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Call-Eckdaten
Energieeffiziente, softwaredefinierte EVs (2ZERO-Partnerschaft)
Förderprogramm
Horizont Europe: Cluster 5 - Klima, Energie und Mobilität
Call Nummer
HORIZON-CL5-2026-05-D5-02
Termine
Öffnung
18.12.2025
Deadline
14.04.2026 17:00
Förderquote
70% (non-profit: 100%)
Budget des Calls
€ 16.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 16.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Ziel dieser Aufforderung ist die Demonstration energieeffizienter, elektrischer Software Defined Vehicles (SDV) mit gezielt entwickelten und strategisch positionierten Hardware-Subsystemen für Antrieb und Fahrwerk, die die Möglichkeiten der Software-Abstraktionsebenen als Eckpfeiler der SDV nutzen und insgesamt skalierbar sind.
Call-Ziele
In den letzten Jahren wurde eine Vielzahl von Straßenfahrzeugtechnologien auf Komponenten- und Subsystemebene (z. B. mechanische, elektromechanische, elektrochemische usw.) entwickelt, die das Potenzial haben, miteinander kombiniert zu werden und den Nutzernutzen auf der Ebene des eingebetteten Systems zu verbessern. Das Potenzial, diese Entwicklungen mit Software Defined Vehicle-Lösungen (z. B. High-Level-Funktionen, die von Energieeffizienz und Leistungsverbesserung bis hin zur Personalisierung des Fahrerlebnisses reichen) über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs weiter zu nutzen, muss erforscht werden. Dies würde die Entwickler, die auf der Ebene der eingebetteten Systeme arbeiten, mit denen zusammenbringen, die an High-Level-Funktionen arbeiten, auch um sicherzustellen, dass neuartige Lösungen mit den Zulassungsanforderungen übereinstimmen. Lösungen, die aus diesem Projekt hervorgehen, müssen auch mit den aktuellen Automobilstandards kompatibel sein, insbesondere im Hinblick auf die externe Infrastruktur. Die Kompatibilität z. B. mit EVSE gemäß ISO 15118-20 muss gewährleistet sein.
Von den vorgeschlagenen Maßnahmen wird erwartet, dass sie sich mit allen folgenden Aspekten befassen, wobei nach Möglichkeit auf verfügbaren Open-Source-Bausteinen aufgebaut wird:
- Untersuchung des Potenzials neuartiger Antriebs- und Fahrwerkssysteme bzw. -subsysteme und ihrer Leistung aus der Perspektive einer ganzheitlichen EV-Architektur und für das Schnellladen, wobei der aktuelle Stand der Technik durch digitale Lösungen und den Einsatz von KI deutlich verbessert werden soll, sofern dies von Vorteil ist.
- Einbeziehung von Hardwarelösungen für Fahrwerk und Antrieb sowie standardisierte Steuerungs- und physische Schnittstellen zur Verbesserung der Innovationsgeschwindigkeit und Softwarelösungen, auch unter Nutzung des Potenzials von Open Source.
- Entwicklung einer Systemarchitektur zur Gewährleistung einer optimalen Kompatibilität mit der High-Level-SW und den physischen Systemen des Antriebsstrangs und der Elektrik/Elektronik (z. B. mechanisch, elektromechanisch usw.) mit geeigneten SW-Werkzeugen für eine effiziente SDV-Entwicklung, -Integration und -Validierung, z. B. betriebliche Funktionalität, einschließlich der Verbesserung der Reichweite entsprechend den Erwartungen der Nutzer. Es wird erwartet, dass die Zielanwendungen für den Massenmarkt von Fahrzeugen des Segments M1 C oder darunter geeignet sind.
- Ermittlung der erforderlichen Softwareschnittstellen (Anwendungsprogrammierschnittstelle und/oder Softwareservices), d. h. insbesondere, welche Art von Informationen/Daten für eine energieeffiziente Lösung im Zusammenhang mit Antriebsstrang, Fahrwerk, automatisiertem Fahren und Fahrzeug-SW/Schnittstellen, die für Vehicle-to-Grid-Funktionen benötigt werden, erforderlich sind, unter Berücksichtigung des Fahrzeugs und der Umwelt.
- Entwicklung von Lösungen, die den Energieverbrauch minimieren und gleichzeitig die Erwartungen der Nutzer erfüllen, wie z. B. Batteriemanagement, vorausschauende Wartung oder ökoeffiziente Routing- und Fahrsysteme, wobei KI-gestützte Arbeitsabläufe genutzt werden können. Bei der Verwendung von KI-basierten Ansätzen wird von den Projekten erwartet, dass sie sicherstellen, dass der Einsatz von KI in Elektrofahrzeugen nicht zu einem Anstieg des Gesamtenergiebedarfs führt.
- Sicherstellung der Konsistenz von Daten und Informationen aus verschiedenen Quellen und von verschiedenen Marktteilnehmern, um das Skalierungspotenzial von Lösungen zu gewährleisten (d. h. fahrzeuginterne Schnittstellen als Teil der Fahrzeugsignalspezifikation, z. B. COVESA, Eclipse Software Defined Vehicle).
- Unterbreitung von Empfehlungen zu möglichen Testprotokollen für künftige Implementierungen und Sicherheitsbewertungen.
- Zusammenarbeit mit der Initiative für softwaredefinierte Fahrzeuge (SDV) im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens "Chips" durch Übernahme relevanter bestehender Schnittstellen und Bausteine sowie durch Vorschläge für neue, im Rahmen des Projekts entwickelte Schnittstellen und Bausteine, die in den SDV-Rahmen aufgenommen werden könnten. Gewährleistung einer engen Koordinierung mit der European Connected and Autonomous Vehicle Alliance (ECAVA), die im europäischen Aktionsplan für die Automobilindustrie angekündigt wurde.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Dieses Thema dient der Umsetzung der ko-programmierten Europäischen Partnerschaft "Hin zu einem emissionsfreien Straßenverkehr" (2ZERO). Daher wird von den Projekten, die aus diesem Thema hervorgehen, erwartet, dass sie der Europäischen Partnerschaft "Für einen emissionsfreien Straßenverkehr" (2ZERO) über die Ergebnisse berichten, um die Überwachung ihrer KPIs zu unterstützen.
Erwartete Ergebnisse
Von den Projektergebnissen wird erwartet, dass sie zu allen folgenden Ergebnissen beitragen:
- Demonstration energieeffizienter, elektrischer Software Defined Vehicles (SDVs) mit gezielt entwickelten und strategisch positionierten Antriebs- und Fahrwerkshardware-Subsystemen, die die Möglichkeiten der Software (SW)-Abstraktionsebenen als Eckpfeiler der SDVs nutzen und insgesamt skalierbar sind.
- Realitätsnahe Demonstration des Wertes der funktionalen Integration in Bezug auf den Nutzwert (Sicherstellung der Fahrzeit) und die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer und der Gesellschaft (z. B. geringerer Platzbedarf für die Fahrzeuge, geringerer Ressourcenverbrauch, Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzerbedürfnisse und -fähigkeiten), der Ladeinfrastruktur (Fahrzeug-Netz-Integration), der Kosten (z. B. Verringerung des Entwicklungs- und Integrationsaufwands, der Anzahl und der Spezifikationen für einzelne Komponenten) und des Energiebedarfs (z. B. Lastverschiebung).
- Testen und Validieren von Vehicle-to-Grid (V2G)-Funktionen unter realen Bedingungen, um eine effiziente, interoperable und softwaregesteuerte Integration zwischen SDVs und Ladeinfrastruktur zu gewährleisten.
- Verbesserte Energieeffizienz und zunehmende Nachhaltigkeit durch optimal dimensionierte Batterien und Langstreckenfähigkeit mit Schnellladung.
- Optimale Integration und Demonstration von HW- und SW-Lösungen zusammen mit standardisierten Schnittstellen, um erschwingliche Elektrofahrzeuge für den Massenmarkt zu ermöglichen, wie z. B. in den SDV-Anwendungsbereichen Fahrgestell/Antriebsstrang (z. B. Fahrzeuggröße), Karosseriekomfort und Cockpit (Maximierung des Innenraums, des Komforts und der Sicherheit im Verhältnis zu den Außenabmessungen des Fahrzeugs), um effiziente, kompakte Designs mit minimalem und nachhaltigem Materialeinsatz zu erreichen.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Liechtenstein, Marokko (المغرب), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind: Aruba (NL), Bonaire (NL), Curação (NL), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Grönland (DK), Neukaledonien (FR), Saba (NL), Saint Barthélemy (FR), Sint Eustatius (NL), Sint Maarten (NL), St. Pierre und Miquelon (FR), Wallis und Futuna (FR).
- Mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo28, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Weitere Drittländer können während der Laufzeit des Programms mit Horizont Europa assoziiert werden. Für die Zwecke der Förderbedingungen werden Antragsteller mit Sitz in anderen Drittländern, die eine Assoziierung mit Horizont Europa aushandeln, als Einrichtungen mit Sitz in einem assoziierten Land behandelt, wenn das Assoziierungsabkommen von Horizont Europa mit dem betreffenden Drittland zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung gilt.
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen:Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Einrichtungen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestkriterien für die Zusammensetzung eines Konsortiums (falls vorhanden).
Vorbehaltlich der Einschränkungen zum Schutz der europäischen Kommunikationsnetze.
Bei Projekten, die satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Ortungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitmessungsdaten und -dienste verwenden, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS nutzen (andere Daten und Dienste können zusätzlich verwendet werden).
weitere Förderkriterien
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS angeben; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Weißrussland gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Weißrussland oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, einschließlich Kommunikationsmaßnahmen, enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist nicht erforderlich für Anträge in der ersten Phase eines zweistufigen Verfahrens. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Sieht der Plan vor, dass die Ergebnisse in erster Linie in nicht assoziierten Drittländern verwertet werden, müssen die Antragsteller erläutern, wie diese Verwertung im Interesse der EU erfolgen soll.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (der direkt online auszufüllen ist) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), den zusammengefassten Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 45 Seiten umfassen.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Beendigung der Maßnahme einer Übertragung der Eigentumsrechte oder einer ausschließlichen Lizenzvergabe für die Ergebnisse widersprechen, wie in der Sonderbestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeiträgen im Rahmen des Programms Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) - und in Maßnahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021-2025) gewährt.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts den Technology Readiness Level (TRL) 6-7 erreichen. Die Aktivitäten können auf jeder TRL beginnen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 5 - Climate, Energy and MobilityHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 5 - Climate, Energy and Mobility(2457kB)
Kontakt
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