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Call-Eckdaten
Innovative Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen unter Verwendung neuer Materialien und Techniken für eine widerstandsfähige und nachhaltige Verkehrsinfrastruktur
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2026-01-D6-07
Termine
Öffnung
16.09.2025
Deadline
20.01.2026 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 22.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 11.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Übergeordneter politischer Hintergrund ist der European Grean Deal, mit dem bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll. Im Verkehrsbereich bedeutet dies eine Reduzierung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen um 90 % bis 2050. Um den europäischen "Green Deal" zu verwirklichen, müssen zahlreiche politische Maßnahmen überarbeitet und aktualisiert werden, darunter auch die für den Verkehr und große Infrastrukturen.
Call-Ziele
In der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität (SSMS), in der dieses Gesamtziel für den Verkehr in Maßnahmen umgesetzt wird, heißt es, dass die Infrastruktur an den Klimawandel angepasst und widerstandsfähig gegen Katastrophen gemacht werden muss. Im Einklang mit der SSMS ist es auch wichtig, dass eine solche Infrastruktur auf saubere und dekarbonisierte Energiequellen, insbesondere erneuerbare Energien, sowie auf ein modernisiertes Netz angewiesen ist.
Die Forschung in diesem Bereich sollte Kenntnisse und technische Lösungen für eine dreifache Herausforderung liefern: (1) Begrenzung der Emissionen von Verkehrsinfrastrukturen, (2) Verbesserung ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und (3) Berücksichtigung von Aspekten der Umwelt und der biologischen Vielfalt. Die Projekte sollten den gesamten Lebenszyklus von Verkehrsinfrastrukturen abdecken, d. h. die Gesamtemissionen bei der Materialbeschaffung, dem Bau, der Instandhaltung, dem Betrieb und der Stilllegung der Infrastruktur.
Die Vorschläge sollten alle folgenden Aspekte abdecken:
- Entwicklung neuer Methoden und Techniken für den Bau, das Management, die Instandhaltung und die Reparatur (einschließlich Selbstreparatur) von Verkehrsinfrastrukturen, um die Klimaresistenz zu erhöhen und die Emissionen zu senken;
- Bewertung von Lösungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und des gesamten Ökobilanzansatzes (LCA);
- Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) der Lösungen unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus der Infrastruktur und begleitende Geschäftspläne für deren Umsetzung;
- Anwendung innovativer Materialien (z. B. grüner Asphalt, grüner Zement, Kohlenstoffsenken), die es ermöglichen, Verkehrsinfrastrukturen widerstandsfähiger und nachhaltiger zu machen und weniger Schadstoffe auszustoßen;
- Die Validierung aller vorgeschlagenen Lösungen und Konzeptnachweise muss in mindestens zwei groß angelegten Demonstrationen erfolgen. Die Demonstrationen sollten mindestens zwei verschiedene Arten von Verkehrsinfrastrukturen abdecken (z. B. Straße, Schiene, Wasserwege, Flughäfen), die sich auf mindestens zwei verschiedenen Korridoren des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) befinden. Die Demonstrationen sollten auch verschiedene Umgebungen und Phasen des Lebenszyklus der Infrastruktur abdecken (z. B. Planung, Bau, Instandhaltung, Stilllegung);
- Analyse der nationalen und internationalen EU-Normen für Bau, Inspektion, Instandhaltung und Rückbau als Beitrag zur Dekarbonisierung und erhöhten Widerstandsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur;
- Entwicklung umweltfreundlicher, nachhaltiger und innovativer Methoden der öffentlichen Beschaffung, die zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks, der Ressourcen und des Materialverbrauchs beitragen;
- Demonstration nachhaltiger und klimaresistenter Infrastrukturen mit naturbasierten Lösungen (NBS), die die negativen Auswirkungen auf die Umwelt minimieren, einschließlich der Verschlechterung von Ökosystemen, der Fragmentierung von Lebensräumen und des Verlusts der biologischen Vielfalt.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die Projekte sollten klare Indikatoren mit Basiswerten und quantifizierten Zielen zur Unterstützung der erwarteten Ergebnisse entwickeln, die für jeden Demonstrationsstandort überwacht werden. Im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse sollten die Projekte die erwarteten technologischen Entwicklungen und die Umsetzung der Politik (z. B. die überarbeitete TEN-V-Verordnung) sowie die multidisziplinäre Anpassungsfähigkeit im Einklang mit der Europäischen Klimarisikobewertung (EUCRA) und der Mitteilung der Kommission über das Management von Klimarisiken, insbesondere die sektorübergreifenden Auswirkungen, berücksichtigen.
Die Vorschläge sollten die Ergebnisse früherer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für widerstandsfähige und nachhaltige Infrastrukturen und Normen berücksichtigen und darauf aufbauen sowie die einschlägigen EU-Leitlinien für die Entwicklung und das Management europäischer Verkehrsinfrastrukturen einbeziehen. Die Vorschläge sollten auch auf früheren Ergebnissen von Projekten zu fortschrittlichen Materialien, Sensortechnologie, Digitalisierung, Asset Management, Entscheidungsunterstützung und Automatisierung beim Bau und der Instandhaltung von Infrastrukturen aufbauen. Wenn die vorgeschlagenen Aktivitäten und Lösungen den Einsatz von Systemen und/oder Techniken der künstlichen Intelligenz (KI) beinhalten, wird erwartet, dass der Vorschlag diese Robustheit der Lösung nachweist.
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Erwartete Ergebnisse
Von den Projektergebnissen wird erwartet, dass sie zu allen folgenden Ergebnissen beitragen:
Demonstration kombinierter Lösungen für den Bau von Infrastrukturen, die die folgenden Ziele erreichen:
- Mindestens 50 % der verwendeten Baumaterialien sind recycelt oder stammen aus recycelten Materialien;
- Verringerung der Schadstoffemissionen um mindestens 30 % über den gesamten Lebenszyklus der Infrastruktur;
- Verringerung der Zerstörung von Ökosystemen und der Fragmentierung von Lebensräumen während des Baus, der Instandhaltung, des Betriebs und der Stilllegung von Verkehrsinfrastrukturen (wodurch ein Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt geleistet wird);
- Erhöhte Klimaresistenz der Infrastruktur gegenüber extremen Wetterereignissen und vom Menschen verursachten Ereignissen, wobei eine Kapazität von mindestens 80 % auf Netzebene während der Unterbrechungen gewährleistet wird;
- Strukturierte Analyse und Empfehlungen zur Notwendigkeit von EU-Normen für Bau, Inspektion, Instandhaltung und Rückbau, die zur Dekarbonisierung und erhöhten Widerstandsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur beitragen;
- Leitfaden für die notwendigen Anpassungen der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die dazu beitragen, klare Kriterien für die Vergabe von Aufträgen im Bereich Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit aufzunehmen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 7 erreichen. Die Aktivitäten können bei jedem TRL beginnen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2548kB)
Kontakt
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