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Call-Eckdaten
Stärkere Sensibilisierung und Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union
Förderprogramm
Absatzförderung von Agrarerzeugnissen
Call Nummer
AGRIP-SIMPLE-2026-IM-EU-QS
Termine
Öffnung
22.01.2026
Deadline
23.04.2026 17:00
Förderquote
70-90%
Budget des Calls
€ 13.100.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Informations- und Absatzförderungsprogramme, die darauf abzielen, den Bekanntheitsgrad und die Anerkennung von Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 zu erhöhen.
Call-Ziele
Ziel ist es, den Bekanntheitsgrad und die Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union zu erhöhen, und zwar
- Qualitätsregelungen: geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) und fakultative Qualitätsbegriffe;
- das Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse, das speziell für die Regionen in äußerster Randlage der Union gilt.
Informations- und Absatzförderungsprogramme für die Qualitätsregelungen der Union sollten im Binnenmarkt einen hohen Stellenwert einnehmen, da diese Regelungen den Verbraucher*innen Garantien für die Qualität und die Merkmale des Erzeugnisses oder des angewandten Herstellungsverfahrens bieten, einen Mehrwert für die betreffenden Erzeugnisse schaffen und ihre Absatzmöglichkeiten verbessern.
Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die erwartete Wirkung besteht letztlich darin, den Bekanntheitsgrad der EU-Qualitätsregelung zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit und den Verbrauch von Erzeugnissen, die im Rahmen einer EU-Qualitätsregelung registriert sind, zu steigern, ihr Profil zu schärfen und ihren Marktanteil zu erhöhen.
Erwartete Ergebnisse
Eines der erwarteten Ergebnisse ist die Steigerung des Bekanntheitsgrads des mit den EU-Qualitätsregelungen verbundenen Logos bei den Verbraucher*innen in der Union und die Verbesserung der Kenntnisse über die Informationen, die die Qualitätsregelungen liefern sollen.
Laut Eurobarometer Spezial 556 erkennen nur 18 % der europäischen Verbraucher*innen die Logos von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), 24 % erkennen eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) und 19 % erkennen eine garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.), d.h. die wichtigsten Qualitätsregelungen der Union.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragstellenden:
- juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben (einschließlich überseeischer Länder und Gebiete (ÜLG))
- förderfähige Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 sein:
- Branchen- oder Dachverbände, die in einem Mitgliedstaat ansässig und für den bzw. die betreffenden Sektoren in diesem Mitgliedstaat repräsentativ sind, insbesondere die Branchenverbände gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Vereinigungen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, sofern sie für die gemäß der letztgenannten Verordnung geschützte Bezeichnung, die unter dieses Programm fällt, repräsentativ sind
- Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden, oder
- Einrichtungen des Agrar- und Ernährungssektors, deren Ziel und Tätigkeit in der Information über und der Förderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen besteht und die von dem betreffenden Mitgliedstaat mit einem klar definierten öffentlich-rechtlichen Auftrag in diesem Bereich betraut wurden; diese Einrichtungen müssen in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens zwei Jahren vor dem Datum der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 rechtmäßig gegründet worden sein.
Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie auch für den von dem Vorschlag betroffenen Sektor oder das betroffene Erzeugnis repräsentativ sind und die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 genannten Bedingungen erfüllen, nämlich
- Die in einem Mitgliedstaat oder auf EU-Ebene ansässigen Branchen- oder Dachverbände gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Sektor:
- wenn auf sie mindestens 50 % der Zahl der Erzeuger*innen oder 50 % des Volumens oder des Wertes der vermarktbaren Erzeugung des/der betreffenden Erzeugnisses/Erzeugnisse oder Sektors in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auf EU-Ebene entfallen oder
- wenn es sich um einen von dem Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt
- eine Vereinigung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, die als repräsentativ für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte und unter das Programm fallende Bezeichnung gilt, wenn auf sie mindestens 50 % des Volumens oder des Werts der vermarktbaren Erzeugung des/der Erzeugnisse(s) entfallen, deren Bezeichnung geschützt ist
- eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gilt als repräsentativ für das (die) vom Programm betroffene(n) Erzeugnis(se) oder Sektor, wenn sie vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 154 oder 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt ist;
Niedrigere Repräsentativitätsschwellen als 50 % können akzeptiert werden, wenn die vorschlagende Organisation im eingereichten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände, einschließlich der Nachweise über die Marktstruktur, es rechtfertigen, die vorschlagende Organisation als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den betreffenden Sektor anzusehen.
Um die Eignung der Teilnehmenden zu beurteilen, werden folgende Unterlagen angefordert:
- private Einrichtung: Auszug aus dem Amtsblatt, Kopie der Satzung, Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, Bescheinigung der Mehrwertsteuerpflicht (wenn, wie in einigen Ländern, die Handelsregisternummer und die Mehrwertsteuernummer identisch sind, ist nur eines dieser Dokumente erforderlich)
- Öffentliche Einrichtung: Kopie des Beschlusses oder der Entscheidung zur Gründung der öffentlichen Gesellschaft oder ein anderes offizielles Dokument zur Gründung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung
- Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Dokumente, die belegen, dass ihr(e) Vertreter*innen in der Lage ist/sind, rechtliche Verpflichtungen in ihrem Namen einzugehen.
Die Vorschläge müssen von einer oder mehreren der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Organisationen eingereicht werden, die aus demselben Mitgliedstaat stammen und die Bedingungen für die Repräsentativität für das Produkt des geförderten Sektors erfüllen müssen.
Die Branchen- oder Dachverbände der EU, die auf EU-Ebene für das geförderte Erzeugnis oder den geförderten Sektor repräsentativ sind (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014), sind von diesem Aufruf ausgeschlossen.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle
Internationale Organisationen - Internationale Organisationen sind NICHT teilnahmeberechtigt.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
Verbände und Interessenvereinigungen - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen, können als "Alleinbegünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen.
Länder, die derzeit über Assoziierungsabkommen verhandeln - Begünstigte aus Ländern, mit denen Verhandlungen über die Teilnahme am Programm laufen, können sich an der Aufforderung beteiligen und Finanzhilfen unterzeichnen, wenn die Verhandlungen vor der Unterzeichnung der Finanzhilfe abgeschlossen sind und wenn die Assoziierung die Aufforderung abdeckt (d. h. rückwirkend gilt und sowohl den Teil des Programms als auch das Jahr abdeckt, in dem die Aufforderung veröffentlicht wurde).
Restriktive Maßnahmen der EU - Besondere Regeln gelten für Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) unterliegen, sowie für Einrichtungen, die unter die Leitlinien der Kommission Nr. 2013/C 205/05 fallen.) Diese Einrichtungen sind in keiner Eigenschaft teilnahmeberechtigt, auch nicht als Begünstigte, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
EU-Konditionalitätsmaßnahmen - Für Einrichtungen, die Maßnahmen unterliegen, die auf der Grundlage der EU-Verordnung 2020/2092 angenommen wurden, gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen können nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, Unterauftragnehmer, Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte usw.).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
zwischen 12 und 36 Monaten
Zusätzliche Informationen
Die Vorschläge sind elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals für Finanzierungen und Ausschreibungen einzureichen (zugänglich über die Themenseite im Abschnitt Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle geforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Nachweise enthalten:
- Antragsformular Teil A - enthält administrative Informationen über die Teilnehmenden (künftiger Koordinator und Begünstigte) und den zusammengefassten Finanzplan für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B - enthält die technische Beschreibung des Projekts (Vorlage, die vom Portal Submission System heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengestellt und wieder hochgeladen werden muss)
- Teil C - enthält zusätzliche Projektdaten und den Beitrag des Projekts zu den wichtigsten Leistungsindikatoren des EU-Programms (direkt online auszufüllen)
- obligatorische Anhänge und unterstützende Dokumente (Vorlagen, die vom Portal Submission System heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengestellt und wieder hochgeladen werden müssen):
- detaillierte Budgettabelle (Vorlage im Submission System verfügbar)
- Lebensläufe (Standard) des Kernprojektteams Liste aller EU-geförderten Projekte der letzten drei Jahre mit Angabe der früheren Projekte, an die der Vorschlag gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission anknüpft (Vorlage in Teil B verfügbar)
- Tätigkeitsberichte des letzten Jahres
- Belege, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den Antragstellenden um Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 handelt (siehe Abschnitt unten)
- für jeden Antragstellenen Unterlagen, die belegen, dass er die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (siehe nachstehenden Abschnitt) erfüllt
Die Vorschläge sind auf maximal 70 Seiten begrenzt.
Call-Dokumente
Call Document AGRIP-SIMPLE-2026Call Document AGRIP-SIMPLE-2026(487kB)
Kontakt
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