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Call-Eckdaten
Integrierte Konzepte für die Wiederaufarbeitung (Partnerschaft "Made in Europe")
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 4 - Digital, Industrie und Raumfahrt
Call Nummer
HORIZON-CL4-INDUSTRY-2025-01-TWIN-TRANSITION-01
Termine
Öffnung
22.05.2025
Deadline
23.09.2025 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 35.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 5.000.000,00 und € 7.000.000,00
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Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Remanufacturing (einschließlich De-Manufacturing) ist die Wiederherstellung von Produkten unter Verwendung von Kombinationen aus wiederverwendeten, reparierten und neuen Komponenten. Die Wiederaufarbeitung zielt darauf ab, den Nutzen sowohl von Produkten als auch von Komponenten zu erhalten, und ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur vollständigen Kreislaufwirtschaft.
Call-Ziele
Letztendlich wird erwartet, dass die Wiederaufarbeitung den Ressourcenverbrauch sowie den Kohlenstoff-Fußabdruck von Produkten und Logistikketten verringert. Solche Ansätze werden die Widerstandsfähigkeit der Industrie durch den Aufbau von Wiederaufarbeitungskapazitäten in Europa stärken, einschließlich möglicher Anwendungen für Netto-Null-Technologien und Komponenten.
Die Vorschläge sollten hochmoderne Wiederaufbereitungskonzepte aufzeigen, die De-Manufacturing und geeignete Fertigungstechnologien, modellbasierte Systemtechnik, Qualitätskontrolle und Geschäftsmodelle umfassen. Die Wiederverwendung von Produkten (auf der Ebene von Systemen oder Komponenten) kann ebenfalls in Betracht gezogen werden. Dieser Ansatz erfordert Wiederaufbereitungstechnologien auf Fabrikebene sowie deren Integration in Kreislaufwertschöpfungskreisläufe - innerhalb bestimmter Industriezweige oder branchenübergreifend. Im Allgemeinen sollten die Ansätze traditionelle Fertigungsverfahren, wie additive Fertigung, maschinelle Bearbeitung und Schweißen, mit Automatisierung, Robotik und Digitalisierung verbinden.
Recyclingtechnologien zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen fallen nicht in den Rahmen dieses Themas.
Die Vorschläge sollten alle folgenden Punkte abdecken:
- Wiederaufbereitungstechnologien und -verfahren und/oder Systemtechnik, die auf Fortschritten bei der gemeinsamen Nutzung von Daten und KI aufbauen;
- Massenrückbau, z. B. Demontage, Trennung und Sortierung;
- Fähigkeit zur Herstellung hochwertiger Produkte aus einem breiten Spektrum von Ressourcen (neue und wiederaufbereitete Komponenten und Materialien);
- Methoden zur Erleichterung von Entscheidungen in der End-of-Use- oder End-of-Life-Phase auf der Ebene von Komponenten oder Systemen;
- Mess-, Prüf- und Inspektionsverfahren, die eine hohe Qualität, Rückverfolgbarkeit und die Einhaltung von Qualitätsstandards gewährleisten;
- Strenge Datenbeschaffung, Interoperabilität und Verarbeitung, gekoppelt mit robusten KI-Technologien (unter Nutzung bestehender Ontologien und durch Umsetzung der FAIR-Datengrundsätze);
- Internationale Normen, die auf bestehenden Normen aufbauen oder zur künftigen Normung beitragen, wobei der Schwerpunkt auf Normen für die Wiederaufbereitung liegt; und
- Neue Qualifikationen, die für die Umsetzung von Remanufacturing auf europäischer Ebene erforderlich sind.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Vorschläge, die auf die Entwicklung neuer Produkte abzielen, sollten zusätzlich die Gestaltung dieser Produkte im Hinblick auf die Kreislauffähigkeit berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall die vorrangige Verwendung recycelbarer Materialien und recycelbarer oder wiederverwendbarer Komponenten sowie eine verbesserte Anpassungsfähigkeit, Austauschbarkeit und Lebensdauer von Komponenten.
In den Vorschlägen sollten gegebenenfalls folgende Punkte berücksichtigt werden
- Der EU-Rechtsrahmen, insbesondere die Verordnung über das Ökodesign für nachhaltige Produkte und die EU-Rechtsvorschriften für Abfälle/Sektoren;
- den Ökodesign-Ansatz, insbesondere den Ansatz des zirkulären Designs, der Modularität, Reparierbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Austauschbarkeit von Bauteilen sowie die Aufarbeitung und Wiederverwendung von Produkten oder Bauteilen einschließt, und
- Digitaler Produktpass: Informationen über Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus müssen während der Wiederaufbereitungsvorgänge gesammelt werden.
Die Vorschläge sollten ein Geschäftsmodell und eine Verwertungsstrategie enthalten, wie in der Einleitung zu diesem Ziel dargelegt. Es ist wichtig, dass das Geschäftsmodell den gesamten Lebenszyklus der Wiederaufbereitung, einschließlich der Logistik, berücksichtigt. Sie sollten die erreichbare Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung sowie den wirtschaftlichen Nutzen und die Wettbewerbsfähigkeit bewerten und einen entsprechenden Beitrag zur Standardisierung von Lebenszyklus-Leistungskennzahlen leisten. Im Hinblick auf die Dekarbonisierung sollten die Vorschläge auf die erwartete Verringerung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen eingehen und - falls zutreffend - Netto-Null-Technologien und -Komponenten berücksichtigen.
Gegebenenfalls sollten die Vorschläge auf bestehenden Projekten aufbauen oder eine Zusammenarbeit mit diesen anstreben und Synergien mit anderen relevanten europäischen, nationalen oder regionalen Initiativen und Finanzierungsprogrammen entwickeln. Insbesondere werden Verbindungen gefördert zu
- den im Rahmen früherer einschlägiger Themen geförderten Projekten, z. B. zum Thema Wiederaufbereitung, HORIZON-CL4-2023-TWIN-TRANSITION-01-04: Ansätze auf Werksebene und in der Wertschöpfungskette für die Wiederaufarbeitung; oder
- das Programm "Digitales Europa", z. B. im Bereich der Manufacturing Data Spaces.
Um die oben genannten Anforderungen in Bezug auf Geschäftsmodelle und einschlägige Fähigkeiten (und ggf. Design) zu erfüllen, sind entsprechende Beiträge aus den Sozial- und Geisteswissenschaften unerlässlich. Gegebenenfalls können auch Sozialpartner oder soziale Innovation berücksichtigt werden.
Die internationale Zusammenarbeit wird gefördert, insbesondere mit Japan oder Taiwan.
Mit diesem Thema wird die ko-programmierte Europäische Partnerschaft Made in Europe umgesetzt.
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Erwartete Ergebnisse
Die verarbeitende Industrie sollte von den folgenden Ergebnissen profitieren:
- Ermöglichung eines industriellen Ökosystems zur Verdoppelung des Volumens an wiederaufbereiteten Komponenten in der Union im Vergleich zu 2021 für die betrachteten Sektoren und Produkte;
- Stimulierung neuer Synergien für die Kreislaufwirtschaft in der verarbeitenden Industrie;
- Erhebliche Steigerung der Fähigkeit in Europa, Remanufacturing-Technologien für die Beibehaltung, Wiederverwendung, Verbesserung oder Anpassung der Funktion von Produkten und Komponenten einzusetzen;
- Förderung von Fähigkeiten und Ausbildungsmöglichkeiten für die Wiederaufarbeitung; und
- Förderung der Entwicklung oder Überarbeitung von Normen zur besseren Unterstützung der Wiederaufbereitung.
Es wird erwartet, dass diese Ergebnisse auch nachgelagerten Anwendungen in den Netto-Null-Industrien zugute kommen werden.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 48 Seiten umfassen. Um einen Business Case und eine Verwertungsstrategie einzubeziehen, wie in der Einleitung zu dieser Bestimmung dargelegt, wird die Seitenbegrenzung in Teil B der Allgemeinen Anhänge ausnahmsweise um 3 Seiten erweitert.
Die Aktivitäten sollen bei TRL 5 beginnen und bis zum Ende des Projekts TRL 6-7 erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 4 - Digital, Industry and SpaceHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 4 - Digital, Industry and Space(kB)
Kontakt
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