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Call-Eckdaten
Kampf gegen Desinformation bei gleichzeitiger Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 2 - Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft
Call Nummer
HORIZON-CL2-2025-01-DEMOCRACY-09
Termine
Öffnung
15.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 10.500.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 3.000.000,00 und € 3.500.000,00
Link zum Call
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Fehlinformationen, Desinformation und Informationsmanipulation können politische und gesellschaftliche Antworten auf externe Herausforderungen wie Klimawandel, öffentliche Gesundheit oder Migration vereiteln. Lösungen für solche Herausforderungen können nur dann erfolgreich sein, wenn sie auf Fakten beruhen.
Call-Ziele
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein grundlegendes Menschenrecht und beinhaltet das Recht, seine Meinung zu vertreten und zu äußern sowie das Recht, Informationen und Ideen ohne vorherige Genehmigung (Zensur) oder andere Formen der Einmischung durch die Regierung oder eine andere Form der öffentlichen Gewalt zu empfangen und weiterzugeben. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist daher von entscheidender Bedeutung für die Demokratie und ein Schlüsselwert des europäischen Projekts, und es ist eng mit der Rolle der unabhängigen (Nachrichten-)Medien verknüpft, die in einem demokratischen System eine wichtige Säule für die Kontrolle und das Gleichgewicht darstellen.
Die Vorschläge sollten untersuchen, wie die Funktionsweise der Mediensysteme (insbesondere der datengesteuerten Informationssysteme, die Daten als Kernbestandteil ihrer Arbeitsweise, ihrer Entscheidungsprozesse und ihrer Gesamtfunktionalität nutzen) Desinformation, einschließlich geschlechtsspezifischer Desinformation und LGBTIQ-feindlicher Rhetorik, begünstigt, indem sie ein optimales Umfeld für deren Entstehung, Verbreitung und Weitergabe schafft.
Es wird empfohlen, die Marktanreize für Medien zu untersuchen, die Fehlinformationen, Desinformationen und Informationsmanipulationen fördern, wie z. B. den Rückgang der Zuschauer*innenzahlen und Anreize, sich auf Inhalte zu konzentrieren, die Engagement statt Fakten fördern. Dieser Trend wird durch die Notwendigkeit angetrieben, die Aufmerksamkeit des Publikums in einer wettbewerbsorientierten Medienlandschaft zu gewinnen, in der Sensationslust und emotionale Reaktionen oft Vorrang vor Genauigkeit haben.
In den Vorschlägen sollte auch untersucht werden, wie Vorschriften, die auf die Bekämpfung von Desinformation abzielen, im Einklang mit den Grundrechten der Bürger*innen, wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung, und der Erhaltung unabhängiger und pluralistischer Nachrichtenmedien konzipiert werden können.
Vorschläge sollten untersuchen, wie eine vielfältige und gesunde Online-(Nachrichten-)Mediensphäre entwickelt werden kann, und zwar durch die Entwicklung und Verwaltung von Vertrauensindikatoren und den Vergleich zwischen Fakten und Meinungen auf Social-Media-Plattformen, Browsern und Websites, um den Bürger*innen, insbesondere Kindern und Jugendlichen, dabei zu helfen, Inhalte, die nach journalistischen Standards erstellt wurden, von Inhalten und Meinungen ohne Quellenangabe zu unterscheiden. Eine solche Untersuchung sollte bestehende Initiativen wie Browser-Plugins und Vertrauensindikatoren für den Journalismus berücksichtigen und mit Medienorganisationen entwickelt/getestet werden. Daher sollten die Forschungsaktivitäten Medienorganisationen und/oder Medienschaffende sowie Informationsverbreiter*innen (Einzelpersonen oder Einrichtungen, die aktiv Informationen über verschiedene Plattformen und Kanäle verbreiten, wie z. B. Influencer) in Konsultationen und Pilotprojekte einbeziehen, um theoretische Modelle und politische Empfehlungen zu entwickeln. Die Einbeziehung einer oder mehrerer dieser Kategorien von Interessenvertreter*innen ist besonders wichtig, um innovative Methoden und Lösungen zu entwickeln, um wachsenden Phänomenen wie dem Astroturfing entgegenzuwirken. Astroturfing führt in die Irre, indem es sich durch gefälschte Konten oder bezahlte Akteure als Unterstützung von der Basis ausgibt und die Sichtbarkeit und den öffentlichen Einfluss irreführender Medieninhalte verstärkt. Es untergräbt das Vertrauen in echten Online-Austausch, manipuliert die öffentliche Meinung und verstärkt Echokammern. Durch diesen Missbrauch digitaler Plattformen werden Desinformationen verbreitet und die Integrität der Online-Debatte untergraben.
Vorschläge sind auch erwünscht, um die Rolle professioneller "Vermittler*innen" zu untersuchen, d. h. Personen und Einrichtungen, die an der Entwicklung, Strukturierung und Verbreitung von Medieninhalten beteiligt sind: Journalist*innen, Redakteur*innen, Produzent*innen und Rundfunkanstalten. Diese "Vermittler*innen" spielen eine wichtige Rolle beim Verstehen und Filtern von Informationen, bevor diese die Öffentlichkeit erreichen, und sind entscheidend für die Entwicklung von Narrativen und die Gestaltung des öffentlichen Diskurses. Darüber hinaus wird empfohlen, die Rolle von "Medienverbreitungszentren" zu untersuchen, die Informationen verbreiten und die öffentliche Meinung und den öffentlichen Diskurs durch Nachrichten, Unterhaltung und andere Arten von Inhalten beeinflussen (z. B. Plattformen, die den traditionellen Medien, Zeitungen, Fernsehen, Radio und digitalen Kanälen, d. h. sozialen Medien und Nachrichten-Websites, ähneln).
In den Vorschlägen sollten politische Empfehlungen und Methoden entwickelt werden, wie ein offener zivilgesellschaftlicher Diskurs angesichts der Leugnung des Holocaust, von Hassreden oder der Aufstachelung zur Gewalt definiert und rechtlich abgesichert werden kann, ohne darauf beschränkt zu sein.
Die Vorschläge sollten auf früheren EU-finanzierten Projekten aufbauen und eine Zusammenarbeit mit laufenden Projekten anstreben sowie die Nutzung potenzieller Komplementaritäten mit Projekten vorsehen, die im Rahmen von HORIZON-CL2-2022-DEMOCRACY-01-05 - Evolution of political extremism and its influence on contemporary social and political dialogue; HORIZON-CL2-2022-DEMOCRACY-01-06: Medien für die Demokratie - demokratische Medien; HORIZON-CL2-2022-DEMOKRATIE-01-07: Politik und der Einfluss von sozialen Online-Netzwerken und neuen Medien; HORIZON-CL3-2021-FCT-01-03: Desinformation und Fake News werden bekämpft und das Vertrauen in die digitale Welt wird gestärkt. Die Bündelung und Zusammenarbeit mit anderen ausgewählten Projekten zu diesem Thema und anderen relevanten Projekten wird nachdrücklich empfohlen.
An den Forschungsaktivitäten sollte ein breites Spektrum von Interessengruppen und gesellschaftlichen Akteuren beteiligt sein, darunter auch nicht-wissenschaftliche und nicht-akademische Akteure, wie z. B. öffentliche Einrichtungen, politische Entscheidungsträger*innen, Privatunternehmen, Medienorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Faktenprüfer*innen, Bildungseinrichtungen, Bildungs- und Sicherheitsexpert*innen, Bibliotheken und andere Einrichtungen des kulturellen Erbes, aber nicht nur diese. Letztere können mit ihren umfangreichen Sammlungen - einschließlich Zeitungsarchiven und Webarchiven aus den letzten Jahrzehnten - wertvolle historische Einblicke liefern und dazu beitragen, die Entwicklung von Desinformationspraktiken im Laufe der Zeit zu untersuchen. Bei den Vorschlägen sollten partizipative und experimentelle Methoden angewandt werden.
An den Forschungsaktivitäten sollten auch Einrichtungen beteiligt sein, die den Verhaltenskodex für Desinformation unterzeichnet haben, sowie Einrichtungen, die dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) und dem Europäischen Gesetz über die Medienfreiheit (EMFA) unterliegen.
An den Forschungsaktivitäten könnten auch Unterzeichner*innen des Verhaltenskodex für Desinformation, Medienunternehmen, öffentlich-rechtliche und private Rundfunkanstalten, Online-Nachrichtenplattformen und digitale Dienste, die unter das Gesetz über die Freiheit der Medien (EMFA) fallen, sowie andere private Einrichtungen, wie Anbieter*innen von Vermittlungsdiensten im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA), beteiligt sein.
Gegebenenfalls sollten die Vorschläge die Daten und Dienste nutzen, die über die im Rahmen der European Open Science Cloud zusammengeschlossenen europäischen Forschungsinfrastrukturen verfügbar sind, sowie die Daten aus den einschlägigen Datenräumen. Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Themas produzierten Daten FAIR (Findable, Accessible, Interoperable and Re-usable) sind.
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Erwartete Ergebnisse
Die Projekte sollten zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen:
- EU-Institutionen, nationale Entscheidungsträger*innen, Praktiker*innen in den relevanten Sektoren, Organisationen der Zivilgesellschaft und andere gesellschaftliche Akteure sind besser gerüstet, um verschiedenen Formen von Fehlinformation, Desinformation und Informationsmanipulation entgegenzutreten und sie zu verhindern und gleichzeitig das Recht auf freie Meinungsäußerung und die akademische Freiheit zu schützen und zu achten.
- Die EU-Institutionen und die nationalen Entscheidungsträger*innen haben ein besseres Verständnis für die Kategorien von Akteuren, die sich gegen politische Maßnahmen und Initiativen zur Bekämpfung von Desinformation und Informationsmanipulation aussprechen, und sind besser in der Lage, mit ihnen in Kontakt zu treten, einschließlich des Verständnisses für die Triebkräfte, die hinter ihren Narrativen stehen.
- EU-Institutionen und nationale Entscheidungsträger*innen verstehen, wie digitale Medien die öffentliche Meinung formen und regulieren, ohne die Rechte der Bürger*innen auf Information, Medienfreiheit, Privatsphäre und Datenschutz sowie den Schutz vor Schaden zu gefährden.
Darüber hinaus sollten die Projekte zu mindestens einem der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen:
- Medien-, Bildungs- und Sicherheitspraktiker kennen zunehmend die Instrumente und Rechtsmittel, um den Narrativen der Gegner von Maßnahmen und Initiativen zur Bekämpfung von Desinformation entgegenzuwirken und deren Triebkräfte zu erkennen und zu bekämpfen.
- EU-Institutionen und nationale Entscheidungsträger*innen haben ein besseres Verständnis für die Rolle unabhängiger Medien und die Rolle und Bedeutung von "Medienverbreitungszentren" und professionellen "Vermittler*innen", die den Bürger*innen den Zugang zu professionell produzierten Inhalten erleichtern und den entscheidenden Aspekt des Zugangs zu Informationen (wie Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Verständlichkeit, Transparenz, Einbeziehung, Privatsphäre und Datenschutz sowie Sicherheit) analysieren.
- EU-Institutionen, nationale Entscheidungsträger*innen und Medienschaffende haben ein besseres Verständnis für Astroturfing, die Verbreitung von Falsch- und Desinformation und Informationsmanipulation und verfügen über Instrumente und politische Empfehlungen, um dieses Phänomen zu erkennen und zu bekämpfen.
- EU-Institutionen, nationale Entscheidungsträger*innen, Medienschaffende und andere relevante gesellschaftliche Akteure verfügen über angemessenes Bildungsmaterial, um zu verstehen, wie Initiativen zur Bekämpfung von Falsch- und Desinformation und Informationsmanipulation konzipiert und umgesetzt werden können, ohne die Meinungsfreiheit zu beeinträchtigen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 2 - Culture, Creativity and Inclusive SocietyHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 2 - Culture, Creativity and Inclusive Society(1200kB)
Kontakt
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