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Call-Eckdaten
Sicherheit von Radfahrer*innen, Fußgänger*innen und Nutzer*innen von Mikromobilitätsgeräten
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2026-01-D6-13
Termine
Öffnung
16.09.2025
Deadline
20.01.2026 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 10.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 5.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Der Anteil der mit aktiven Verkehrsmitteln zurückgelegten Wege nimmt zu, was im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung steht. Dieser Anstieg hängt damit zusammen, dass die Städte den Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen von Fußgänger*innen, Radfahrer*innen, E-Radfahrer*innen und Nutzer*innen anderer Mikromobilitätsgeräte mehr Aufmerksamkeit schenken, was sich in neuen Vorschriften und einer neuen oder verbesserten Infrastruktur niederschlägt.
Call-Ziele
Fußgänger*innen und Radfahrer*innen sind nach wie vor stark von Unfällen betroffen. Gleichzeitig nimmt die Nutzung elektrisch unterstützter Geräte (wie z. B. E-Bikes, E-Scooter, E-Lastenfahrräder, Mobilitätssysteme für Menschen mit Behinderungen usw.) - die als Mikromobilität bezeichnet werden - exponentiell zu, da sie ein effizientes Mittel für die persönliche Mobilität sowie eine neue und effektive Methode für die Zustellung von Waren auf der letzten Meile innerhalb des Stadtgebiets darstellen. Mikromobilitätsfahrzeuge, ob in Eigen- oder Gemeinschaftsbesitz, werden von Pendler*innen, Tourist*innen, älteren Menschen, Lebensmittel- und Warenlieferant*innen genutzt und sind in verschiedenen Größen und Geschwindigkeiten erhältlich. Als die Mikromobilität aufkam, wurde sie mit einer hohen Zahl von Krankenhausaufenthalten in Verbindung gebracht, vor allem bei den Nutzer*innen der Mikromobilität selbst, aber auch bei Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. Es wurden zwar Anstrengungen unternommen, um diese Fahrzeuge zu regulieren und zu standardisieren, insbesondere im Fall von gemeinsam genutzten E-Scootern, aber es gibt immer noch eine erhebliche Wissenslücke in Bezug auf die Betriebssicherheit dieser Fahrzeuge in Städten.
Vorschläge, die zu diesem Thema eingereicht werden, sollten alle der folgenden Aspekte behandeln:
- Sammlung und Verwendung von Expositionsdaten bei der Analyse der Sicherheit von Fußgänger*innen, Radfahrer*innen und Mikromobilitätsnutzer*innen sowie Ermittlung der zu Unfällen beitragenden Faktoren und ihrer Wechselwirkungen;
- eine umfassende Analyse der Sicherheitsbedürfnisse sowie maßgeschneiderte Sicherheitsmaßnahmen für Radfahrer*innen und jede Art von Mikromobilität (z. B. gemeinsam genutzte E-Scooter im Vergleich zu eigenen E-Bikes) unter Berücksichtigung des Fahrtzwecks (z. B. Freizeitfahrten im Vergleich zur Lieferung von Waren) und der sozioökonomischen und demografischen Merkmale der Nutzer*innen;
- Bewertung des tatsächlichen und wahrgenommenen Sicherheitsrisikos für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen aufgrund des Aufkommens von Mikromobilitätsarten, die mit höheren Geschwindigkeiten fahren und an Größe und Gewicht zugenommen haben;
- Quantifizierung der Auswirkungen der geometrischen Gestaltung, der Qualität und der Kontinuität der Radverkehrsinfrastruktur auf die Sicherheit von Radfahrer*innen, Fußgänger*innen und Mikromobilitätsnutzer*innen unter Berücksichtigung ihrer steigenden Nachfrage, der Betriebsgeschwindigkeiten und der Größe der Fahrzeuge;
- Bewertung der potenziellen Wirksamkeit von Vehicle-to-Everything (V2X)-Technologien bei der Verringerung von Konflikten und Beinahezusammenstößen zwischen Fußgänger*innen, Radfahrer*innen und Mikromobilitätsfahrzeugen sowie Nutzer*innen und motorisierten Fahrzeugen;
- Ermittlung bewährter Praktiken bei der Konstruktion von Fahrrädern und Mikromobilitätsfahrzeugen in Bezug auf die Stabilität und die Vermeidung von Einzelunfällen als Beitrag zur Entwicklung eines Entwurfs für einen europäischen Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Mikromobilitätsfahrzeugen oder die Selbstzertifizierung auf der Grundlage harmonisierter Normen;
- Identifizierung, Definition und Pilotversuche in mindestens zwei klar definierten realen städtischen Umgebungen:
- neue geometrische Entwürfe der Infrastruktur, um eine sichere, nahtlose und komfortable Mobilität für Fußgänger*innen, Radfahrer*innen und Nutzer*innen von Mikromobilitätsmodellen zu gewährleisten und gleichzeitig der steigenden Nachfrage, den höheren Betriebsgeschwindigkeiten sowie dem Gewicht und der Größe von E-Bikes, E-Scootern und allen Arten von Mikromobilitätsgeräten Rechnung zu tragen;
- Intelligente Technologien (V2X) zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei der Vermeidung und Verringerung von Konflikten zwischen Fußgänger*innen, Radfahrer*innen, Nutzer*innen von Mikromobilitätsmodi und dem motorisierten Verkehr;
- Erfordernisse, Anforderungen, Regeln und/oder Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit, die von den lokalen Behörden eingeführt werden könnten, um die Akzeptanz und die Sicherheit von aktiven und mikromobilen Verkehrsträgern in allen Alters- und sozioökonomischen Gruppen um 20 % gegenüber dem Ausgangswert zu Beginn des Projekts zu erhöhen;
- Entwicklung einer umfassenden Echtzeit-Informationsplattform für Radfahrer*innen, die Daten über die Zugänglichkeit von Routen, die Beschilderung und den Zustand der Infrastruktur enthält.
Besonderes Augenmerk sollte auf die Sicherheit von besonders gefährdeten Nutzer*innengruppen gelegt werden, darunter Menschen mit Behinderungen (körperliche, geistige, kognitive, entwicklungsbedingte, intellektuelle, sensorische usw.).
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
In den Vorschlägen ist darzulegen, wie die Arbeit die Bemühungen der lokalen/regionalen/nationalen Behörden unterstützt, die Ziele der Strategie "Vision Zero", des Strategischen Aktionsplans zur Straßenverkehrssicherheit und des EU-Rahmens für die Straßenverkehrssicherheitspolitik 2021-2030 sowie die Integration von Maßnahmen und Programmen zur Straßenverkehrssicherheit in die Planung der nachhaltigen städtischen Mobilität zu erreichen.
Die Vorschläge sollten eine aktive Zusammenarbeit mit anerkannten Initiativen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit und der städtischen Mobilität wie der Europäischen Beobachtungsstelle für Straßenverkehrssicherheit und der Initiative CIVITAS vorsehen. Darüber hinaus sollten die Vorschläge zeigen, dass die vorgeschlagenen Ansätze auf den Ergebnissen früherer Forschungsmaßnahmen aufbauen und mit den Projekten, die im Rahmen des Themas "HORIZON-MISS-2025-06-CIT-CANCER-01" ausgewählt werden, in Verbindung stehen und zusammenarbeiten: Zu Fuß gehen und Radfahren: Erhöhung des Anteils des Fußgänger*innen- und Radverkehrs an der Gesamtverkehrsleistung, um gesundheitliche Vorteile und Emissionsreduzierungen zu erzielen, und Integration von aktiver Mobilität und Mikromobilitätsgeräten mit intelligenten Technologien und Infrastrukturen".
Dieses Thema erfordert einen wirksamen Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH) und die Einbeziehung von SSH-Expert*innen und -Einrichtungen sowie von einschlägigem SSH-Fachwissen, um sinnvolle und signifikante Effekte zu erzielen, die die gesellschaftlichen Auswirkungen der damit verbundenen Forschungstätigkeiten verstärken, wobei der Schwerpunkt auf der Interaktion zwischen Mensch und Technik, der Reaktionsfähigkeit von Sicherheitslösungen und der Frage liegt, wie diese in verschiedenen Bevölkerungsgruppen variiert, sowie auf Verhaltensnormen.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu den folgenden Ergebnissen beitragen werden:
- Verbesserung der (tatsächlichen und wahrgenommenen) Verkehrssicherheit für Fußgänger*innen, Radfahrer*innen, E-Radfahrer*innen und Nutzer*innen anderer Mikromobilitätsgeräte (im Vergleich zu den aktuellen Zahlen an den für den Pilottest ausgewählten Standorten), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Sicherheit dieser Nutzer*innen nicht nur durch motorisierte Fahrzeuge gefährdet ist, sondern auch durch ihre Interaktion mit Verkehrsteilnehmern mit höherer Masse oder Betriebsgeschwindigkeit (z. B. zwischen E-Bikes und Fußgänger*innen);
- Eine eingehende Analyse und Bewertung der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Aufkommen von elektrisch unterstützten Kleinfahrzeugen wie E-Bikes, E-Cargo-Bikes und E-Scootern, die als Mikromobilitätsformen bezeichnet werden, die gemeinsam genutzt oder selbst genutzt werden können und für die persönliche Mobilität (z. B. im Berufsverkehr) und den Transport von Gütern (z. B. Paketzustellung) eingesetzt werden;
- Erhöhte Nutzung von aktiven und mikromobilen Verkehrsmitteln in allen Alters- und sozioökonomischen Gruppen (im Vergleich zu den aktuellen Zahlen für die für den Pilotversuch ausgewählten Orte) als Folge der verbesserten Sicherheit;
- Standardisierungsrichtlinien für die Behörden (Stadtverwaltung, Polizei und Krankenhäuser) zur Meldung von Unfällen mit Beteiligung von Mikromobilität mit dem Ziel, Unter- und/oder Fehlmeldungen zu vermeiden;
- Leitlinien für die städtischen Behörden, wie sie die Mikromobilität in ihre Pläne für nachhaltige städtische Mobilität (SUMPs) einbeziehen und die Sicherheit und den Komfort aller Verkehrsteilnehmer*innen berücksichtigen können;
- Entwicklung von Lösungen zur Abmilderung der negativen Auswirkungen des sich verändernden Fahrzeugparks hin zu größeren und schwereren Fahrzeugen auf die Sicherheit von Radfahrer*innen, Fußgänger*innen und anderen Verkehrsteilnehmer*innen;
- Eingehende Analyse der Auswirkungen der Straßeninfrastruktur (z. B. Gestaltung, Markierungen, Zustand, Qualität, Netzanbindung) auf die Sicherheit und den Komfort von Radfahrer*innen, Fußgänger*innen und Nutzer*innen der Mikromobilität sowie Entwicklung von Lösungen zur Abhilfe;
- Bewertungsmethoden zur Evaluierung des Sicherheitspotenzials und der Wirksamkeit fortschrittlicher Sicherheitsmaßnahmen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 5-6 erreichen. Die Aktivitäten können bei jedem TRL beginnen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2548kB)
Kontakt
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