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Call-Eckdaten
Europäischer Filmverleih
Förderprogramm
Kreatives Europa - Aktionsbereich Media
Call Nummer
CREA-MEDIA-2026-FILMDIST
Termine
Öffnung
04.12.2025
Deadline
23.04.2026 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 34.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Rahmen des spezifischen Ziels der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Skalierbarkeit, Zusammenarbeit, Innovation und Nachhaltigkeit - auch durch Mobilität - im europäischen audiovisuellen Sektor besteht eine der Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA darin, die Verbreitung, die Öffentlichkeitsarbeit, den Online- und den Kinovertrieb europäischer audiovisueller Werke innerhalb der Union und auf internationaler Ebene im neuen digitalen Umfeld zu verbessern, auch durch innovative Geschäftsmodelle.
Call-Ziele
Im Rahmen des Aktionsbereichs MEDIA wird die folgende Maßnahme unterstützt:
- Unterstützung des internationalen Vertriebs und der Verbreitung nicht-nationaler europäischer Werke auf allen Plattformen (z. B. Kinos, Online), wobei sowohl kleine als auch große Produktionen gefördert werden, u. a. durch koordinierte Vertriebsstrategien, die mehrere Länder abdecken, und durch die Förderung des Einsatzes von Untertitelungs-, Synchronisations- und ggf. Audiodeskriptionsinstrumenten.
Die Förderung des europäischen Filmverleihs soll den breiteren transnationalen Vertrieb neuerer europäischer Filme anregen und unterstützen, indem europäischen Verleihunternehmen auf der Grundlage ihrer Leistung auf dem Markt Mittel für weitere Reinvestitionen in den Erwerb, die Öffentlichkeitsarbeit und den Vertrieb (auch online) neuerer nicht nationaler europäischer Filme zur Verfügung gestellt werden.
Erwartete Effekte und Auswirkungen
- Verbesserung des transnationalen Vertriebs neuerer nicht-nationaler europäischer Filme.
- Erhöhung der Investitionen in die Produktion, den Erwerb, die Promotion, den Kino- und Online-Vertrieb von nicht-nationalen europäischen Filmen.
- Entwicklung von Verbindungen zwischen dem Produktions- und Vertriebssektor, um die Wettbewerbsposition nicht-nationaler europäischer Filme zu verbessern.
Erwartete Ergebnisse
Es gibt zwei Phasen für die finanzierten Aktivitäten:
- Die Generierung eines potenziellen Fonds, der entsprechend der Leistung des Unternehmens auf dem europäischen Markt zugewiesen wird.
- Die Umsetzung der Aktion - der so von jedem Unternehmen generierte potenzielle Fonds muss in folgende Bereiche reinvestiert werden:
- die Koproduktion von förderfähigen nicht-nationalen europäischen Filmen;
- den Erwerb von Vertriebsrechten für förderfähige nicht nationale europäische Filme, z. B. durch Mindestgarantien;
- Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Werbung auf dem Markt für förderfähige nicht-nationale europäische Filme, sowohl für die Veröffentlichung im Kino als auch im Internet.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Liechtenstein, Montenegro (Црна Гора), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Ukraine (Україна)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragstellenden (Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen):
- juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben, d. h:
- Kreatives Europa Teilnehmende Länder:
- EU-Mitgliedstaaten (einschließlich überseeischer Länder und Gebiete (ÜLG))
- aufgelistete EWR-Länder und mit dem Programm Kreatives Europa assoziierte Länder (Liste der teilnehmenden Länder)
- Kreatives Europa Teilnehmende Länder:
- Sie müssen ihren Sitz in einem der Länder haben, die in vollem Umfang am Aktionsbereich MEDIA teilnehmen, und sich direkt oder indirekt, ganz oder mehrheitlich, im Besitz von Staatsangehörigen dieser Länder befinden. Wenn ein Unternehmen börsennotiert ist, bestimmt grundsätzlich der Sitz der Börse die Staatsangehörigkeit des Unternehmens.
- europäische Gesellschaften sein, die im audiovisuellen Sektor als Kino-/Kinovertriebsunternehmen tätig sind und eine kommerzielle Tätigkeit ausüben, die darauf abzielt, einen Film einem breiten Publikum zum Zwecke der Verwertung in Kinosälen zugänglich zu machen. Dies muss die Haupttätigkeit des Unternehmens oder der Abteilung des Unternehmens sein.
Der Kino-/Theaterverleiher muss die folgenden Kriterien erfüllen:
- Er muss Inhaber der Rechte für den Kinovertrieb des Films in dem betreffenden Land sein;
- Er muss den Kinoverleih des Films in dem betreffenden Land durchführen (Festlegung des Starttermins, Planung, Kontrolle und Durchführung der Verleih- und Werbekampagne);
- die damit verbundenen Verleihkosten direkt bezahlen;
- in dem betreffenden Land einen Kinoverleih betreiben.
Falls der Vertrieb auf mehrere Unternehmen aufgeteilt wird, müssen die Verträge/Vereinbarungen zwischen diesen Unternehmen vorgelegt werden. Als förderfähig gilt das Unternehmen, das alle Kriterien erfüllt und den Vertrieb des Films in dem betreffenden Land tatsächlich gemäß den oben genannten Bedingungen durchführt. Wenn die Aufgaben und/oder Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Unternehmen so aufgeteilt sind, dass es unmöglich ist, einen einzigen Verleiher für den Film in einem Gebiet zu bestimmen, sind die Zulassungen für diesen Film nicht förderfähig.
Antragstellende, die in verschiedenen Ländern tätig sind, die zu Vertriebszwecken miteinander verbunden sind (z. B. Belgien und Luxemburg; Griechenland und Zypern), sollten nur einen Vorschlag einreichen und Zulassungen und Reinvestitionen in diesen verschiedenen Ländern angeben.
Es sind nur Anträge von Einzelbewerbern zulässig (einzelne Begünstigte; verbundene Einrichtungen und andere Teilnehmer sind bei Bedarf zulässig).
weitere Förderkriterien
Besondere Fälle
Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Regeln für förderfähige Länder gelten nicht für sie.
Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
Einrichtungen, die aus Mitgliedern bestehen , können als "Alleinbegünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass, wenn die Maßnahme von den Mitgliedern durchgeführt wird, diese auch teilnehmen sollten (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
Begünstigte aus Ländern, mit denen Verhandlungen über die Teilnahme am Programm laufen, können sich an der Aufforderung beteiligen und Finanzhilfen unterzeichnen, wenn die Verhandlungen vor der Unterzeichnung der Finanzhilfe abgeschlossen sind und wenn die Assoziation die Aufforderung abdeckt (d. h. rückwirkend ist und sowohl den Teil des Programms als auch das Jahr abdeckt, in dem die Aufforderung veröffentlicht wurde).
Restriktive Maßnahmen der EU - Besondere Regeln gelten für Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) unterliegen. Solche Einrichtungen sind in keiner Weise teilnahmeberechtigt, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
EU-Konditionalitätsmaßnahmen - Besondere Regeln gelten für Einrichtungen, die Maßnahmen unterliegen, die auf der Grundlage der EU-Verordnung 2020/209211 angenommen wurden. Diese Einrichtungen sind nicht berechtigt, eine geförderte Rolle zu übernehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Derzeit gelten solche Maßnahmen für ungarische Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder für alle Einrichtungen, die sie unterhalten (siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates, Stand 16. Dezember 2022).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
Projektlaufzeit
zwischen 12 und 24 Monaten
Zusätzliche Informationen
Die Vorschläge sind elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals für Finanzierungen und Ausschreibungen einzureichen (zugänglich über die Themenseite im Abschnitt Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ).
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle geforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Nachweise enthalten:
- Antragsformular Teil A - enthält verwaltungstechnische Angaben zu den Teilnehmern (künftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) und den zusammengefassten Finanzplan für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B - enthält die technische Beschreibung des Projekts (Vorlage, die vom Portal Submission System heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengestellt und wieder hochgeladen werden muss)
- Teil C - enthält zusätzliche Projektdaten und den Beitrag des Projekts zu den wichtigsten Leistungsindikatoren des EU-Programms (direkt online auszufüllen)
- obligatorische Anhänge und unterstützende Dokumente (Vorlagen, die vom Portal Submission System heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengesetzt und wieder hochgeladen werden müssen):
- PDF mit Informationen zu Film(en)/Werk(en) aus der Creative Europe MEDIA-Datenbank
- Erklärung zur Unabhängigkeit und Eigentumskontrolle (Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- Zulassungsbescheinigung (Bescheinigung der Zulassung durch die benannte nationale Behörde) (Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
Die Vorschläge sind auf maximal 50 Seiten begrenzt (Teil B).
Call-Dokumente
Call Document CREA-MEDIA-2026-FILMDISTCall Document CREA-MEDIA-2026-FILMDIST(804kB)
Kontakt
Website
Creative Europe Desk Austria - Media
+43 1 526 97 30-406
info@mediadeskaustria.eu
Website
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