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Call-Eckdaten
Entwicklung eines gemeinsamen Wissens- und Innovationssystems für die Landwirtschaft (AKIS) von AU und EU zur Unterstützung der Partnerschaft für Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft (FNSSA)
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-02-FARM2FORK-16
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 6.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 6.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Ein erfolgreicher Vorschlag sollte die Prioritäten des Europäischen Green Deal unterstützen, zum hochrangigen politischen Dialog zwischen der Afrikanischen Union und der EU über Wissenschaft, Technologie und Innovation sowie zu den jeweiligen F&I-Partnerschaften für Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft (FNSSA) und für Klimawandel und nachhaltige Energie beitragen. Die Vorschläge sollten zu den Klimazielen der Afrikanischen Union und der EU sowie zu den Verpflichtungen des Globalen Rahmens für biologische Vielfalt von Kunming-Montréal beitragen. Die Projekte werden daher zu den erwarteten Auswirkungen dieses Ziels beitragen, indem sie innovative Instrumente und Konzepte zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit, der Anpassung an den Klimawandel und der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelsysteme in Afrika entwickeln.
Call-Ziele
AKIS wird definiert als die kombinierte Organisation und der Wissensfluss zwischen Personen, Organisationen und Institutionen, die Wissen für die Landwirtschaft und damit verbundene Bereiche nutzen und produzieren. Technologische, nicht-technologische und soziale Innovationen sollten in einem AKIS berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit dem FNSSA wird die Entwicklung eines effektiven AKIS in enger Zusammenarbeit mit dem Internationalen Forschungskonsortium zum FNSSA die langfristige Nachhaltigkeit stärken und die gemeinsame Schaffung und den Fluss von Wissen und Innovationen fördern, die darauf abzielen, die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit zu gewährleisten und die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft durch den agrarökologischen Übergang und die Anpassung an den Klimawandel zu verbessern.
Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten:
- die wichtigsten AKIS-Akteur*innen und AKIS-Strukturen auf verschiedenen Ebenen (lokal, national, regional) und ihre Beziehungen in einer Reihe von Ländern im afrikanischen Kontext identifizieren, kartieren und untersuchen, um den agrarökologischen Übergang zu unterstützen, in enger Zusammenarbeit mit dem internationalen Forschungskonsortium FNSSA;
- zu untersuchen, wie die Zusammenarbeit und der Wissensfluss zwischen AKIS-Akteur*innen durch Aktivitäten auf verschiedenen geografischen Ebenen effektiv und effizient verbessert werden können;
- Entwicklung relevanter Modelle und Formulierung operativer Empfehlungen für ein gemeinsames AU-EU-AKIS zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Agrarnahrungsmittelsystemen sowohl in Afrika als auch in Europa;
- ein gemeinsames AU-EU-Agrarwissens- und -innovationssystem (AKIS) als bikontinentale Vernetzungs- und Wissensaustauschplattform zwischen afrikanischen und europäischen AKIS-Akteur*innen zu pilotieren und anzuregen, um Erfahrungen und bewährte Praktiken auszutauschen, wie die gemeinsame Schaffung und der Fluss von Wissen und Innovation mit dem Ziel der Lebensmittel- und Ernährungssicherheit verbessert werden können.
Die Vorschläge sollten einen Beitrag zur Umsetzung der kurz- und mittelfristigen Maßnahmen leisten, die in der AU-EU-Innovationsagenda im Schwerpunktbereich Green Transition aufgeführt sind (insbesondere die Maßnahmen (4) und (5) bei den kurzfristigen Maßnahmen und (1) und (3) bei den mittelfristigen Maßnahmen), und darauf abzielen, F&I-Anstrengungen in greifbare Unternehmen, Produkte, Dienstleistungen, Entwicklungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten in Afrika und Europa umzusetzen. Die Vorschläge sollten im Einklang mit den Schlussfolgerungen der AU-EU-Agrarminister*innenkonferenz 2023 stehen und die afrikanische Freihandelszone unterstützen. Um die Möglichkeiten zur Förderung von Wirkung und Reichweite zu nutzen, sollten die Vorschläge eine aktive Zusammenarbeit mit dem Projekt im Rahmen der Aufforderung "HORIZON-CL6-2025-02-FARM2FORK-05-zwei-Stufen: Entwicklung lebender agrarökologischer Labore und Leuchttürme für Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Partnerschaft für Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft (FNSSA)".
Die Vorschläge sollten auch zur Umsetzung der von der Union für den Mittelmeerraum (UfM) verabschiedeten F&I-Roadmaps durch Forscher*innen, Landwirt*innen und politische Entscheidungsträger*innen im Zusammenhang mit dem Klimawandel beitragen, insbesondere in den Bereichen Auswirkungen von Wasserknappheit und Dürre in ländlichen Gebieten, nachhaltige landwirtschaftliche Produktion, biologische Vielfalt und Klimawandel.
Die Vorschläge müssen den "Multi-Akteurs-Ansatz" verfolgen, um eine angemessene Beteiligung von Behörden, Beratungsdiensten und Bäuer*innenverbänden zu gewährleisten.
Die Vorschläge sollten einen integrativen Ansatz verfolgen, bei dem lokales Wissen und lokale Praktiken neben technologischem und wissenschaftlichem Fachwissen respektiert und integriert werden, wobei einheimische Erkenntnisse durch innovative Ansätze und neue Technologien durch gegenseitiges Lernen bereichert werden.
Die GFS kann dazu beitragen, Synergien mit der PANAP-Gemeinschaft, die Zusammenarbeit mit Interessengruppen, die Verbreitung von Ergebnissen, insbesondere an politische Entscheidungsträger*innen, und die Zusammenarbeit mit dem EG-Wissenszentrum für globale Lebensmittel- und Ernährungssicherheit zu fördern.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen werden:
- Das Verständnis, der Erfahrungsaustausch und die Schnittstellen zwischen Wissenschaft und Politik werden für die Akteur*innne des Agrar- und Ernährungssystems gestärkt, um den Wissensfluss und die Entwicklung eines effektiven AU-EU-AKIS im Hinblick auf die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und im Einklang mit dem FNSSA-Fahrplan zu verbessern;
- Die F&I-Akteur*innen in der AU und der EU, einschließlich Landwirt*innen, Berater*innen, anderen Unternehmen und Dienstleistern sowie Verbraucher*innen, sind besser informiert und in ein gut funktionierendes gemeinsames AU-EU-AKIS integriert, das die Umsetzung des Klimawandels durch agrarökologische Ansätze sowohl in Afrika als auch in der EU unterstützt;
- ein besserer Erfahrungsaustausch zwischen den AKIS-Akteur*innen in der EU und der AU erreicht wird.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Aufgrund der besonderen Herausforderung dieses Themas müssen Konsortien zusätzlich zu der in den Allgemeinen Anhängen festgelegten Mindestteilnehmerzahl mindestens drei unabhängige Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Afrikanischen Union umfassen.
Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind ausnahmsweise förderfähig.
Aufgrund des Umfangs dieses Themas kommen Rechtspersonen mit Sitz in allen Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union ausnahmsweise für eine Förderung durch die Union in Betracht. („Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union“ schließt Länder ein, deren Mitgliedschaft vorübergehend ausgesetzt wurde).
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
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