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Call-Eckdaten
Softwaretechnik für KI und generative KI (KI/Daten/Robotik-Partnerschaft)
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 4 - Digital, Industrie und Raumfahrt
Call Nummer
HORIZON-CL4-2025-04-DATA-03
Termine
Öffnung
10.06.2025
Deadline
02.10.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 15.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 4.000.000,00 und € 6.000.000,00
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Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die neuesten Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz erfordern Recheninfrastrukturen, die auf eine Maximierung der FLOPS-Anzahl ausgelegt sind. Europa hat die Möglichkeit, Open Source zu nutzen und dafür zu sorgen, dass die europäische Industrie bei diesen neuen Verarbeitungsinfrastrukturen an der Spitze steht. Die derzeitigen Methoden und Werkzeuge zur Entwicklung und effizienten Bereitstellung von KI-Pipelines und komplexen generativen KI-Anwendungen weisen mehrere Mängel auf.
Call-Ziele
Zu den derzeit identifizierten Herausforderungen gehören die kontinuierliche Verwaltung von Datenpipelines, neuartige Testmethoden (z. B. Differenzialtests oder verbesserte Leistungstests), optimierte Bereitstellungsstrategien (im Hinblick auf die Verwendung energieeffizienter Ressourcen oder die beste Leistung), die Verwaltung von Abhängigkeiten mit einer Vielzahl von Hardwaretypen, die Verzerrung von Algorithmen und die Diskriminierung bestimmter Gruppen aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Alter oder Behinderung sowie die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit von KI-Anwendungen, insbesondere von generativen KI-Anwendungen. Die Erklärbarkeit von KI-Modellen ist eine weitere entscheidende Herausforderung, die auch auf der Ebene der Softwareentwicklung angegangen werden muss, möglicherweise in Synergie mit Erklärbarkeitsmethoden in der Phase des maschinellen Lernens. Außerdem erfordern große Sprachmodelle und grundlegende Modelle die Entwicklung und den Betrieb komplexer Systemarchitekturen, die die Datenverarbeitung in großem Maßstab, das kontinuierliche Training von Modellen und die Inferenz bewältigen müssen. Darüber hinaus sind KI-Pipelines und generative KI-Anwendungen nur unzureichend gegen das Vergiften von Lerndatensätzen und das Vergiften von Eingabeaufforderungen geschützt; daher sind Software-Engineering-Methoden und -Werkzeuge, die vor diesen Angriffen schützen, dringend erforderlich. Dies stellt die Entwickler*innen vor neue Herausforderungen, die mit der Entwicklung neuer Methoden, Mechanismen und Werkzeuge angegangen werden müssen, die die oben genannten Aspekte abdecken, einschließlich der neuromorphen Datenverarbeitung, aber nicht darauf beschränkt.
Die wichtigsten Ziele für die Weiterentwicklung des Software-Engineering in diesem Bereich sind:
- Steigerung der Produktivität von Entwickler*innen und Betreiber*innen generativer KI-Anwendungen, insbesondere von Grund- und Sprachmodellen.
- Definition einer Referenzarchitektur und eines Rahmens für Entwickler*innen generativer KI-Anwendungen zur Vereinfachung der Integration und Modularität des Systems.
- Vereinfachung und Automatisierung der Entwicklung und des Betriebs solcher Anwendungen.
- Einschließlich neuartiger Techniken für die Generierung von gelabelten Trainingssätzen für das Verstärkungslernen (Reinforcement Learning, RL) aus menschlichem Feedback, die mit entsprechenden RL-Algorithmen zu bewerten sind.
- Erleichterung des Fortschritts und der Weiterentwicklung der KI über den Stand der Technik hinaus in der EU in einem schnelleren Tempo als im Rest der Welt und Beitrag zur Umsetzung des KI-Gesetzes.
- Aufbau einer Zusammenarbeit mit in der EU ansässigen Chipdesigner*innen, um zu maximieren, wie die Hardwareressourcen mit der zu entwickelnden Software vollständig optimiert werden können
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Der Vorschlag sollte sich auf mindestens einen Anwendungsfall in der Industrie beziehen (z. B. Automobil, Gesundheit, Energie, Lebensmittel/Landwirtschaft usw.).
Die Maßnahmen könnten auf bestehenden Projekten aufbauen, diese unterstützen oder eine Zusammenarbeit mit ihnen anstreben, Synergien entwickeln und Komplementaritäten mit anderen relevanten europäischen, nationalen oder regionalen Initiativen sicherstellen, die derzeit diese Art von Optimierungen fordern, möglicherweise in verschiedenen Bereichen: z. B. digitale Zwillinge, die GenAI nutzen, Verbesserung der Datenqualität, die GenAI nutzt, Entwicklung energieeffizienter KI-Algorithmen.
Kommunizierbare Ergebnisse sollten mit der europäischen F&E-Gemeinschaft über die AI-on-Demand-Plattform und ggf. andere relevante digitale Ressourcenplattformen geteilt werden, um das europäische KI-, Daten- und Robotik-Ökosystem durch die Verbreitung von Ergebnissen und bewährten Verfahren zu stärken.
Mit diesem Thema wird die ko-programmierte Europäische Partnerschaft für KI, Daten und Robotik (ADRA) umgesetzt, und es wird erwartet, dass alle Vorschläge Aufgaben für Kohäsionsaktivitäten mit ADRA und dem CSA HORIZON-CL4-2025-03-HUMAN-18 vorsehen: GenAI4EU central Hub.
Die Maßnahmen sollten auf bestehenden Projekten aufbauen, diese unterstützen oder eine Zusammenarbeit mit ihnen anstreben, Synergien entwickeln und Komplementaritäten mit anderen relevanten europäischen, nationalen oder regionalen Initiativen sicherstellen, die derzeit diese Art von Optimierungen, möglicherweise in verschiedenen Bereichen, fordern: z. B. digitale Zwillinge unter Nutzung von GenAI, Verbesserung der Datenqualität unter Nutzung von GenAI, Entwicklung von energieeffizienten KI-Algorithmen. Es wird insbesondere dazu ermutigt, Vorschläge einzureichen, die die Komplementarität mit Projekten gewährleisten, die unter den folgenden Themen gefördert werden:
- HORIZON-CL4-2024-HUMAN-03-01: Fortschritt bei großen KI-Modellen: Integration neuer Datenmodalitäten und Erweiterung der Fähigkeiten
- HORIZON-CL4-2024-HUMAN-03-02: Erklärbare und robuste KI (KI-Daten und Robotik-Partnerschaft) (RIA)
- HORIZON-CL4-2023-DATA-01-01: KI-gesteuerte Datenoperationen und Compliance-Technologien (IA)
- HORIZON-CL4-2021-DATA-01-01 Technologien und Lösungen für die Einhaltung von Vorschriften, den Schutz der Privatsphäre und einen umweltfreundlichen und verantwortungsvollen Datenbetrieb (RIA)
- HORIZON-CL4-2021-HUMAN-01-24 - Bekämpfung von geschlechtsspezifischen, rassistischen und anderen Vorurteilen in der KI.
Die Projekte sollen Synergien entwickeln und sich auf Aktivitäten und Ergebnisse des Programms "Digitales Europa" (DEP) sowie auf bestehende oder entstehende wichtige Projekte von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) beziehen.
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Erwartete Ergebnisse
- Verbesserte Methoden und Werkzeuge zur optimalen Entwicklung und Bereitstellung von KI-Algorithmen ohne Verzerrungen und generativer KI.
- Neue Konzepte der durch Auto-Evolution ermöglichten Software-Elemente, die KI-Algorithmen selbständig auswählen und integrieren können.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Neuseeland (Aotearoa), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
weitere Förderkriterien
Um die erwarteten Ergebnisse zu erzielen und die strategischen Vermögenswerte, Interessen, die Autonomie und die Sicherheit der Union zu schützen, ist es wichtig, eine technologische Abhängigkeit von einer Quelle außerhalb der EU zu vermeiden, und zwar in einem globalen Kontext, der es der EU abverlangt, Maßnahmen zu ergreifen, um auf ihren Stärken aufzubauen, und alle strategischen Schwächen, Schwachstellen und risikoreichen Abhängigkeiten, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden, sorgfältig zu bewerten und zu beseitigen. Aus diesem Grund ist die Teilnahme auf Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie den folgenden zusätzlichen assoziierten Ländern beschränkt: Kanada, Israel, die Republik Korea, Neuseeland, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Um den Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dürfen aus den im vorstehenden Absatz aufgeführten, hinreichend gerechtfertigten und außergewöhnlichen Gründen Rechtspersonen, die in einem der vorstehend aufgeführten förderfähigen Länder niedergelassen sind, jedoch direkt oder indirekt von einem nicht förderfähigen Land oder einer Rechtsperson eines nicht förderfähigen Landes kontrolliert werden, nur dann an der Aktion teilnehmen, wenn durch von ihrem förderfähigen Niederlassungsland positiv bewertete Garantien nachgewiesen werden kann, dass sich ihre Teilnahme an der Aktion nicht negativ auf die strategischen Vermögenswerte, Interessen, die Autonomie oder die Sicherheit der Union auswirken würde. Unternehmen, die als Hochrisiko-Lieferanten von Mobilnetz-Kommunikationsausrüstung im Sinne der "Beschränkungen für den Schutz europäischer Kommunikationsnetze" eingestuft werden (oder Unternehmen, die sich ganz oder teilweise im Besitz oder unter der Kontrolle eines Hochrisiko-Lieferanten befinden), können keine Garantien vorlegen.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Die Aktivitäten sollen bei TRL 4 beginnen und bis zum Ende des Projekts TRL 6 erreichen.
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