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Call-Eckdaten
Verständnis und Minimierung der Umweltauswirkungen der Offshore-Windenergie
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2026-02-D3-08
Termine
Öffnung
16.09.2025
Deadline
17.02.2026 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 15.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 5.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Offshore-Strategie der EU unterstreicht, dass der Einsatz von Offshore-Windenergie auf einer maritimen Raumplanung beruhen sollte, die die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit der Anlagen in einer Lebenszyklusperspektive bewertet und gleichzeitig die Koexistenz mit anderen Aktivitäten wie der kommerziellen Nutzung des Meeres und der Fischerei gewährleistet. Gleichzeitig wird die Erforschung der kumulativen Auswirkungen der Offshore-Energieerzeugung auf die Umwelt gefordert, was auch in der Mitteilung über die Verwirklichung der EU-Ziele im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie (2023) betont wurde.
Call-Ziele
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie mindestens fünf der folgenden Aspekte behandeln:
- Bessere Kenntnis und besseres Verständnis der kumulativen Umweltauswirkungen des Einsatzes von Offshore-Windenergie gemäß den EU-Zielen, wenn diese zu den derzeitigen und geplanten menschlichen Aktivitäten in denselben Gebieten hinzukommen;
- Ausweitung bestehender Studien, Feldüberwachungen und Analysen von lokalen auf größere Gebiete und von standort- oder artspezifischen Auswirkungen auf allgemeinere Auswirkungen. Weiterentwicklung und Einsatz von Feldüberwachungsmaßnahmen zur Messung der vielfältigen Belastungen und Auswirkungen auf die Meeres- und Küstenökosysteme und ihre Leistungen sowie der Verschmutzung, von der Errichtung bis zur Stilllegung und einem möglichen Repowering, einschließlich der Betriebsphase und der Wartungsaktivitäten;
- Erprobung und Demonstration von Feldüberwachungs- und Modellierungstechnologien, die es ermöglichen, in Bezug auf die Umweltauswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen während des gesamten Lebenszyklus über den aktuellen Stand des Wissens hinauszugehen;
- Verbesserung von Instrumenten und Modellen für die maritime Raumplanung und Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Plan- und Projektebene, die auf die Bedürfnisse der Behörden abgestimmt sind;
- Verbesserung der Modellierungskapazitäten und der Umweltverträglichkeitsprüfungen für den künftigen Einsatz von Offshore-Windenergie;
- Unterstützung der Ermittlung von Gebieten, in denen die Nutzung der Windenergie besonders geeignet ist und keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt hat, und von Gebieten, in denen sie im Gegenteil vermieden werden sollte;
- Identifizierung von Strategien, Erprobung und Demonstration von Technologien zur Vermeidung, Minimierung, Abschwächung und Kompensation der Umweltauswirkungen von bodengebundenen und schwimmenden Offshore-Windenergiesystemen, Vorschlag von Abschwächungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und, falls durchführbar, Erzielung positiver Netto-Umweltauswirkungen. Es wird erwartet, dass die unter diesem Punkt durchgeführten Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 5 erreichen.
Besonderes Augenmerk muss darauf gelegt werden, dass die im Rahmen dieses Themas erzeugten Daten FAIR (Findable, Accessible, Interoperable and Re-usable) sind und dass die bestehenden Gemeinschaftspraktiken für die gemeinsame Nutzung von Daten genutzt werden, insbesondere die in den einschlägigen gemeinsamen europäischen Datenräumen und in den europäischen Forschungsinfrastrukturen.
Es wird erwartet, dass Komplementaritäten mit anderen laufenden und bevorstehenden Horizont-Europa-Projekten sowie mit dem Europäischen Digitalen Zwilling der Ozeane (European DTO) und seiner Kerninfrastruktur gewährleistet werden, z. B. mit den Projekten, die unter den Themen:
- HORIZON-CL6-2025-02-CLIMATE-02: The ocean-climate-biodiversity-people nexus: uncovering safe operating space for safeguarding the integrity and health of the global ocean;
- HORIZON-MISS-2025-03-OCEAN-08: Digitaler Zwillingsozean der EU: Beitrag zur EU-DTO-Kerninfrastruktur durch Anwendungen für ein nachhaltiges Ozeanmanagement;
- HORIZON-MISS-2023-OCEAN-01-06: Innovative Konzepte, die die Natur einbeziehen, um erneuerbare Offshore-Energien mit dem Schutz der Meere in Einklang zu bringen;
- HORIZON-MISS-2023-OCEAN-01-08: Integration von sozio-ökologischen Modellen in den Digitalen Zwillingsozean;
- HORIZON-CL5-2024-D3-02-08: Minimierung der Umweltauswirkungen und Optimierung der sozioökonomischen Auswirkungen bei der Errichtung, dem Betrieb und der Stilllegung von Offshore-Windparks.
Neben der Berücksichtigung der offensichtlichsten Umweltauswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen (Verlagerung, Kollisionsrisiko, Belastung durch Luft- und Unterwasserlärm, Lebensraumverlust und -verschlechterung, Verschmutzung usw.) müssen die geförderten Projekte eine Analyse der Umweltauswirkungen umfassen.), müssen die geförderten Projekte auch eine Analyse möglicher neuer Auswirkungen umfassen, die besonders relevant werden können, wenn eine große Anzahl von Windenergieanlagen errichtet wird, z. B. in Bezug auf die Stilllegung und den Abtransport ausgedienter Offshore-Windenergieanlagen, das Vorhandensein von in der Wassersäule hängenden dynamischen Kabeln, die Auswirkungen von unterseeischen Georisiken auf die dynamischen Kabel oder die Produktion von Mikroplastik.
Die Umweltüberwachungsdaten müssen quelloffen sein und mit dem Europäischen Netzwerk für Meeresbeobachtung und -daten (EMODnet) und dem IEA Wind TCP (International Energy Agency Wind Energy Systems Technology Collaboration Programme) ausgetauscht werden, das sich mit den Umweltauswirkungen der Windenergie beschäftigt.
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Erwartete Ergebnisse
Unser Wissen über solche positiven und negativen Auswirkungen ist heute weiter fortgeschritten als zum Zeitpunkt der Annahme der Offshore-Strategie. Allerdings gibt es immer noch erhebliche Daten- und Wissenslücken. Die meisten Feldstudien wurden an sehr lokal begrenzten Standorten durchgeführt und konzentrierten sich oft auf bestimmte Arten. Diese Ad-hoc-Studien führen zu Schlussfolgerungen, die kaum verallgemeinert werden können. Eine solide Überwachung, bei der die vielfältigen Belastungen und Auswirkungen auf die Ökosysteme und ihre Leistungen in größerem Maßstab und in Wechselwirkung mit anderen Meeresaktivitäten gemessen werden, steht noch weitgehend aus. Außerdem müssen Modelle und andere Instrumente für die Umweltrisikobewertung, die Ermittlung von Abhilfemaßnahmen und Empfehlungen für Wiederherstellungsmaßnahmen weiterentwickelt werden, wobei die Auswirkungen während des Baus, des Betriebs und der Wartung, des Repowerings und der Stilllegung zu berücksichtigen sind.
Die Verbesserung von Instrumenten, Daten und Kenntnissen über die kumulativen Umweltauswirkungen der Offshore-Energie sowie eine solide Überwachung sind von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die erwartete rasche und groß angelegte Einführung nachhaltig sein wird. Dies wird die EU auch besser in die Lage versetzen, zur Abschwächung solcher Auswirkungen beizutragen und den nachhaltigen Einsatz von Offshore-Windenergie auf regionaler (z. B. durch OSPAR im Nordostatlantik) oder subregionaler Ebene (z. B. durch die Initiative für das Einzugsgebiet der Großen Nordsee) zu fördern.
Von den Projektergebnissen wird erwartet, dass sie zu allen folgenden Ergebnissen beitragen:
- Wissenschaft, Behörden, Projektentwickler*innen, Genehmigungsbehörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und Bürger*innen verfügen über bessere Instrumente (einschließlich Instrumente der maritimen Raumplanung), verlässliche Daten und Kenntnisse zur Überwachung, Bewertung und Minimierung der kumulativen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, und der sozio-ökologischen Auswirkungen der großmaßstäblichen bodengebundenen und schwimmenden Offshore-Windenergieerzeugung, auch auf Ebene der Meeresbecken und in Kombination mit anderen geplanten oder bestehenden menschlichen Aktivitäten;
- Die Überwachung der kumulativen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, von Offshore-Windenergieanlagen wird mit besseren Instrumenten und offenen Daten in einem kohärenten System mit bereits bestehenden Überwachungsprogrammen für die Meeresumwelt in großem Maßstab verbessert;
- Die ehrgeizigen nationalen und regionalen Ziele für den Ausbau der Offshore-Windenergie werden mit positiven oder minimalen negativen Auswirkungen auf die Meeres- und Küstenumwelt erreicht;
- Einsatz von Offshore-Windenergie mit minimalen Auswirkungen auf die Meeres- und Küstenökosysteme und, wenn möglich, mit positiven Auswirkungen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kanada (Canada), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellende ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Länder - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, können an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig von ihrem Sitz, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle:
- Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und sich an der Maßnahme mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten beteiligen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die in den besonderen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen für assoziierte Partner erfüllt sind.
- Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter*innen in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen (EU-Einrichtungen), einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
- Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragstellenden in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragstellenden geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
- Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, können in keiner Eigenschaft teilnehmen, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
- Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Unternehmen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, juristische Personen, die außerhalb Russlands ansässig sind, deren Eigentumsrechte jedoch zu mehr als 50 % direkt oder indirekt einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören, ebenfalls von der Teilnahme in jeglicher Eigenschaft ausgeschlossen. - Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*in finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Begünstigten werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung in einer geförderten Rolle zu streichen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in einen assoziierten Partner zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), die zusammengefasste Kostenaufstellung für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 50 Seiten umfassen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) festgelegt. Es ist obligatorisch, eine detaillierte Budgettabelle unter Verwendung der im Einreichungssystem verfügbaren Vorlage einzureichen.
Um ein ausgewogenes Portfolio zu gewährleisten, das mehrere geografische Gebiete abdeckt, werden die Zuschüsse nicht nur in der Reihenfolge ihrer Rangfolge vergeben, sondern es wird auch Vorschlägen mit hoher Rangfolge Vorrang eingeräumt, die insgesamt die beste Abdeckung der verschiedenen europäischen Meeresbecken (Atlantik, Ostsee, Schwarzes Meer, Nordsee und Mittelmeer) gewährleisten, sofern die Vorschläge alle Schwellenwerte erreichen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2025 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2548kB)
Kontakt
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