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Call-Eckdaten
Indikatoren für den Übergang zu einer nachhaltigen und kreislauforientierten Wirtschaft
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-CIRCBIO-06
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
17.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 8.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 4.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Durch die Unterstützung der Umsetzung des Europäischen Green Deal und insbesondere des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (CEAP) 2020 werden erfolgreiche Vorschläge zu den erwarteten Auswirkungen dieses Ziels beitragen, insbesondere zu innovativen Geschäfts- und Verwaltungsmodellen und innovativen Kreislaufmaterialien, Produkten, Prozessen und Wertschöpfungsketten.
Call-Ziele
Der EU-Rahmen zur Überwachung der Kreislaufwirtschaft wurde entwickelt, um die Fortschritte der EU und der Mitgliedstaaten beim Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu überwachen. Er verwendet aggregierte makroökonomische Indikatoren, die geeignet sind, um zu verstehen, wie sich die gesamte Wirtschaft verändert. Auf der mikroökonomischen Ebene, d. h. auf der Ebene einzelner Wirtschaftsakteur*innen wie Unternehmen, Haushalte oder Investor*innen oder auf der Ebene kleiner territorialer Einheiten wie Städte oder Regionen, gibt es neben den in der Taxonomieverordnung für nachhaltige Aktivitäten festgelegten Kriterien, die auf der Ebene der Aktivitäten festgelegt sind, kein formelles Überwachungssystem. Allerdings beginnen immer mehr Wirtschaftsakteur*innen, CE-Indikatoren entweder für ihre internen Entscheidungen oder für die Kommunikation mit ihren Geschäftspartner*innen, Kund*innen oder der Öffentlichkeit zu verwenden. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission und die Europäische Umweltagentur erforschen derzeit Kreislaufwirtschaftsindikatoren in bestimmten Bereichen. Die Europäische Kommission hat außerdem im Rahmen des Arbeitsprogramms Horizont Europa 2021 eine Bestandsaufnahme in Form eines Vertrags zur Entwicklung und Erprobung von Indikatoren und Methoden zur Messung des Übergangs zur klimaneutralen Kreislaufwirtschaft, ihrer Vorteile, Herausforderungen und Kompromisse in Auftrag gegeben.
Derzeit wird eine Reihe verschiedener Indikatoren für diesen Zweck verwendet, die oft nur einen geringen Informationswert haben oder völlig falsch und irreführend sind. Mehrere Organisationen haben versucht, robustere Indikatorensysteme zu entwickeln und sie ihren Mitgliedern oder Kund*innen anzubieten. Diese Bemühungen sind zwar nützlich, aber keine dieser Organisationen hat die Befugnis, ein Überwachungssystem vorzuschlagen, das von der Mehrheit der Wirtschaftsakteur*innen akzeptiert wird und die Ausbreitung von CE-Indikatoren auf Mikroebene stoppt. Die Europäische Kommission ist in der einzigartigen Position, die relevanten Interessengruppen zusammenzubringen und den Prozess der Entwicklung harmonisierter mikroökonomischer Indikatoren für die Überwachung von CE zu erleichtern. Die Finanzinstitute wenden sich an die Europäische Investitionsbank (EIB), um einen ähnlichen Prozess zur Harmonisierung der für Finanzinstitute geeigneten Überwachungsindikatoren zu organisieren.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Projekte sollten eine Reihe oder mehrere Reihen einfacher und aussagekräftiger Indikatoren für die Überwachung der Fortschritte auf dem Weg zur Kreislaufwirtschaft auf der Ebene einzelner Wirtschaftsakteur*innen, d. h. in Städten und Regionen, in Haushalten oder auf verschiedenen Unternehmensebenen, entwickeln und testen. Diese Indikatoren sollten eine Überwachung der Kreislaufwirtschaft für die angesprochenen Unternehmen ermöglichen, aber auch der öffentlichen Verwaltung und den Finanzinstituten bei der Entscheidungsfindung zur Unterstützung von Maßnahmen zur Umstellung auf die Kreislaufwirtschaft helfen. Die Vorschläge sollten die Funktionsfähigkeit dieser Indikatoren im Umfeld öffentlicher/privater Investor*innen oder in der kommunalen/regionalen Verwaltung testen.
Werden im Rahmen eines Projekts mehrere getrennte Sätze von Indikatoren für verschiedene Nutzer*innen entwickelt, sollten diese kompatibel sein und möglicherweise einen gemeinsamen Satz von Kernindikatoren haben.
Die Vorschläge sollten auch die Gründe und Vorteile der Verwendung dieser Kreislaufindikatoren thematisieren und überzeugende Argumente vorbringen. Die Vorschläge sollten eine Lebenszyklus-Perspektive einnehmen und verfügbare Instrumente wie den Verbrauchs-Fußabdruck-Indikator berücksichtigen.
Die Projektergebnisse werden für die Initiative für zirkuläre Städte und Regionen (CCRI) von Bedeutung sein. Die Projekte werden daher nachdrücklich aufgefordert, gemeinsame Aktivitäten zu organisieren, Synergien zu gewährleisten und Aktivitäten mit CCRI-Projekten und dem CCRI CSO zu bündeln.
Die GFS kann ihr Fachwissen im Bereich der Kreislaufwirtschaft zur Verfügung stellen, die Koordinierung mit laufenden Aktivitäten in diesem Bereich fördern und möglicherweise im wissenschaftlichen Beirat des Projekts mitarbeiten.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen werden:
- Das Wissen über geeignete Indikatoren zur Messung des Fortschritts und des Niveaus der Kreislaufwirtschaft in lokalen Gemeinschaften, Haushalten oder in Wertschöpfungsketten auf verschiedenen Unternehmensebenen sowie der damit verbundenen Auswirkungen, einschließlich der Treibhausgasemissionen, und unter Verwendung von Environmental Footprint-Methoden und des abgeleiteten Consumption Footprint, wird erweitert;
- Empfehlungen für die Weiterentwicklung dieser Indikatoren, einschließlich der Erhebung der erforderlichen Daten, zur Verfügung gestellt werden;
- lokalen Behörden, sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und Finanzinstitutionen werden Anleitungen und Empfehlungen zur Verfügung gestellt, wie sie diese Indikatoren bei ihren Aktivitäten zur Förderung der Kreislaufwirtschaft einsetzen können.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 4-6 erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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