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Call-Eckdaten
Europa als globales Kraftzentrum für Design für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 2 - Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft
Call Nummer
HORIZON-CL2-2025-01-HERITAGE-06
Termine
Öffnung
15.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 13.500.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 3.500.000,00 und € 4.500.000,00
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Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Innovation und Wettbewerbsfähigkeit werden in immer stärkerem Maße durch kulturelle Dimensionen und Kreativität bestimmt. Erfolgreiche neue digitale und physische Produkte und Dienstleistungen müssen nicht nur funktional, sondern auch ansprechend und attraktiv sein, angepasst an kulturelle Merkmale und Marktbedürfnisse.
Call-Ziele
Der Prozess der Schaffung oder Anpassung von Produkten, Dienstleistungen, Prozessen oder Geschäftsmodellen an die Bedürfnisse und Wünsche der Menschen, der gemeinhin als Design bezeichnet wird, ist nicht nur für die Wettbewerbsfähigkeit, sondern auch für die ökologische Nachhaltigkeit und die kulturelle Bejahung entscheidend. Es ist allgemein anerkannt, dass die Umweltauswirkungen eines Produkts weitgehend in der Entwurfsphase bestimmt werden. Dasselbe gilt auch für digitale Produkte und Dienstleistungen.
Aufbauend auf dem weltberühmten kulturellen Erbe, den gut ausgebildeten und talentierten Arbeitskräften, der Handwerkskunst und den starken kreativen Traditionen Europas gilt das europäische Design in vielerlei Hinsicht als weltweit führend. Große Teile der europäischen Wirtschaft sind auf erstklassiges Design angewiesen, um wettbewerbsfähig zu sein, wie z. B. Luxus- und High-End-Güter, Mode oder die Automobilbranche. Schätzungen zufolge sind in der EU rund 27 Millionen Menschen in designintensiven Branchen beschäftigt, was etwa 13 % der Gesamtbeschäftigung und mehr als 15 % des BIP entspricht.
Trotz seiner überragenden Bedeutung für den künftigen Wohlstand und das gesellschaftliche und globale Wohlergehen sind Design und seine Rolle bei der Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit noch nicht ausreichend erforscht. Obwohl es sich um eine der wichtigsten Wettbewerbsstärken Europas handelt, sind der europäische Designsektor und die Designfachleute strukturell verwundbar und sehen sich einer Reihe von drastischen Veränderungen gegenüber. So werden beispielsweise immer leistungsfähigere Werkzeuge der "generativen künstlichen Intelligenz" in der Lage sein, Aufgaben zu automatisieren, die früher ein hohes Maß an Fachkenntnissen erforderten, während gleichzeitig neue Erwartungen hinsichtlich der Verringerung der Umweltauswirkungen von Produkten und Dienstleistungen hinzukommen.
Die Herausforderung besteht darin, das evidenzbasierte Verständnis des europäischen Designsektors und der Designfachleute zu vertiefen und wirksame Methoden zu entwickeln, um den Sektor zu stärken und Europa zu einem globalen Kraftzentrum des Designs für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit zu machen. Solche Methoden können neue oder angepasste technologische Lösungen, konzeptionelle Rahmen sowie innovative Geschäftsmodelle und Strategien umfassen. Die vorgeschlagenen Lösungen sollten so weit wie möglich wirksam, wirtschaftlich und politisch durchführbar und kulturell akzeptabel sein, und zwar sowohl in der Vielfalt der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder als auch in den verschiedenen Wirtschaftssektoren. Daher sollte entsprechend dem gewählten Schwerpunkt ein breites Spektrum von Interessengruppen einbezogen werden.
Von den Vorschlägen wird nicht erwartet, dass sie alle Aspekte, Teilsektoren oder Anwendungen des Geschmacksmusters behandeln, sondern sie sollten einen Schwerpunkt wählen, von dem eine erhebliche Wirkung erwartet werden kann.
Die Lösungen können die Nutzung von Plattformen oder Netzen beinhalten, um die gemeinsame Nutzung von Investitionen, Einrichtungen oder Kompetenzen durch die Akteure zu erleichtern. In solchen Fällen sollten bestehende Plattformen, Netze oder Cluster berücksichtigt werden, um Doppelarbeit zu vermeiden.
Die Vorschläge sollten in angemessenem Umfang auf bestehenden Kenntnissen, Aktivitäten und Netzen aufbauen, insbesondere auf den von der Europäischen Union finanzierten. Insbesondere können Erkenntnisse und Ergebnisse aus Projekten berücksichtigt werden, die im Rahmen der Aufforderungen 2023 und 2024 von Horizont Europa Cluster 2 zum Thema "Kultur- und Kreativwirtschaft für einen nachhaltigen Klimawandel" finanziert wurden, und es kann eine Zusammenarbeit mit der Kooperationsplattform "EKIP" oder deren Nachfolger angestrebt werden.
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Erwartete Ergebnisse
Die Projekte sollten zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen:
- Wissenschaftler*innen, politischen Entscheidungsträger*innen, Designer*innen, privaten Unternehmen und anderen wichtigen Akteuren wird ein verbessertes und aktualisiertes Verständnis des europäischen Designsektors und der Designfachleute zur Verfügung gestellt, einschließlich seiner sektorübergreifenden Bedeutung für die Innovation und seiner wichtigsten Stärken, Chancen und Herausforderungen.
- Auf der Grundlage von Forschung und Wissen werden Methoden, Techniken und Anwendungen entwickelt und in die Praxis umgesetzt, die es dem europäischen Designsektor und den Designfachleuten ermöglichen, bei der Entwicklung von Design für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit an der Spitze zu stehen.
- Es werden wichtige Beiträge geleistet, um Europa als globales Kraftzentrum für Design im Sinne einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 2 - Culture, Creativity and Inclusive SocietyHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 2 - Culture, Creativity and Inclusive Society(1200kB)
Kontakt
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