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Call-Eckdaten
Offenes Thema zur Prävention, Aufdeckung und Abschreckung verschiedener Formen von Kriminalität und Terrorismus durch ein besseres Verständnis der damit verbundenen gesellschaftlichen Fragen
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 3 - Zivile Sicherheit für die Gesellschaft
Call Nummer
HORIZON-CL3-2025-01-FCT-02
Termine
Öffnung
12.06.2025
Deadline
12.11.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 12.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 3.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Rahmen des offenen Themas sind Vorschläge willkommen, die sich mit neuen, bevorstehenden oder unvorhergesehenen Herausforderungen und/oder kreativen oder bahnbrechenden Lösungen zur Verbesserung der Prävention, Aufdeckung und Abschreckung verschiedener Formen von Kriminalität oder Terrorismus/Radikalisierung durch ein besseres Verständnis der damit verbundenen gesellschaftlichen Probleme befassen.
Call-Ziele
Die Vorschläge sollten eine der folgenden Optionen behandeln:
- Option a: Gesellschaftliche Fragen im Zusammenhang mit Kriminalität;
- Option b: Gesellschaftliche Probleme im Zusammenhang mit Terrorismus und Radikalisierung.
Diese Herausforderungen und/oder Lösungen sollten nicht unter die Themen der Horizon Europe-Aufforderungen zur Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung 2023-2024 fallen. Wenn sie sich auf einige der Themen beziehen, die von den Horizont-Europa-Aufforderungen zur Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung 2021-2022 abgedeckt werden, sollten die Vorschläge überzeugend erklären, wie sie darauf aufbauen und sich nicht überschneiden. Das Gleiche gilt für Horizon Europe Projekte im Rahmen der Aufforderungen HORIZON-CL2-2022-DEMOCRACY-01-05: Entwicklung des politischen Extremismus, und HORIZON-CL2-2024-DEMOCRACY-01-05: Gender-Rollen in extremistischen Bewegungen.
Je nach Art, Umfang und Typ der vorgeschlagenen Projekte sollten die Vorschläge auch überzeugend darlegen, wie sie die Demonstration, Erprobung oder Validierung der entwickelten Instrumente und Lösungen planen und/oder durchführen werden. Darüber hinaus sollten die Vorschläge die Pläne zur Entwicklung einer möglichen künftigen Übernahme und Ausweitung auf nationaler und EU-Ebene für mögliche nächste Schritte nach Abschluss des Projekts darlegen. Die Vorschläge sollten auch frühere Forschungsarbeiten berücksichtigen, gegebenenfalls darauf aufbauen und sich nicht mit ihnen überschneiden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Forschungsarbeiten im Rahmen anderer Rahmenprogramme.
Eine Koordinierung zwischen den erfolgreichen Vorschlägen zu diesem Thema sollte ins Auge gefasst werden, um Überschneidungen zu vermeiden und Komplementaritäten sowie Möglichkeiten zur Steigerung der Wirkung zu nutzen.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Von den im Rahmen dieses Themas geförderten Vorschlägen, die Fragen betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, wird erwartet, dass sie während der Laufzeit des Projekts mit dem Europol Innovation Lab zusammenarbeiten, einschließlich der Validierung der Ergebnisse, mit dem Ziel, die künftige Übernahme von Innovationen für die Strafverfolgungsbehörden zu erleichtern. Wenn die Vorschläge drogenbezogene Themen betreffen, wird erwartet, dass sie während der Laufzeit des Projekts mit der EU-Drogenagentur zusammenarbeiten und auch die Ergebnisse validieren.
Wenn der geförderte Vorschlag Radikalisierung betrifft, wird das Konsortium ermutigt, sich mit dem EU Knowledge Hub zur Radikalisierungsprävention in Verbindung zu setzen, um die Bündelung ihrer Prioritäten und die Verbreitung ihrer Ergebnisse zu erleichtern.
Um die aktive Einbindung und das rechtzeitige Feedback von relevanten Sicherheitsexpert*innen, d. h. Polizeibehörden und Nichtregierungsorganisationen / Organisationen der Zivilgesellschaft, zu gewährleisten, sollten die Vorschläge eine Halbzeitbewertung der Projektergebnisse vorsehen, die von den am Projekt beteiligten Expert*innen durchgeführt wird.
Die im Rahmen dieses Themas vorgeschlagenen Aktivitäten sollten sowohl die technologische als auch die gesellschaftliche Dimension der zu bewältigenden Herausforderung in ausgewogener Weise berücksichtigen. Dieses Thema erfordert den wirksamen Beitrag von SSH-Disziplinen und die Einbeziehung von SSH-Expert*innen, Institutionen sowie von relevantem SSH-Fachwissen, um sinnvolle und signifikante Effekte zu erzielen, die die gesellschaftlichen Auswirkungen der damit verbundenen Innovationsaktivitäten verstärken.
Die Vorschläge sollten ihre Aktivitäten so planen, dass sie sich für die finanzielle Unterstützung Dritter entscheiden, um Praktiker (Polizeibehörden und/oder Nichtregierungsorganisationen/zivilgesellschaftliche Organisationen) bei der Ausweitung der vorgeschlagenen Arbeiten im Hinblick auf zusätzliche Nutzer*innengruppen, ergänzende Bewertungen, Technologie- oder Methodentests finanziell zu unterstützen. Zwischen 5 % und 20 % der im Vorschlag beantragten EU-Mittel können für die finanzielle Unterstützung von Dritten verwendet werden.
In den Vorschlägen müssen die Ziele und die erwarteten Ergebnisse klar beschrieben werden, einschließlich der im Antragsformular aufgeführten Elemente. Außerdem wird erwartet, dass in den Vorschlägen die Methoden und Verfahren beschrieben werden, die für die Erfüllung der allgemeinen Förderbedingungen für die finanzielle Unterstützung Dritter gemäß dem Allgemeinen Anhang B und für den Nachweis der Wirksamkeit (Auswirkungen) relevant sind.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu einigen oder allen der folgenden erwarteten Ergebnisse beitragen werden:
- Verbesserte, moderne, einheitliche und validierte Instrumente, Fähigkeiten oder Methoden sowie innovative Ausbildungspläne für Sicherheitsexpert*innen (Polizeibehörden, Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft) in Europa, um kriminelle oder terroristische Straftaten zu verhindern, aufzudecken und abzuschrecken, unter Berücksichtigung aller geltenden Rechtsvorschriften und Grundrechte;
- Verbessertes Verständnis der kulturellen und gesellschaftlichen Aspekte von Kriminalität oder Terrorismus/Radikalisierung sowie der wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit deren Bekämpfung;
- Evidenzbasierte Unterstützung der politischen Entscheidungsträger*innen bei der Gestaltung und Abstimmung von Vorschriften im Zusammenhang mit Kriminalität, Terrorismus und Radikalisierung;
- Stärkung der Wahrnehmung der Bürger*innen, dass Europa ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist, in dem die Privatsphäre und die Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden, z. B. durch innovative Sensibilisierungskampagnen, die den Bürger*innen die wichtigsten und sich entwickelnden Mechanismen der Kriminalität oder des Terrorismus/der Radikalisierung erklären und ihnen zeigen, wie sie sich davor schützen können.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
weitere Förderkriterien
Dieses Thema erfordert die aktive Beteiligung von mindestens einer Polizeibehörde und mindestens einer zivilgesellschaftlichen Organisation (oder Nichtregierungsorganisation) aus mindestens zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern als Begünstigte. Für diese Teilnehmer*innen müssen die Antragstellenden die Tabelle "Informationen über Sicherheitsexpert*innen" im Antragsformular mit allen geforderten Informationen ausfüllen und dabei die im IT-Tool für die Einreichung bereitgestellte Vorlage verwenden.
Wenn Projekte satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Positionsbestimmungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitbestimmungsdaten und -dienste verwenden, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS nutzen (andere Daten und Dienste können zusätzlich verwendet werden).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 5 erreichen.
Um ein ausgewogenes Portfolio zu gewährleisten, werden die Zuschüsse nicht nur für die Anträge in der Reihenfolge ihrer Einstufung gewährt, sondern auch für mindestens ein Projekt, das in jeder der beiden Optionen (Option a und Option b) den höchsten Rang einnimmt, sofern die Anträge alle Schwellenwerte erreichen.
Die Begünstigten müssen Dritten eine finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen gewähren. Der Höchstbetrag, der jedem Dritten gewährt werden kann, beträgt 60 000 EUR zur Unterstützung einer wirksamen Zusammenarbeit und/oder Koordinierung mit weiteren einschlägigen nationalen Polizeibehörden und/oder zivilgesellschaftlichen Organisationen/NRO aus EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern.
Einige Aktivitäten, die sich aus diesem Thema ergeben, können die Verwendung von als Verschlusssache eingestuften Hintergrundinformationen und/oder die Erstellung von sicherheitsempfindlichen Ergebnissen (EUCI und SEN) beinhalten. Bitte beachten Sie die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt B Sicherheit - EU-Verschlusssachen und sensible Informationen in den Allgemeinen Anhängen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 3 - Civil Security for SocietyHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 3 - Civil Security for Society(974kB)
Kontakt
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