkeit abzielen.
Die Vorschläge sollten die verschiedenen Perspektiven aller relevanten Akteur*innen in einem vorgeschlagenen Projekt berücksichtigen, d. h. Akteur*innen, die an der Beschaffung von Rohstoffen, der Verarbeitung und Herstellung von Materialien, der Zwischenproduktion und der Herstellung von Endprodukten beteiligt sind, sowie Markeninhaber*innen, Einzelhändler*innen, Unternehmen, Wiederverwendungs- und Reparaturorganisationen, die Zivilgesellschaft/Verbraucher*innen usw. Die Vorschläge sollten auch Überlegungen darüber anstellen, wie der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt werden kann und wie die Governance die Etablierung dieser neuen Geschäftsmodelle fördern kann. Kritische Fragen des Veränderungsmanagements, der Skalierung und der Verbreitung von Lösungen sollten angesprochen werden.
Die Vorschläge sollten auf bestimmte gesellschaftliche Gruppen und deren Kaufkraft abzielen, während neue Geschäftsmodelle entwickelt werden, um einen fairen Übergang zur Klimaneutralität im Auge zu behalten. Dies schließt mögliche Fragen der Gleichstellung der Geschlechter, der Vielfalt und der Integration ein. Außerdem sollten die Vorschläge das Potenzial und die Voraussetzungen für neue Beschäftigungsmöglichkeiten in den Bereichen Wiederverwendung, Vorbereitung auf die Wiederverwendung, Reparatur, Aufrüstung, Sanierung, Wiederverwendung und Wiederaufarbeitung bewerten und qualitative und quantitative Daten zu den Umschulungsprogrammen des grünen Übergangs beisteuern.
Für die Entwicklung neuartiger Geschäftsmodelle sollten die Projekte Elemente einer fairen und erschwinglichen Preisgestaltung für Dienstleistungen/Arbeit im Rahmen verschiedener F-Strategien sowie Modernisierungs- und Produkt-as-a-Service-Modelle umfassen. In diesem Zusammenhang sollten die Projekte auch die Hindernisse für solche Modelle und mögliche regulatorische, ordnungspolitische und wirtschaftliche Lösungen analysieren. Die Projekte sollten sich auch mit möglichen unbeabsichtigten Auswirkungen oder Rebound-Effekten solcher neuartigen Geschäftsmodelle befassen, und zwar sowohl positiven als auch negativen, insbesondere für die Verbraucher*innen und die Umwelt.
Die Vorschläge sollten die territoriale und geografische Dimension der Etablierung und des Erfolgs neuer Geschäftsmodelle untersuchen und Synergien mit dem Neuen Europäischen Bauhaus und der Initiative für zirkuläre Städte und Regionen (CCRI) anstreben. Die Projekte werden nachdrücklich ermutigt, gemeinsame Aktivitäten zu organisieren, Synergien zu gewährleisten und Clusteraktivitäten mit CCRI-Projekten und dem CCRI-Koordinierungs- und Unterstützungsbüro durchzuführen. Um Doppelfinanzierungen zu vermeiden und einen Mehrwert zu schaffen, sollten die Projekte Synergien mit Projekten anstreben, die im Rahmen des Aufrufs LIFE-2024-SAP-ENV durchgeführt werden.
Dieses Thema erfordert den wirksamen Beitrag von SSH-Disziplinen und die Einbeziehung von SSH-Expert*innen und -Einrichtungen sowie von einschlägigem SSH-Fachwissen, um sinnvolle und signifikante Effekte zu erzielen, die die gesellschaftlichen Auswirkungen der entsprechenden Forschungstätigkeiten verstärken.
weiterlesen
Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Zielen beitragen:
- Verbraucher*inne erhalten Zugang zu neuen Kreislaufprodukten und -dienstleistungen, wie Wiederverwendung, Reparatur und Teilen, die einen nachhaltigen Konsum fördern und somit den ökologischen Fußabdruck, die Treibhausgasemissionen und den Druck auf die biologische Vielfalt verringern;
- Wirtschaftsakteur*innen, die Kreislaufwirtschaftsmodelle einführen wollen, erhalten bewährte erfolgreiche Beispiele und Empfehlungen, wie sie dies tun können;
- (Um-)Qualifizierungsprogramme und neue Beschäftigungsmöglichkeiten in den Bereichen Wiederverwendung, Vorbereitung auf die Wiederverwendung, Reparatur, Aufrüstung, Sanierung, Wiederverwendung und Wiederaufarbeitung entstehen.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 6-8 erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
Um mehr Informationen zu diesem Call zu sehen, können Sie sich hier kostenlos registrieren
oder mit einem bestehenden Account anmelden.
Anmelden
Jetzt Registrieren