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Call-Eckdaten
Verständnis und Bewältigung der mittel- und längerfristigen Herausforderungen und Chancen für die Landwirtschaft, die sich aus der Verschiebung der Klimazonen und dem Wandel des agrarökologischen Umfelds ergeben
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-02-CLIMATE-03
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 10.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 5.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Einklang mit der EU-Anpassungsstrategie, dem Hauptziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten, und der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 sollen die erfolgreichen Vorschläge zu einem besseren Verständnis und zur Bewältigung der mittel- und längerfristigen Herausforderungen und Chancen für die Landwirtschaft beitragen, die sich aus der Verschiebung von Klimazonen und sich verändernden agrarökologischen Bedingungen ergeben.
Call-Ziele
Während die globalen Durchschnittstemperaturen seit der vorindustriellen Zeit weltweit um etwa 1,5° C gestiegen sind, steigen die Temperaturen in Europa - dem Kontinent, der sich am schnellsten erwärmt - mit etwa doppelt so hoher Geschwindigkeit. Im Zuge des Temperaturanstiegs verschieben sich bisher stabile Klimazonen (d. h. langfristige Muster von Temperatur, Niederschlag und ihren jahreszeitlichen Schwankungen) in höhere Breiten (in Richtung der Pole) und in größere Höhen (wo möglich). Aride und semiaride Zonen dehnen sich aus, während polare und subpolare Zonen schrumpfen. Auch die Niederschlagsmuster und -regime ändern sich in den verschiedenen Klimazonen. Diese Veränderungen wirken sich sowohl auf natürliche als auch auf bewirtschaftete Ökosysteme und die von ihnen erbrachten Leistungen aus und verändern die Verteilung und Häufigkeit vieler Pflanzenarten und ihre Lebenszyklen, was wiederum Auswirkungen auf den Ackerbau und andere Formen der landwirtschaftlichen Bodennutzung, einschließlich der Tierhaltung, hat. Studien zeigen, dass sich die agroklimatischen Zonen in der EU in den letzten 40 Jahren aufgrund des Klimawandels bereits verschoben haben, wobei die schnellsten Verschiebungen in Osteuropa zu beobachten waren. Jüngste Studien weisen auch auf zusätzliche Risiken hin, die sich aus veränderten Meeresströmungen ergeben, die die Wettermuster in Teilen Europas auf verschiedene Weise drastisch beeinflussen könnten.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten Folgendes zum Gegenstand haben:
- Entwicklung, Erprobung und Validierung dynamischer Modelle für die Auswirkungen des Klimawandels auf die Landwirtschaft - auch im Hinblick auf mögliche Kipppunkte - unter Verwendung aktueller und neuartiger Erkenntnisse, Beobachtungen und Ansätze, wobei verschiedene agrarökologische Systeme und pedoklimatische Bedingungen zu berücksichtigen sind und die wichtigsten erwarteten Auswirkungen abgedeckt werden (u. a. Veränderungen der Vegetationszeit und der Phänologie der Kulturen, des Wasserbedarfs und der Wasserverfügbarkeit/-qualität, der Bodengesundheit und -fruchtbarkeit, der Produktivität von Kulturen, Grünland und Viehbeständen, Schädlinge/Krankheiten und Parasiten usw.).
- die geografische Verteilung von Anbausystemen - einschließlich Dauerkulturen, Dauergrünland und anderer Flächennutzungen für Tierhaltungssysteme sowie derzeit angebauter Kulturen und solcher, die unter künftigen Bedingungen angebaut werden könnten - in Europa zu beschreiben, Indikatoren für Nachhaltigkeit, Produktivität und Widerstandsfähigkeit vorzuschlagen und Produktionsunsicherheiten unter Einbeziehung von Prognosen zum Klimawandel zu bewerten.
- Bereitstellung von Instrumenten für die Entscheidungsfindung und für Geschäftsstrategien auf verschiedenen Handlungsebenen, für evidenzbasierte landwirtschaftliche Flächennutzungs- und Bewirtschaftungsstrategien auf der Grundlage von Trends des Klimawandels und quantitativen Projektionen, die es Landwirten und anderen Praktikern ermöglichen, maßgeschneiderte, innovative Wege zur Anpassung und gegebenenfalls zur Wiederherstellung landwirtschaftlicher Systeme zu entwickeln und anzuwenden.
Die Vorschläge sollten eine spezielle Aufgabe und Ressourcen für die Zusammenarbeit mit anderen im Rahmen dieses Themas geförderten Projekten sowie für Kooperationsmaßnahmen mit anderen verwandten Projekten im Rahmen von Horizont Europa, einschließlich der Mission zur Anpassung an den Klimawandel, und im Rahmen der Agrarökologie-Partnerschaft vorsehen.
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann sich als Mitglied des für die Finanzierung ausgewählten Konsortiums beteiligen. Die Rolle der GFS bestünde darin zu erforschen, wie Extreme wie Dürre und Hitzewellen die Eignung des Bodens für den Pflanzenbau unter verschiedenen Szenarien verändern werden, wobei fortgeschrittene KI-Techniken eingesetzt werden. Darüber hinaus würde die GFS die Eignung bei verschiedenen Kipppunktszenarien untersuchen, die beispielsweise mit einem möglichen Zusammenbruch der atlantischen meridionalen Umwälzzirkulation (AMOC) zusammenhängen.
Zu diesem Thema sollten die Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) einen wirksamen Beitrag leisten. Die Integration bestehender Erdbeobachtungsdaten-Raumökosysteme und die Nutzung der Daten des digitalen Zwillings der Destination Earth zur Klimaanpassung werden gefördert.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden Zielen beitragen werden:
- Die komplexen Zusammenhänge zwischen den Veränderungen der Klimabedingungen, der Ökosysteme und ihrer Leistungen sowie der Produktivität und Nachhaltigkeit der Landwirtschaft werden von den relevanten Akteur*innen des Sektors und der Politik besser verstanden und gesteuert;
- Die Eignung landwirtschaftlicher Flächen für verschiedene landwirtschaftliche Nutzungen wird besser verstanden, und regionalspezifische Anpassungsstrategien werden unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien des Klimawandels in großem Umfang angewandt;
- Landwirt*innen und andere Eigentümer*innen und Bewirtschafter*innen landwirtschaftlicher Flächen verfügen über mehr Wissen und sind besser gerüstet, um die Herausforderungen zu bewältigen und die Chancen zu nutzen, die sich aus der Verschiebung der Klimazonen und den sich verändernden agrarökologischen Bedingungen ergeben.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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