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Call-Eckdaten
Produkt-Umwelt-Fußabdruck (PEF) von politik- und marktrelevanten Produktgruppen
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-CIRCBIO-03
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
17.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 8.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 4.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Durch die Unterstützung der Umsetzung des europäischen "Green Deal" und insbesondere des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (CEAP) und der Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte (ESPR) werden erfolgreiche Vorschläge zu den erwarteten Auswirkungen dieses Ziels beitragen, insbesondere zur Bewältigung der Umweltauswirkungen auf territorialer Ebene und zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Förderung der Kreislaufwirtschaft.
Call-Ziele
Der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (CEAP) zielt darauf ab, die Entwicklung nachhaltiger Produkte in der EU und darüber hinaus zu fördern und damit einen Beitrag zum EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu leisten und den Verlust der biologischen Vielfalt aufzuhalten. Um dies zu erreichen, wird eine Verordnung über eine nachhaltige Produktpolitik eingeführt, die den Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie sowohl in Bezug auf die Produkte (die eine sehr breite Palette von Produkten abdeckt, die über die rein energiebezogenen Produkte hinausgeht) als auch auf neue Arten von Anforderungen ausweitet. Sie ist der Schlüssel zur Verwirklichung einer nachhaltigen, belastbaren und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft.
Die Lebenszyklusanalyse (LCA) ist eine wichtige Quelle für Informationen über die Umweltauswirkungen von Produkten, Dienstleistungen oder Systemen. Die Kommission hat den Produkt-Umwelt-Fußabdruck (Product Environmental Footprint, PEF) als gemeinsame Methode zur Messung der Umweltleistung vorgeschlagen. Die PEF-Methode, die auf der LCA-Standardmethodik basiert, ermöglicht es Hersteller*innen und Verbraucher*innen, zuverlässige und vergleichbare Informationen über die Leistung von Produkten in Bezug auf verschiedene Umweltauswirkungskategorien zu erhalten. Eine Berechnung auf der Grundlage der allgemeinen PEF-Methoden liefert quantitative Informationen über die Auswirkungen von Produkten, wobei die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigt wird.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die F&I-Aktivitäten des Vorschlags sollten:
- das vorhandene Wissen über LCA/PEF überprüfen, Wissenslücken identifizieren und schließen und dann PEF-Kategorieregeln für ausgewählte Produktgruppen von politischer und Marktrelevanz entwickeln und testen;
- den Mehrwert und den Kosten-Nutzen-Faktor dieser Regeln im Vergleich zu anderen Methoden oder Kriterien bewerten;
- Durchführung eingehender Studien zur vollständigen Ökobilanzierung (auch unter Berücksichtigung von End-of-Life-Aspekten) auf der Grundlage von PEF für diese Produktgruppen, um die Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu quantifizieren, zu interpretieren und zu kommunizieren;
- Entwicklung geeigneter, auf die bewerteten Produktgruppen zugeschnittener Datensätze zur Identifizierung und Schließung von Datenlücken, so weit wie möglich auf der Grundlage von Industrie- und anderen repräsentativen Daten, und Schaffung von Instrumenten, die öffentlich zugänglich gemacht werden, um PEF-konforme Bewertungen und die Kommunikation zwischen den Interessengruppen sowie deren Überprüfung zu ermöglichen und zu erleichtern;
- Entwicklung und Anwendung von Ansätzen und Methoden zur Ableitung und Unterstützung potenzieller Ökodesign-Anforderungen aus PEF-konformen Bewertungen, d.h. wie Entscheidungen für ein Design mit geringerem ökologischen Fußabdruck motiviert werden können, und weitere Bewertung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen;
- Entwicklung und Anwendung von Ansätzen und Methoden: a) zur Identifizierung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsanforderungen, die in den für die untersuchten Produkte relevanten Rechtsvorschriften, Kennzeichnungen und Normen verwendet oder vorgeschlagen werden; b) zur Analyse, wie Konsistenz, Synergien und Harmonisierung zwischen solchen Anforderungen und Ökodesign-Anforderungen verbessert werden können;
- Entwicklung von Leitfäden, Schulungs- und Verbreitungsstrategien und -materialien zur Unterstützung einer breiteren Anwendung von PEF in den ausgewählten Sektoren.
Die Vorschläge sollten sich auf mindestens eine der folgenden Produktgruppen konzentrieren: Heim-/Innentextilien; Endprodukte aus Metallen oder Kunststoffen; Waschmittel; Schmiermittel, Farben und Lacke; Polymere; ausgewählte Gruppen anderer Chemikalien; IKT-Produkte.
Für die analysierten Produktgruppen sollten die Vorschläge einen ausreichend breiten und granularen Geltungsbereich haben, der auf umfassende repräsentative Unterkategorien und Produkte auf dem Markt abzielt. Dabei sollten sich die Vorschläge nach Möglichkeit auf einschlägige europäische, internationale und nationale Klassifizierungssysteme und Normen beziehen. Die Projekte sollten sich an die neuesten EU-Regeln und Daten halten, die für die PEF-Methoden festgelegt wurden, und alle relevanten Experten*innengruppen und verschiedene Interessengruppen zusammenbringen, die entlang der Wertschöpfungsketten der ausgewählten Produktgruppen tätig sind (Mitglieder der Industrie, Forscher*innne, KMU und NRO).
Die Vorschläge sollten geeignete und vergleichbare Datensätze für die Bewertung der analysierten Produkte sowie Werkzeuge und digitale Lösungen entwickeln, die den Austausch und die Verarbeitung von Informationen entlang der Wertschöpfungskette sowie die Bewertung, Kommunikation und Überprüfung der Umwelteigenschaften von Produkten auf der Grundlage der PEF-Methode erleichtern.
Als Teil des Projekts sollten die Vorschläge auch die Wissenslücke in Bezug auf Kapazitäten und Fähigkeiten, insbesondere für KMU, ansprechen, die das Verständnis, die Durchführung und die Umsetzung von PEF-basierten Bewertungen potenziell einschränken. Es sollten Lern- und Schulungsmaterialien für die Verbreitung und Schulung in und zwischen Unternehmen und Wertschöpfungsketten entwickelt werden.
Die in diesem Bereich produzierten Daten sollten im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen (Findable, Accessible, Interoperable and Re-usable) frei zugänglich sein. Darüber hinaus sollten die verschiedenen Aufgaben, Ergebnisse, Interaktionen mit Interessengruppen sowie Kommunikations-, Verbreitungs- und Nutzungsaktivitäten in einer logischen Abfolge während der Projektlaufzeit konzipiert werden.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Zielen beitragen werden:
- Verbesserte Kenntnisse der Stakeholder über den Wert eines Kreislaufwirtschaftsansatzes bei der Bekämpfung der Umweltverschmutzung von Luft, Boden und Wasser sowie der Belastung von Biodiversität und Ökosystemen durch die Analyse der Umweltauswirkungen spezifischer Produkte;
- die Entwicklung sektorspezifischer Methoden, Daten, Instrumente und Leitfäden für die Bewertung, die Kommunikation und den Vergleich der Umweltauswirkungen bestimmter Produktgruppen, die sich auf die Methoden des ökologischen Fußabdrucks (EF) stützen;
- Verringerung der Umweltauswirkungen für eine beträchtliche Anzahl von relevanten Produkten;
- Einbindung von Stakeholdern, einschließlich der Industrie, öffentlichen Auftraggeber*innen, KMU und NRO, um die Konsistenz, Zuverlässigkeit und Nutzung der entwickelten Nachhaltigkeitsmetriken und -instrumente in allen Sektoren zu verbessern.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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