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Call-Eckdaten
Umsetzung der Klimaschutzsäule der Partnerschaft zwischen der EU und der Afrikanischen Union im Bereich Klimawandel und nachhaltige Energie
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2025-06-D1-07
Termine
Öffnung
06.05.2025
Deadline
24.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 4.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 3.000.000,00 und € 4.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Maßnahme soll die Grundlage für künftige gemeinsame Aktivitäten der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union (EU) im Bereich der Klimawandelforschung im Rahmen der Umsetzung der Partnerschaft für Klimawandel und nachhaltige Energie (CCSE) im Rahmen des hochrangigen politischen Dialogs zwischen der AU und der EU über Wissenschaft, Technologie und Innovation und ihrer Innovationsagenda bilden.
Call-Ziele
Die afrikanischen Gesellschaften und Produktionssektoren leiden bereits unter den weitreichenden Auswirkungen von Naturkatastrophen und des vom Menschen verursachten Klimawandels. Dazu gehören der Verlust von Menschenleben und biologischer Vielfalt, eine erhöhte Krankheitslast, Wasserknappheit, die Versauerung der Ozeane, eine geringere Nahrungsmittelproduktion sowie eine verminderte Arbeitseffizienz und ein geringeres Wirtschaftswachstum. Der IPCC warnt davor, dass die Risiken bei einer weiteren Erwärmung weiter eskalieren werden, was dafür spricht, der Verringerung des Klimarisikos und den Anpassungsbemühungen beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen Zukunft Priorität einzuräumen. Sozioökonomische, politische und andere Umweltfaktoren - wie hoher Bevölkerungsdruck, gewaltsame Konflikte, Verlust der biologischen Vielfalt und Verschmutzung, nicht nachhaltige Land- und Meeresnutzung, starke Abhängigkeit von der Landwirtschaft und natürlichen Ressourcen - wirken mit dem Klimawandel zusammen und verstärken die Anfälligkeit der Region. Diese kombinierten Herausforderungen untergraben die sozioökonomischen Fortschritte Afrikas und behindern seine Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung. Dennoch ist der Kontinent sehr schlecht gerüstet, um mit diesen Herausforderungen umzugehen: Nur 40 % der Bevölkerung haben Zugang zu Frühwarnsystemen - die niedrigste Rate aller Regionen der Welt, und vielen Ländern mangelt es an hochwertigem Klimawissen und -daten.
Darüber hinaus sind afrikanische Wissenschaftler*innen und Praktiker*innen trotz zahlreicher Bemühungen zur Förderung der Klimaforschung und des Kapazitätsaufbaus in internationalen Gremien wie dem IPCC immer noch deutlich unterrepräsentiert. Darüber hinaus wird der Großteil der die Region betreffenden Forschung von Gruppen aus Industrie- und Schwellenländern durchgeführt, ohne dass dabei das Wissen der Einheimischen, die lokalen Gegebenheiten und Bedürfnisse ausreichend berücksichtigt werden. Es ist nun von entscheidender Bedeutung, dass die Bewertungen des Klimawandels und der damit verbundenen Auswirkungen, Risiken und Reaktionsstrategien zunehmend von der afrikanischen Gemeinschaft vorgenommen werden.
Diese Maßnahme ist als vorbereitender Schritt für künftige gemeinsame Aktivitäten der EU und der AU und ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten gedacht, um die Umsetzung des Pfeilers "Klimamaßnahmen zur Anpassung und Minderung" der CCSE-Partnerschaft zu unterstützen. Diese Säule umfasst 1) klimabezogene Daten, 2) Klimadienstleistungen, 3) und einen integrierten Wissensansatz zur Unterstützung der AU-Länder bei ihren Bemühungen zur Umsetzung des Pariser Abkommens. Diese Prioritäten sollten als Rahmen für die Aktivitäten des Projekts dienen. Im Rahmen der Maßnahme sollte eine gemeinsame Strategie zur Verbesserung der Verfügbarkeit und zur beschleunigten Übernahme von fortgeschrittenem Klimawissen, Daten und Produkten in ganz Afrika festgelegt werden. Ziel ist es, die Klimakompetenz zu verbessern, Klimadienste und Frühwarnsysteme zu entwickeln und stärker zu nutzen und den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, wobei die sozioökonomischen Gegebenheiten und die Bedürfnisse der Nutzer*innen auf dem Kontinent berücksichtigt werden.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Es wird erwartet, dass alle folgenden Aspekte behandelt werden:
- Entwicklung eines gemeinsamen Fahrplans, in dem Prioritäten, Vorzeigemaßnahmen und eine realisierbare Umsetzungsarchitektur (einschließlich der am besten geeigneten Finanzierungsinstrumente, die nicht auf die EU-Ebene beschränkt sind) festgelegt werden, um den Weg zu einer gezielteren EU-AU-Zusammenarbeit bei der Forschung zum Klimawandel zu ebnen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Verringerung des Klimarisikos und der Stärkung der Widerstandsfähigkeit (innerhalb des ersten Jahres des Projekts);
- Mobilisierung und Sicherstellung von Zusagen europäischer und afrikanischer nationaler Finanzierungseinrichtungen und anderer Akteur*innen (z. B. Philanthropien, Einrichtungen der internationalen Zusammenarbeit und Finanzinstitutionen), die für die Durchführung gemeinsamer EU-AU-Kooperationsaktivitäten erforderlich sind, einschließlich einer potenziellen Kofinanzierungsmaßnahme von Horizont Europa im Arbeitsprogramm 2026-2027 (idealerweise innerhalb des ersten Projektjahres);
- Kartierung der relevanten EU-finanzierten Projekte (wie CONFER, FOCUS-Africa, DOWN2EARTH, ALBATROSS, SAFE4ALL, HABITABLE, TEMBO-Africa, SINCERE), Abstimmung ihrer Ergebnisse mit den Zielen der CCSE-Partnerschaft und Bündelung dieser Projekte, um eine lebendige Gemeinschaft zu schaffen. Entwicklung und Umsetzung einer Strategie zur Konsolidierung, Aufbereitung, Valorisierung und Verbreitung der Projektergebnisse bei afrikanischen und europäischen Akteur*innen, um deren Wirkung zu verstärken. Dazu sollte ein benutzer*innenfreundlicher Ansatz (der idealerweise in bestehende Mechanismen/Repositorien integriert ist und diese ergänzt) für den Austausch von bewährten Praktiken und Erfahrungen aus vergangenen und laufenden EU-finanzierten Projekten und mit Links zu international und national finanzierten Aktivitäten gehören, um für Sichtbarkeit zu sorgen und die Skalierung und Replikation erfolgreicher Initiativen zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte im Rahmen der Maßnahme untersucht werden, wie Europa am besten von Afrika lernen kann und wie die Erkenntnisse und Lösungen der EU-Mission zur Anpassung an den Klimawandel, anderer einschlägiger EU-Missionen und anderer Initiativen (wie der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum, PRIMA), die für den afrikanischen Kontext von Bedeutung sind, aufgewertet, verbreitet und umgesetzt werden können;
- Ausarbeitung und Beginn der Umsetzung einer Strategie für Ausbildung und Kapazitätsaufbau, die Folgendes ermöglichen soll: i) eine wirksame Planung und Verwaltung von Klimamaßnahmen, ii) eine stärkere Vertretung und Vielfalt der afrikanischen Wissenschaft und Wissenschaftler*innen in internationalen Foren, iii) eine verstärkte Generierung von politisch relevantem Wissen, Daten, Produkten und Dienstleistungen zum Klimawandel und iv) eine stärkere Beteiligung von Frauen, Jugendlichen, indigenen und marginalisierten Gemeinschaften.
Die Aktion sollte die wichtigsten europäischen und afrikanischen Finanzierungseinrichtungen (und einen glaubwürdigen Weg zur Mobilisierung weiterer Geldgeber*innen), Forschungsorganisationen und andere wichtige afrikanische Einrichtungen wie regionale und nationale Klimadienstleistungszentren zusammenbringen. Eine starke Vertretung afrikanischer Partner im Konsortium ist eine Grundvoraussetzung. Darüber hinaus sollte die Aktion darauf abzielen, Wissenschaftler*innen, politische Entscheidungsträger*innen, Praktiker*innen und lokale Gemeinschaften im Hinblick auf integrierte Lösungen besser zu vernetzen, das Engagement des Privatsektors zu mobilisieren und die Nutzung von indigenem Wissen und Citizen Science zu fördern. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit diesem Thema erzeugten Daten nach den FAIR-Grundsätzen verwaltet werden.
Die Maßnahme sollte auf bestehenden und künftigen multilateralen und bilateralen Initiativen aufbauen und darauf abzielen, diese besser zu koordinieren, wie z. B. die Climate Services for Risk Reduction in Africa (CS4RRA), das ClimSA-Programm sowie Projekte, die von der EU (Horizont 2020 und Horizon Europe) und der JPI-Climate (ERA4CS) finanziert werden. Nach Möglichkeit sollten auch Synergien mit einschlägigen Aktivitäten des Weltklimaforschungsprogramms, des Weltprogramms für Anpassungswissenschaften, der Weltorganisation für Meteorologie, der Gruppe für Erdbeobachtung oder des Copernicus-Programms angestrebt werden. Es ist ratsam, dass die Aktion die Erfahrungen aus der Umsetzung der Energiesäule der CCSE-Partnerschaft einbezieht.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen werden:
- Die Akteur*innen, einschließlich der Finanzierungseinrichtungen, tragen durch eine vereinbarte Strategie und eine verstärkte F&I-Koordinierung wirksamer zur Umsetzung der Klimaschutzsäule der AU-EU CCSE-Partnerschaft für Forschung und Innovation bei;
- Die F&I-Agenden und -Initiativen zu Klimafragen, die für Afrika relevant sind, werden besser aufeinander abgestimmt und zwischen der EU, den nationalen und multilateralen Ebenen aufgeteilt. Die Wirkung der Finanzierung wird verstärkt;
- Die klimabezogene Datenlücke über Afrika wird verringert und die AU-Länder sind besser in der Lage, auf modernes Klimawissen und -dienste zuzugreifen, diese zu nutzen und einzusetzen, um die Entscheidungsfindung zu unterstützen und eine wissenschaftlich fundierte Umsetzung des Pariser Abkommens und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu beschleunigen;
- Die Auswirkungen und Risiken des Klimawandels werden genauer bewertet, Anpassungsstrategien entwickelt und Frühwarnsysteme eingesetzt. Dies stärkt die Klima- und Katastrophenresilienz in den AU-Mitgliedstaaten und trägt zur internationalen Dimension der EU-Anpassungsstrategie, der EU-Ziele für Katastrophenresilienz, des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge, der Erklärung von Nairobi und der Initiative "Frühwarnungen für alle" bei;
- Die Klimaforschungsgemeinschaft in der AU wird gestärkt, indem Forscher*innen und wissenschaftliche Institute in die Lage versetzt werden, sich effektiver in internationalen Foren und multilateralen Kooperationsnetzwerken zu engagieren, was sich positiv auf die Vielfalt und Qualität der Klimawissenschaft auswirkt und wichtigen internationalen Bewertungen und Prozessen (z. B. IPCC, IPBES) zugute kommt.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Wenn sie für eine Förderung in Frage kommen, können juristische Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union ausnahmsweise an dieser Koordinierungs- und Unterstützungsaktion als Begünstigte oder angeschlossene Einrichtung teilnehmen.
Darüber hinaus sind internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem mit Horizont Europa assoziierten Land oder einem Mitgliedstaat der Afrikanischen Union ebenfalls ausnahmsweise zur Teilnahme berechtigt.
Mindestens 40 % der Begünstigten müssen Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union sein.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 30 Seiten umfassen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2548kB)
Kontakt
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