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Call-Eckdaten
Entwicklung und Erprobung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) innerhalb der vorrangigen Wertschöpfungsketten des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-CIRCBIO-04
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
17.09.2025 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 10.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 5.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Durch die Unterstützung der Umsetzung des europäischen Green Deal, des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft 2020, des kommenden Gesetzes über die Kreislaufwirtschaft, der Abfallrahmenrichtlinie und der Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte werden erfolgreiche Vorschläge dazu beitragen, die Kreislauffähigkeit ausgewählter Produktwertschöpfungsketten zu verbessern und die Effizienz der getrennten Sammlung und der Abfallbewirtschaftungssysteme zu erhöhen. Sie werden zu den erwarteten Auswirkungen dieses Ziels beitragen, insbesondere zur Verbesserung der Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwertbarkeit und Kreislauffähigkeit von Konsumgütern.
Call-Ziele
Der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 2020 sieht Maßnahmen vor, die darauf abzielen, nachhaltige Produkte zur Norm zu machen, einen Beitrag zum EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu leisten und den Verlust der biologischen Vielfalt zu stoppen. Er konzentriert sich auf ressourcenintensive Sektoren mit dem höchsten Kreislaufwirtschaftspotenzial wie Textilien, Kunststoffe, Verpackungen, Elektronik einschließlich IKT-Produkte, Möbel und Bauprodukte.
EPR-Systeme können dazu beitragen, Kreislaufwirtschaftslücken in wichtigen Produktwertschöpfungsketten mit hohem Kreislaufwirtschaftspotenzial zu schließen, da sie den gesamten Lebenszyklus berücksichtigen. Sie machen die Hersteller*innen für den gesamten Lebenszyklus der auf dem Markt bereitgestellten Produkte verantwortlich, von der Entwurfsphase bis zum Ende ihrer Lebensdauer, einschließlich der Abfallsammlung und des Recyclings. Diese Systeme können ein Hebel für Hersteller*innen, einschließlich KMU, sein, ihre Produkte unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien zirkulär zu gestalten, und haben sich bei der Verbesserung der Abfallbewirtschaftung von Produkten wie Verpackungen und Batterien als erfolgreich erwiesen.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die F&I-Aktivitäten in den Vorschlägen sollten:
- Entwicklung, Erprobung und Demonstration operationeller Lösungen für die groß angelegte Umsetzung von EPR-Systemen, die die Öko-Modulation von EPR-Gebühren für eine oder mehrere der folgenden Produktwertschöpfungsketten berücksichtigen: Bauprodukte, IKT-Produkte, Möbel, Matratzen und Teppiche;
- Entwicklung und Erprobung neuartiger kreislauforientierter Geschäftsmodelle und Lösungen in Verbindung mit EPR-Systemen für die oben genannten Produktwertschöpfungsketten, unterstützt durch Ökodesign-Anforderungen;
- Bewertung des wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Umsetzung von EPR-Systemen für die relevanten Akteur*innen, insbesondere für Verbraucher*innen und Hersteller*innen (mit Schwerpunkt auf KMU);
- Entwicklung und Erprobung der Anwendung spezieller digitaler Technologien, wie z. B. des digitalen Produktpasses (Pre-Consumer) und von Anwendungen zur Rückverfolgung (Post-Consumer), um Nachweise innerhalb dieser Produktwertschöpfungsketten zu sammeln und die Registrierung der Hersteller*innen sowie den Informationsaustausch zwischen nationalen EPR-Systemen zu erleichtern;
- politische Empfehlungen für spezifische Elemente eines EPR-Systems zu geben, die Anreize zur Abfallvermeidung und/oder -minimierung bieten (z. B. Ökodesign, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Reparatur und Aufarbeitung, Wiederaufarbeitung und Recycling) und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern.
Die Vorschläge sollten die globale Perspektive innerhalb der nationalen EPR-Systeme berücksichtigen, da die oben erwähnten Wertschöpfungsketten häufig auf globaler Ebene entstehen und die Hersteller*innen außerhalb der EU angesiedelt sein können. Dies kann für neue Produkte gelten, die auf dem EU-Markt angeboten werden, oder für Abfälle aus Post-Verbraucher*innen-Produkten, die außerhalb der EU entsorgt werden. Angesichts der Zunahme des Online-Verkaufs und der damit verbundenen potenziellen Risiken von Trittbrettfahrer*innen sollten sie auch den Fall von Online-Plattformen sowie grenzüberschreitende Kooperationsmechanismen berücksichtigen.
Die Projekte sollten alle relevanten Interessengruppen zusammenbringen, die in den ausgewählten Produktwertschöpfungsketten tätig sind (Mitglieder der Industrie, lokale Behörden, Abfallbewirtschaftungsunternehmen, KMU, Wirtschaftsbeteiligte, verantwortliche Hersteller*innenorganisationen, Verbraucher*innenorganisationen, Forscher und NRO).
Dieses Thema erfordert einen wirksamen Beitrag der SSH-Disziplinen, insbesondere der Wirtschaftswissenschaften und der Soziologie, und die Einbeziehung von SSH-Expert*innen, Institutionen sowie von einschlägigem SSH-Fachwissen, um sinnvolle und signifikante Auswirkungen zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der entsprechenden Forschungstätigkeiten verstärken.
Die GFS kann ihr Fachwissen im Bereich der Kreislaufwirtschaftspolitik einbringen und die Koordinierung mit laufenden, damit zusammenhängenden Tätigkeiten fördern und sich möglicherweise am wissenschaftlichen Beirat des Projekts beteiligen.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen:
- Demonstration innovativer Lösungen für die großflächige Einführung und Umsetzung von Systemen der erweiterten Hersteller*innenverantwortung (EPR), die ihre Anwendung durch Hersteller*innen, Hersteller*innenorganisationen und relevante Akteur*innen in der gesamten EU und den assoziierten Ländern, einschließlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ermöglichen.
- Verbesserung der Kenntnisse der Wirtschaftsakteur*innen (einschließlich KMU) und der Verbraucher*innen über EPR-Systeme und die Öko-Modulation von EPR-Gebühren sowie darüber, wie diese zur Erhöhung der Kreislaufwirtschaft, zur Minimierung der Nachfrage nach Primärressourcen, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur Vermeidung von Umweltverschmutzung und zur Verringerung des Drucks auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme beitragen.
- optimales Funktionieren und verstärkte Einführung von EPR-Systemen in bestimmten vorrangigen Produktwertschöpfungsketten innerhalb der EU und der assoziierten Länder, d. h. Bauprodukte, IKT-Produkte, Möbel, Matratzen und Teppiche.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 6-7 erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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