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Call-Eckdaten
Förderung von Gleichheit und Gerechtigkeit in der Klimapolitik - Societal Readiness Pilot
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2025-06-D1-06
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
24.09.2025 17:00
Termin - 2. Stufe
Öffnung
23.05.2025
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 15.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 4.000.000,00 und € 5,000,000.00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Der Klimawandel und der Übergang zu einer kohlenstoffarmen, klimaresistenten Zukunft wirft komplexe Gerechtigkeitsfragen auf, wenn es um die gerechte Aufteilung von Nutzen und Lasten der Klimaschutz- und Anpassungsbemühungen geht. Diese Überlegungen bestimmen nicht nur die globalen Klimaverhandlungen, sondern werden auch zunehmend zu einem zentralen Thema für die nationale Politik, die Rechtssysteme und die Gesellschaft insgesamt.
Call-Ziele
Fairness ist sowohl ein entscheidender Faktor als auch ein potenzielles Hindernis für die Gestaltung ehrgeiziger Klimaschutzmaßnahmen, was die Notwendigkeit unterstreicht, der Forschung zur Förderung gerechter Klimaübergänge in der EU und weltweit Priorität einzuräumen.
So wurden beispielsweise die Szenarien zur Eindämmung des Klimawandels, die die globale Klimapolitik und die Festlegung von Zielen informiert und beeinflusst haben und ein wesentlicher Bestandteil der IPCC-Bewertungen sind, dafür kritisiert, dass sie Fairness nicht explizit und systematisch berücksichtigen, was ihre Akzeptanz als Grundlage für globale Eindämmungsbemühungen behindert. Andererseits muss auch die Dimension der Gerechtigkeit bei der Planung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen besser berücksichtigt werden, um eine Verschärfung bestehender Anfälligkeiten und das Festhalten an ungünstigen Entwicklungspfaden zu vermeiden.
Die Maßnahmen sollten ein umfassenderes und interdisziplinäres Verständnis von Klimagerechtigkeit im Kontext der europäischen und globalen Klimaschutz- und Anpassungspolitik fördern, indem sie Bewusstsein, Kohärenz und Koproduktionsansätze unterstützen. Sie sollten die sozioökonomischen, territorialen und entwicklungsbezogenen Ungleichheiten berücksichtigen, die zwischen und innerhalb von Ländern, Regionen und zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen bestehen. Die Maßnahmen sollten mehrere Dimensionen der Gerechtigkeit, verschiedene räumliche und zeitliche Maßstäbe (z. B. Gerechtigkeit zwischen den Generationen) berücksichtigen und die Rolle eines breiten Spektrums sozialer, politischer, wirtschaftlicher und kultureller Kontexte und Faktoren untersuchen. Dazu gehören sowohl kollektive (z. B. Werte, Machtstrukturen, institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen, politische Ökonomie, Entwicklungsmodelle, Klimaeliten) als auch individuelle Merkmale (z. B. Alter, Geschlecht und Intersektionalität). Aufbauend auf den daraus resultierenden Erkenntnissen sollen Maßnahmen zur Entwicklung von Empfehlungen für die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung gerechter Klimaübergänge entwickelt werden, einschließlich der Definition spezifischer Indikatoren, Standards und Kriterien zur besseren Operationalisierung des Gerechtigkeitskonzepts in Anpassungs- und Minderungspfaden.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Maßnahmen sollten unter anderem auf einige der folgenden Aspekte ausgerichtet sein:
- Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle zur besseren Darstellung von Gerechtigkeit und Gleichheit, von Unterschieden in den regionalen Ergebnissen und von gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten;
- Verbesserung der Klarheit, Vergleichbarkeit und Transparenz zwischen den globalen Abschwächungsszenarien im Hinblick auf verschiedene Gerechtigkeitsaspekte. Bewertung der Durchführbarkeit und Konsistenz regional differenzierter langfristiger Minderungsziele, z. B. in Bezug auf Investitionen und Finanzströme, Governance und institutionelle Anforderungen;
- Analyse der Verteilungsaspekte der Klimapolitik, Bewertung der Folgen für das Wohlergehen und den Lebensstandard von Menschen aus unterschiedlichen sozioökonomischen und entwicklungspolitischen Kontexten. Vorantreiben der Forschung, um die Bedürfnisse und Auswirkungen auf die am meisten gefährdeten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen (z. B. ältere Menschen, Kinder, Frauen, Migrant*innen, Minderheiten, von Energie- und/oder Verkehrsarmut bedrohte Haushalte) und Sektoren zu bewerten und Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zu geben;
- die Kompromisse und Vorteile zwischen Klimaschutz und der Verringerung der Ungleichheit zu bewerten. Untersuchung der Rolle von Ungleichheit und Ungerechtigkeit als Hemmnisse für individuelle und kollektive Klimaschutzmaßnahmen;
- Untersuchung innovativer klimapolitischer Instrumente, Initiativen und Ansätze, die eine Alternative zu denjenigen darstellen, bei denen die wirtschaftliche Effizienz im Vordergrund steht, und Vorschlag eines breiteren Spektrums an klimapolitischen Maßnahmen, bei denen die Gerechtigkeit stärker berücksichtigt wird. Bewertung ihrer Durchführbarkeit;
- Untersuchung der Gerechtigkeit im Zusammenhang mit sektoralen Übergängen, mit Schwerpunkt auf (aus Gerechtigkeitsperspektive) wenig erforschten Sektoren wie Land- und Forstwirtschaft und Landnutzung;
- Förderung der Forschung darüber, wie die Bedürfnisse und Zwänge von Gemeinschaften, die unterschiedliche Anfälligkeitsprofile aufweisen, bei Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos und zur Anpassung besser berücksichtigt werden können.
Die Maßnahmen sollten sich sowohl innerhalb der EU als auch aus globaler Perspektive mit der Gerechtigkeit und der Gleichheit der Klimapolitik befassen, wobei sie jedoch einer dieser Dimensionen den Vorrang geben und die andere als Rahmeninformation nutzen können.
Die Forschungsarbeiten sollten in enger Zusammenarbeit zwischen Forschungsteams aus Europa und Ländern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen durchgeführt werden, weshalb eine internationale Zusammenarbeit erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Einbeziehung wichtiger Interessengruppen und regionaler Expert*innen im Rahmen eines integrativen Prozesses von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass alle relevanten Perspektiven angemessen vertreten sind. Auch die Einbeziehung der Zivilgesellschaft wird dringend empfohlen.
Alle im Rahmen dieses Themas geförderten Projekte werden nachdrücklich aufgefordert, sich zu vernetzen, zu koordinieren und an Vernetzungs-, Vergleichs- und gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen, um Synergien zu nutzen und Komplementaritäten zu maximieren. Sie sollten auch die Bündelung von Aktivitäten mit anderen relevanten Projekten (innerhalb und außerhalb von Horizont Europa) für eine projektübergreifende Zusammenarbeit und den Austausch von Ergebnissen ins Auge fassen. In den Vorschlägen sollten die für diese Zwecke erforderlichen Ressourcen vorgesehen werden.
Dieses Thema ist ein "Societal-Readiness"-Pilotprojekt:
- Die Vorschläge sollten den Anweisungen für das Societal-Readiness-Pilotprojekt folgen, wie sie in der Einleitung des Horizon Europe Hauptarbeitsprogramms 2025 für Klima, Energie und Mobilität beschrieben sind. Sie beinhalten die Anwendung eines interdisziplinären Ansatzes, um die Überlegungen zu vertiefen und die Forschungs- und Innovationstätigkeiten auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse und Anliegen abzustimmen.
- Dieses Thema erfordert einen effektiven Beitrag der relevanten SSH-Expertise, einschließlich der Einbeziehung von SSH-Expert*innen in das Konsortium, um die gesellschaftliche Bereitschaft sinnvoll zu unterstützen. Insbesondere wird erwartet, dass das SSH-Fachwissen die Gestaltung von Projektzielen mit Aktivitäten im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Bereitschaft ermöglicht. Konsortien sollten eine Vielzahl von SSH-Forschungshintergründen mobilisieren, insbesondere Expert*innen für Gerechtigkeit, Armut und Gleichstellung.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen werden:
- Die Klimapolitik wird inklusiver und gerechter gestaltet, was die Akzeptanz bei politischen und gesellschaftlichen Akteur*innen mit unterschiedlichem sozioökonomischem und entwicklungspolitischem Status sowohl innerhalb der EU als auch weltweit erleichtert, ehrgeizige Klimamaßnahmen ermöglicht und dazu beiträgt, die Verpflichtung des Europäischen Green Deals zu erfüllen, "niemanden zurückzulassen";
- Es gibt einen verbesserten Konsens zwischen dem Globalen Norden und dem Globalen Süden im Rahmen des UNFCCC-Prozesses, der eine größere Dynamik bei der Umsetzung des Pariser Abkommens freisetzt;
- Die Evidenzbasis, die die IPCC-Bewertungen untermauert, wird gestärkt, diversifiziert und inklusiver gestaltet, was den Konsens und die Genehmigungsverfahren der Regierungen erleichtert;
- Sozialwissenschaftliche Perspektiven zu Gerechtigkeit und Gleichberechtigung werden besser in politische Erzählungen, Szenarien und Modelle integriert, was ihre gesellschaftliche Relevanz erhöht und sicherstellt, dass Klimamaßnahmenstrategien die Bedürfnisse, Werte und Anliegen verschiedener gesellschaftlicher Gruppen besser widerspiegeln, was das Vertrauen in Ergebnisse und Resultate stärkt und ihr Übernahmepotenzial erhöht.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Das Konsortium muss mindestens drei unabhängige Rechtspersonen mit Sitz in drei verschiedenen Ländern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen als Begünstigte oder assoziierte Partner umfassen.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 52 Seiten umfassen. Die Seitenzahl des Antrags wird um zwei auf 52 Seiten erhöht, um die mit der gesellschaftlichen Bereitschaft zusammenhängenden Fragen angemessen zu behandeln.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2548kB)
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