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Call-Eckdaten
Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Verringerung von Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen und damit verbundenen Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 6 - Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2025-02-CLIMATE-04
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 12.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 6.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Um die ehrgeizigen Ziele der EU-Klima- und Landwirtschaftspolitik zu erreichen, einschließlich der Umsetzung der Verordnung über den Kohlenstoffabbau und die Kohlenstoffbewirtschaftung, werden die erfolgreichen Vorschläge Aktivitäten vorsehen, die letztendlich zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen (insbesondere anderer Gase als CO2) aus dem Agrarsektor und zu einer verbesserten Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung der Emissionen führen.
Call-Ziele
Im Jahr 2021 entfielen etwa 11 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der EU auf den Agrarsektor. Der Großteil der Emissionen entfällt auf Methan und Lachgas, die aus der Viehhaltung und aus landwirtschaftlichen Böden freigesetzt werden, insbesondere durch die Ausbringung von Düngemitteln und die Güllewirtschaft. Um die Klimaziele der EU, insbesondere die Klimaneutralität bis 2050, zu erreichen, sind in diesem Sektor zusätzliche Anstrengungen erforderlich. Um die Einführung von Klimaschutzmaßnahmen auf betrieblicher Ebene zu fördern, sind bessere Daten über ihre Auswirkungen und Wirksamkeit erforderlich. Außerdem werden neue praktische Lösungen benötigt, die den Landwirt*innen bei der Überwachung und Reduzierung von Nicht-CO2-THG-Emissionen helfen.
Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Vorschläge sollten:
- sich auf Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) konzentrieren und indirekte N2O-Quellen (Nitrifikation/Denitrifikation im Boden, Ammoniakverflüchtigung, Stickstoffauswaschung) einbeziehen, sich mit landwirtschaftlichen Praktiken in den Bereichen Dungmanagement, Viehfütterung und Weidehaltung, Bodenbearbeitung, Düngemitteleinsatz und Kalkung in allen relevanten Arten von landwirtschaftlichen Systemen, einschließlich der Tierhaltung, befassen, um harmonisierte Messgrößen und wirksame Minderungsmaßnahmen zu entwickeln;
- durch Analysen, Feldversuche und Demonstrationstätigkeiten die Genauigkeit, Wirksamkeit, Effizienz und Benutzer*innenfreundlichkeit der MRV-Instrumente für die oben genannten Treibhausgase zu bewerten und zu verbessern, um Unsicherheiten durch etablierte und neuartige Methoden zu verringern und die Nutzung höherer Ebenen für die Berichterstattung gemäß dem UN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen zu ermöglichen. Was die Emissionen im Zusammenhang mit der Düngung betrifft, so sollte dies eine Lebenszyklusperspektive beinhalten, die auch die direkten und indirekten Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung verschiedener Düngemitteltypen berücksichtigt, insbesondere durch den Vergleich von organischen mit mineralischen/chemischen Düngemitteln;
- Verbesserung des Verständnisses der Zusammenhänge zwischen direkten Nicht-CO2-THG-Emissionen, insbesondere von N2O, und anderen Schadstoffemissionen aus landwirtschaftlichen Praktiken (einschließlich Ammoniak) sowie Bewertung und Entwicklung von Optionen zur Verringerung von Zielkonflikten zwischen Minderungsmaßnahmen für beide Arten von Emissionen;
- Konsolidierung und Verbesserung der Kenntnisse über Minderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Nicht-CO2-THG-Emissionen und Bewertung der Auswirkungen der erhöhten CO2-Konzentration in der Atmosphäre und der Folgen des Klimawandels auf diese Emissionen sowie der Optionen für ihre Minderung;
- durch gezielte Schulungs- und Öffentlichkeitsarbeit die Kapazitäten von Landwirt*innen, landwirtschaftlichen Berater*innen und anderen relevanten Akteur*innen aufzubauen, damit verbesserte MRV-Instrumente und THG-Minderungsmaßnahmen auf breiter Basis genutzt werden können.
Die Vorschläge sollten eine spezielle Aufgabe und Ressourcen für die Zusammenarbeit mit anderen im Rahmen dieses Themas geförderten Projekten sowie mit anderen relevanten laufenden und künftigen Horizont-Europa-Projekten in verschiedenen Zielgebieten dieses Clusters (insbesondere HORIZON-CL6-2025-02-FARM2FORK-07: "Improving grassland management in European livestock farming systems") und im Rahmen der EU-Mission "A Soil Deal for Europe" (insbesondere HORIZON-MISS-2024-SOIL-01-04: "Systeme zur Quantifizierung von Stickstoffflüssen und Unsicherheiten in europäischen Landschaften"). Die Vorschläge sollten sich auf verschiedene landwirtschaftliche Systeme/Ansätze beziehen, von denen einer der ökologische Landbau sein sollte, und eine Reihe verschiedener pedoklimatischer Zonen abdecken.
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann sich als Mitglied des für die Finanzierung ausgewählten Konsortiums beteiligen. Die Rolle der GFS bestünde darin, Kompromisse zwischen CO2- und Nicht-CO2-THG-Emissionen für verschiedene landwirtschaftliche Tätigkeiten zu modellieren und dabei MRV-Instrumente zu verwenden, um die Umsetzung und Weiterentwicklung des Zertifizierungsrahmens für Kohlenstoffabbau und Kohlenstoffbewirtschaftung (CRCF) zu unterstützen.
Aufgrund des Umfangs dieses Themas wird die internationale Zusammenarbeit stark gefördert, insbesondere mit China im Rahmen der EU-China-Flaggschiff-Initiative für Lebensmittel, Landwirtschaft und Biolösungen (FAB).
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen:
- Die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung (MRV), insbesondere auf Betriebsebene, von direkten und indirekten Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen (THG) und damit verbundenen Luftschadstoffen wird verbessert;
- Die verbesserte MRV und die Erkenntnisse aus der Praxis werden umfassend in die einschlägigen Modelle integriert und bei der Entwicklung der Agrarpolitik genutzt;
- das Wissen über die Reaktionen der Nicht-CO2-Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen auf verschiedene landwirtschaftliche Praktiken sowie auf den Klimawandel und seine Auswirkungen wird erweitert;
- neue und bessere Kenntnisse und Ansätze zur Minderung von Nicht-CO2-Emissionen verfügbar sind, weit verbreitet werden und in der landwirtschaftlichen Praxis angewandt werden, insbesondere von Landwirt*innen, Berater*innen und anderen Beteiligten.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 4 erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and EnvironmentHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 6 - Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment(kB)
Kontakt
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