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Call-Eckdaten
Nutzung multimodaler Daten zur Förderung der Anwendbarkeit generativer künstlicher Intelligenz in der biomedizinischen Forschung (GenAI4EU)
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 1 - Gesundheit
Call Nummer
HORIZON-HLTH-2025-01-TOOL-03
Termine
Öffnung
22.05.2025
Deadline
16.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 50.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 15.000.000,00 und € 17.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Dieses Thema zielt darauf ab, Aktivitäten zu unterstützen, die eine oder mehrere erwartete Auswirkungen des Ziels "Entwicklung und Nutzung neuer Werkzeuge, Technologien und digitaler Lösungen für eine gesunde Gesellschaft" ermöglichen oder zu diesen beitragen.
Call-Ziele
Die Verfügbarkeit umfangreicher multimodaler Gesundheitsdaten, wissenschaftlicher Informationen und neuartiger generativer KI-Modelle in Verbindung mit Hochleistungsrechnerkapazitäten bietet Forscher*innen eine noch nie dagewesene Möglichkeit, Durchbrüche in unserem Verständnis der Krankheitsentwicklung zu erzielen und neue Vorhersagemodelle für das Krankheitsmanagement, personalisierte Behandlungslösungen und personalisierte Versorgungspfade zu entwickeln. Die Europäische Kommission hat dieses Potenzial erkannt und betrachtet die Gesundheitsforschung und die Gesundheitsversorgung als einen der vorrangigen Sektoren für den Ausbau der strategischen Führungsrolle der Union [KOM(2024) 28 endgültig].
Dieses Thema wird dazu beitragen, die Forschung voranzutreiben und neue Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie diese Modelle zur biomedizinischen Forschung und ihrer Anwendbarkeit im Hinblick auf eine stärker prädiktive und personalisierte Medizin beitragen und diese unterstützen, während gleichzeitig die Nutzungsbedingungen, die Anforderungen an die Benutzer*innenfreundlichkeit und der Schulungsbedarf der Forscher*innen definiert werden. Es zielt darauf ab, bestehende Lücken im Zusammenhang mit generativer KI in der biomedizinischen Forschung zu schließen und dabei sowohl die Fähigkeiten als auch die bestehenden Grenzen zu berücksichtigen.
Die Forschungsmaßnahmen im Rahmen dieses Themas sollten alle folgenden Aktivitäten umfassen, wobei multidisziplinäre Ansätze und eine breite Vertretung der Interessengruppen in den Konsortien (z. B. Industrie, Hochschulen, Fachkräfte des Gesundheitswesens) zu gewährleisten sind:
- Entwicklung neuer oder Wiederverwendung bestehender generativer KI-Modelle für die biomedizinische Forschung in verschiedenen medizinischen Bereichen und/oder therapeutischen Indikationen. Die Modelle sollten robust sein und auf der Verwendung groß angelegter, komplexer und multimodaler Daten von hoher Qualität (reale und/oder synthetische Daten) beruhen, wie z. B. medizinische Bildgebung, Genomik, Proteomik, andere molekulare Daten, elektronische Gesundheitsakten, Laborergebnisse, unstrukturierte Gesundheitsdaten und/oder verfügbare wissenschaftliche und öffentliche Informationen, die für die biomedizinische Forschung relevant sind, ohne darauf beschränkt zu sein. Die Antragsteller können jede Art von verfügbaren biomedizinischen Großdaten und/oder deren Kombinationen wählen und deren Relevanz für das Training und die Optimierung der generativen KI-Werkzeuge begründen.
- Entwicklung eines Konzeptnachweises mit mindestens zwei Anwendungsfällen, die für die prädiktive und personalisierte Medizin in verschiedenen medizinischen Bereichen relevant sind, um den wissenschaftlichen Mehrwert im Vergleich zu derzeit verwendeten Methoden und/oder den potenziellen künftigen klinischen Nutzen der generativen KI-Modelle in der biomedizinischen Forschung aufzuzeigen. Die Antragstellenden sollten potenzielle Endnutzer*innen aktiv in die Entwicklung, Anpassung und Erprobung der neuen/wiederverwendeten Modelle einbeziehen und dabei Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen.
- Entwicklung oder Überarbeitung bestehender Methoden zur Bewertung der Übereinstimmung mit den menschlichen Werten und den Anwendungsfällen der entwickelten und/oder wiederverwendeten generativen KI-Modelle, ihrer Anwendbarkeit, Leistung, Grenzen und ihres Mehrwerts in der biomedizinischen Forschung. Diese Methoden sollten insbesondere den technischen, wissenschaftlichen und potenziellen künftigen klinischen Nutzen, die Robustheit und die Vertrauenswürdigkeit der entwickelten oder wiederverwendeten generativen KI-Modelle belegen:
- Geeignete Leistungsmetriken für die kontinuierliche Bewertung und Prüfung der wissenschaftlichen und technischen Robustheit und Relevanz der generativen KI-Modelle sowie der Risiken einer falschen Ausrichtung der Trainingsdaten (die die Leistung beeinträchtigen können, z. B. durch Einbeziehung von Halluzinationen oder Konfabulationen dieser Modelle, aber nicht darauf beschränkt).
- Geeignete Metriken für die Verständlichkeit und Robustheit von Modellen, die Übereinstimmung mit ethischen Grundsätzen und Ansätze für die ethische Bewertung der Vertrauenswürdigkeit von KI.
- Geeignete Lösungen zur Identifizierung und Abschwächung potenzieller Verzerrungen und Verwirrungen bei generativen KI-Modellen und Einbeziehung von Beispielen aus verschiedenen Perspektiven (z. B. Repräsentativität der Daten, Verzerrung des*r Trainer*in, Verzerrung der Trainings- und Validierungsdaten, algorithmische Diskriminierung und Verzerrung einschließlich geschlechtsspezifischer Verzerrungen usw.).
- Methoden zur systematischen Berücksichtigung und Bewertung von ELSI-Aspekten (ethische, rechtliche und gesellschaftliche Implikationen), einschließlich des Datenschutzes, des Risikos der Diskriminierung/Voreingenommenheit (nicht beschränkt auf Geschlecht, Gender, Alter, Behinderung, Ethnie, Religion, Glaube, Minderheiten und/oder gefährdete Gruppen).
- Geeignete Techniken zur Gewährleistung der Erklärbarkeit des Modells, um das Vertrauen der Nutzer*innen zu stärken.
- Ansätze und Metriken (soweit machbar) für die Nutzbarkeit von generativen KI-Modellen für Forscher*innen.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Alle Vorschläge sollten einen EU-Mehrwert aufweisen, indem sie vertrauenswürdige und ethisch vertretbare generative KI-Modelle entwickeln und/oder verwenden, die in der EU und den assoziierten Ländern entwickelt wurden, und indem sie industrielle Entwickler*innen generativer KI-Lösungen aus der EU in das Konsortium einbeziehen, wenn möglich auch führende Start-ups. Ein Open-Source-Konzept wird gefördert, wenn es technisch und wirtschaftlich machbar ist.
Die Vorschläge sollten den FAIR-Datengrundsätzen entsprechen und GDPR-konforme Verfahren für den Schutz personenbezogener Daten auf der Grundlage bewährter Verfahren anwenden, die gegebenenfalls von den europäischen Forschungsinfrastrukturen entwickelt wurden. Die Vorschläge sollten die höchsten Standards für Transparenz und Offenheit von Modellen fördern, die so weit wie möglich über die Dokumentation hinausgehen und sich auf Aspekte wie Annahmen, Code und FAIR-Datenmanagement erstrecken.
Die Vorschläge sollten potenzielle Synergien mit anderen einschlägigen Projekten nutzen, die im Rahmen der Programme Horizont Europa und/oder Digitales Europa finanziert werden. Wenn die Anwendungsfälle für Krankheiten relevant sind, die von spezifischen Horizont-Europa-Partnerschaften oder -Missionen abgedeckt werden (z. B. die Europäische Partnerschaft für seltene Krankheiten, die Krebsmission usw.), sollten die Vorschläge die bereits entwickelten Wissens-/Datenplattformen nutzen, wie die virtuelle Plattform des gemeinsamen europäischen Programms für seltene Krankheiten usw. Darüber hinaus werden die Antragsteller ermutigt, verfügbare und neu entstehende europäische Dateninfrastrukturen (z. B. European Health Data Space, European Genomic Data Infrastructure[8], Cancer Image Europe, European Open Science Cloud, EBRAINS usw.) zu nutzen, wo immer dies relevant ist. Darüber hinaus wird gegebenenfalls auch die Übernahme von EOSC-Empfehlungen und -Diensten für hochwertige Software gefördert. Der Auf- und Ausbau bestehender oder in der Entwicklung befindlicher Gesundheitsdaten- und/oder KI-Infrastrukturen oder Initiativen zur Kuratierung großer Datenmengen fallen nicht in den Rahmen dieses Themas.
Dieses Thema erfordert einen wirksamen Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) und die Einbeziehung von SSH-Expert*innen und -Einrichtungen sowie von einschlägigem SSH-Fachwissen, um sinnvolle und signifikante Effekte zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der entsprechenden Forschungstätigkeiten verstärken.
Erfolgreiche Vorschläge werden ermutigt, die von den KI-Fabriken angebotenen Ressourcen zu nutzen, sofern dies relevant ist und die spezifischen Zugangsbedingungen eingehalten werden.
Die Vorschläge sollten die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission berücksichtigen, da diese eine wirksame Schnittstelle zwischen Forschungstätigkeiten und pränormativer Regulierungswissenschaft sowie Strategien und Rahmenregelungen für Regulierungsanforderungen bilden könnte. In dieser Hinsicht wird die GFS eine Zusammenarbeit mit jedem erfolgreichen Vorschlag in Erwägung ziehen, und diese Zusammenarbeit sollte gegebenenfalls nach der Genehmigung des Vorschlags aufgenommen werden.
Alle Vorschläge, die für eine Förderung im Rahmen dieses Themas ausgewählt werden, werden nachdrücklich zur Zusammenarbeit ermutigt, z. B. durch Teilnahme an Netzwerken und gemeinsamen Aktivitäten, Wissensaustausch, Entwicklung und Übernahme bewährter Praktiken, soweit dies angebracht ist. Daher wird von den Vorschlägen erwartet, dass sie ein Budget für die Teilnahme an regelmäßigen gemeinsamen Sitzungen vorsehen und die Übernahme der Kosten für andere potenzielle gemeinsame Aktivitäten in Erwägung ziehen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt konkrete gemeinsame Aktivitäten im Detail festgelegt werden müssen. Die Einzelheiten dieser gemeinsamen Aktivitäten werden in der Phase der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.
Antragstellende, die beabsichtigen, klinische Studien einzubeziehen, sollten Einzelheiten zu ihren klinischen Studien im entsprechenden Anhang unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Vorlage angeben.
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Erwartete Ergebnisse
Vorschläge zu diesem Thema sollten darauf abzielen, Ergebnisse zu liefern, die auf die folgenden erwarteten Ergebnisse ausgerichtet sind und zu diesen beitragen:
- Forscher*innen, einschließlich klinischer Forscher*innen, haben Zugang zu robusten, vertrauenswürdigen und ethisch vertretbaren Modellen der generativen künstlichen Intelligenz (KI), die in der Lage sind, die biomedizinische Forschung in Richtung einer prädiktiven und personalisierten Medizin wirksam voranzubringen.
- Forscher*innen, einschließlich klinischer Forscher*innen, wissen, wie sie generative KI-Modelle nutzen können, um die verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und multimodalen Daten in großem Maßstab zu synthetisieren, und wie sie die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen anwenden können, um neue Erkenntnisse und bahnbrechende wissenschaftliche Entdeckungen zu erzielen.
- Die Forschungsgemeinschaft profitiert von fortschrittlichen Methoden zur Bewertung der Gültigkeit und Anwendung von genauen, transparenten, nachvollziehbaren und erklärbaren generativen KI-Modellen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
In Anerkennung der Öffnung der Programme der US-amerikanischen National Institutes of Health für europäische Forscher kommt jede Rechtsperson mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika für eine Finanzierung durch die Union in Betracht.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSDR - EU Strategie für den Donauraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 1 - HealthHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 1 - Health(1200kB)
Kontakt
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