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Call-Eckdaten
Innovative und fortschrittliche Überwachungs- und Modellierungssysteme für eine überarbeitete Luftqualitätspolitik
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-01-ZEROPOLLUTION-01
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
17.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 10.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 10.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Zusammenhang mit dem Europäischen Green Deal und dem Aktionsplan zur Verringerung der Umweltverschmutzung wird ein erfolgreicher Vorschlag dazu beitragen, die Auswirkungen dieses Ziels in Bezug auf die Verbesserung der wissenschaftlichen Kapazitäten und innovative Lösungen zur Erkennung und Charakterisierung von Umweltverschmutzung zu verstärken und so zum Ziel der Verringerung der Umweltverschmutzung durch saubere Luft beizutragen.
Call-Ziele
Die überarbeitete Richtlinie über die Luftqualität (AAQD) ergänzt den Europäischen Green Deal und ist eine Schlüsselmaßnahme im Aktionsplan der Kommission zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung. Sie zielt darauf ab, die EU-Luftqualitätsnormen enger an die Empfehlungen der WHO anzugleichen und die nationalen und lokalen Behörden bei der Erreichung sauberer Luft besser zu unterstützen, indem die Überwachung und Modellierung der Luftqualität verstärkt und die Luftqualitätspläne verbessert werden. Um diese Ziele zu erreichen, müssen in den kommenden Jahren mehrere Herausforderungen bewältigt werden, insbesondere was die Verbesserung der Genauigkeit, der Vergleichbarkeit und des Echtzeitcharakters der Überwachung und Modellierung zur Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern in Bezug auf bereits regulierte Luftschadstoffe betrifft, für die strengere Grenzwerte gelten (zu den wichtigsten Schadstoffen gehören PM10, PM2.5, NO2, SO2, Benzol und O3) und auf neu auftretende Luftschadstoffe (wie ultrafeine Partikel - einschließlich Nanopartikel aller Art, schwarzer Kohlenstoff, flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak, oxidatives Potenzial für Partikel) und deren Quellenzuordnung.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie:
- Entwicklung oder Verbesserung kosteneffizienter Überwachungs- und Modellierungsinstrumente, -konzepte und -methoden für verschiedene Arten bekannter und neu entstehender Luftschadstoffe und Verschmutzungsquellen, die den dringendsten Bedarf an Messgenauigkeit (einschließlich zeitlicher Aspekte wie Echtzeitüberwachung und -modellierung) und Ausbreitungskartierung decken, zur Unterstützung der Umsetzung der überarbeiteten AAQD;
- Entwicklung von Methoden und Empfehlungen für die Gestaltung optimaler Überwachungsnetze unter Berücksichtigung relevanter Aspekte verschiedener räumlicher Standorte (Hotspots sowie städtische und ländliche Hintergrundstandorte), wobei herkömmliche Referenzmessungen und innovative Messtechniken, einschließlich künstlicher Intelligenz (KI) und des Einsatzes innovativer, kostengünstiger Sensoren, kombiniert werden. Bei den Empfehlungen sollten auch die Herausforderungen und Möglichkeiten der Finanzierung berücksichtigt werden;
- Verbesserung der Verarbeitung und Integration von In-situ-, bodengestützten Fernerkundungs- und Satellitenbeobachtungen (z. B. Sentinels) und numerischen Luftqualitätsmodellen unter Verwendung verschiedener Methoden, wie z. B. KI-Algorithmen und Finite-Elemente-Modellierung.
Gegebenenfalls sollten die Aktivitäten auf den Ergebnissen früherer und laufender Forschungsprojekte und -initiativen mit einer relevanten Komponente zur Überwachung und/oder Modellierung der Luftqualität aufbauen und diese erweitern, um Erfahrungen auszutauschen, Synergien zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden. Dazu könnten unter anderem Projekte im Rahmen von Horizont 2020 und Horizont Europa (möglicherweise im Rahmen von HORIZON-CL6-2024-GOVERNANCE-01-6 finanziert), Forschungsinfrastrukturen (z. B. ACTRIS ERIC) sowie einschlägige integrierte LIFE-Projekte für saubere Luft gehören. Vorgeschlagene Aktivitäten sollten nach Möglichkeit auf den Ergebnissen der AQUILA- und FAIRMODE-Gemeinschaften aufbauen und mit diesen zusammenarbeiten. Außerdem ist dieses Thema Teil einer Koordinierungsinitiative zwischen der ESA und der Europäischen Kommission im Bereich der Erdsystemwissenschaften. In den Vorschlägen sollte dargelegt werden, wie sie mit laufenden und künftigen Maßnahmen koordiniert werden, die im Rahmen des ESA-Programms Future EO innerhalb des ESA-Clusters für Atmosphärenforschung finanziert werden.
Die Einbeziehung der geschlechtsspezifischen Dimension (Geschlechts- und Gender-Analyse) in die Forschungs- und Innovationsinhalte ist nicht zwingend erforderlich.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen werden:
- Behörden und andere relevante Interessengruppen (z. B. Forscher*innen, Nichtregierungsorganisationen und Patient*innenorganisationen sowie Leistungserbringer, insbesondere für gefährdete Gruppen) haben Zugang zu besseren und kosteneffizienten Lösungen für die Erkennung, Messung, Überwachung und Bewertung der Luftverschmutzung, einschließlich ihrer Quellen und Auswirkungen, sowie zu Wegen für ihre Integration in operative atmosphärische Überwachungsdienste und -netze;
- Verbesserte und schneller zugängliche Daten und Informationen zur Luftqualität unterstützen eine wissenschaftlich fundierte Entscheidungsfindung und die Entwicklung politischer Maßnahmen auf lokaler und nationaler Ebene, was letztlich zu wirksameren Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität im Einklang mit der überarbeiteten EU-Luftpolitik sowie zu einem effizienteren Einsatz von EU-, öffentlichen und privaten Mitteln zur Verbesserung der Luftqualität führt;
- eine stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit und genauere Informationen über lokale Luftqualitätsprobleme führen zu einem gesünderen Verhalten der Bürger*innen, insbesondere von gefährdeten Gruppen und sensiblen Bevölkerungsgruppen (z. B. während der Spitzenzeiten der Luftverschmutzung), u. a. durch die Unterstützung eines besseren evidenzbasierten Zugangs zur Justiz im Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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