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Call-Eckdaten
Entwicklung neuer Impfstoffe gegen virale Krankheitserreger mit epidemischem Potenzial
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 1 - Gesundheit
Call Nummer
HORIZON-HLTH-2026-01-DISEASE-04
Termine
Öffnung
10.02.2026
Deadline
16.04.2026 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 44.200.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 9.000.000,00 und € 11.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Infektionskrankheiten stellen nach wie vor eine große Gefahr für die Gesundheit und die Gesundheitssicherheit in der EU und weltweit dar. Das Auftreten von Viruserkrankungen wird bereits durch den Klimawandel beschleunigt. Daher ist ein proaktiver Ansatz für die Entwicklung von antiviralen Prophylaktika und Therapeutika auf Impfstoffbasis erforderlich, um auf zukünftige Ausbrüche von Infektionskrankheiten vorbereitet zu sein. Die Verfügbarkeit von Impfstoffen, die an Varianten angepasst werden können, wäre eine wichtige Vorsorgemaßnahme gegen künftige Gesundheitsbedrohungen aufgrund von Epidemien oder Pandemien von Infektionskrankheiten.
Call-Ziele
Dieses Thema trägt zur Stärkung des Forschungs- und Innovationsökosystems in der EU bei und unterstützt die Umsetzung der Europäischen Strategie für medizinische Gegenmaßnahmen.
Die Antragstellenden sollten in ihrem Vorschlag ausdrücklich angeben, auf welches der folgenden Viren sie abzielen, und die vorgeschlagenen Arbeiten sollten sich nur auf dieses spezifische Virus beziehen. Die vorgeschlagenen Arbeiten sollten darauf abzielen, die Entwicklung bestehender prophylaktischer und therapeutischer Impfstoffkandidaten voranzutreiben, die ausschließlich gegen eines der folgenden Viren gerichtet sind:
- Junin-Mammarenavirus
- Lassa-Mammarenavirus
- Anden-Virus,
- Hantaan-Virus
- Sin Nombre-Virus
- Hendra-Virus
- Enterovirus D68
- Venezolanisches Pferdeenzephalitis-Virus
Die Vorschläge sollten daher darauf abzielen, das globale Portfolio der prophylaktischen und therapeutischen Forschung und Entwicklung für neu auftretende und wieder auftauchende Virusinfektionen zu diversifizieren und zu beschleunigen und die führende Rolle der EU in der prophylaktischen und therapeutischen Forschung und Entwicklung zu stärken.
Die Vorschläge sollten alle folgenden Forschungsbereiche abdecken:
- Erforderlichenfalls Abschluss der In-vitro-Charakterisierung bestehender Impfstoffkandidat im Hinblick auf Zielspezifität, erkannte Epitope und ihre Fähigkeit, virale Funktionen zu beeinträchtigen oder zu inaktivieren.
- In-vivo-Tests in mindestens einem Tiermodell oder, falls verfügbar, in humanisierten Tiermodellen des Immunsystems, um die Schutzfunktion der Impfstoffkandidaten nachzuweisen, die für den Übergang zu ersten klinischen Versuchen als ausreichend erachtet werden.
- Falls von den Aufsichtsbehörden als Vorbedingung für klinische Studien gefordert, In-vivo-Tests in einem nichtmenschlichen Primatenmodell.
- Herstellung von Chargen der vielversprechendsten Impfstoffkandidaten nach den Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis (GMP).
- Erste klinische Unbedenklichkeitsstudien am Menschen, die einen klaren regulatorischen Weg zur Marktzulassung aufzeigen. Dabei sollten kritische biologische und soziale Faktoren wie Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit und Behinderung berücksichtigt werden.
Die Beteiligung von Drittländern, in denen die im Vorschlag behandelten Viren endemisch sind oder in denen Ausbrüche aufgetreten sind bzw. noch auftreten, wird gefördert.
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission kann einen Beitrag zu den für eine Finanzierung ausgewählten Vorschlägen leisten, indem sie Arbeiten zu strategischen Technologien für die wirtschaftliche Sicherheit und zu innovativen industriellen Ökosystemen durchführt, insbesondere zu innovativen In-vitro-Biotechnologien.
Die Beteiligung von Neugründungen, Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird gefördert, um ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen zu stärken, ihr Innovationspotenzial zu erhöhen und Möglichkeiten der kommerziellen Nutzung zu erkunden.
Von allen im Rahmen dieses Themas geförderten Projekten wird erwartet, dass sie sich rechtzeitig mit den Regulierungsbehörden in Verbindung setzen, um die Angemessenheit der Maßnahmen aus rechtlicher Sicht zu gewährleisten.
Die Vorschläge sollten die Forschung vorantreiben, indem sie bereits bestehende und neu entstehende Forschungsinfrastrukturen auf dem neuesten Stand der Technik nutzen, wie z. B. diejenigen, die zu den im Rahmen des Projekts ISIDORe entwickelten Diensten beigetragen haben.
Die Antragstellenden sollten Einzelheiten zu ihren klinischen Studien in dem dafür vorgesehenen Anhang unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Vorlage angeben. Da erwartet wird, dass Vorschläge zu diesem Thema klinische Studien enthalten, wird die Verwendung der Vorlage dringend empfohlen.
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Erwartete Ergebnisse
Mit diesem Thema sollen Aktivitäten unterstützt werden, die eine oder mehrere der erwarteten Auswirkungen des Ziels "Bekämpfung von Krankheiten und Verringerung der Krankheitslast" ermöglichen oder zu ihnen beitragen. Zu diesem Zweck sollten die Vorschläge zu diesem Thema auf Ergebnisse abzielen, die auf die folgenden erwarteten Ergebnisse ausgerichtet sind, auf diese zugeschnitten sind und zu ihnen beitragen:
- Wissenschaftliche und klinische Kreise verfügen über ein besseres Verständnis von und Zugang zu experimentellen Impfstoffen für die Prävention und Behandlung neu oder wieder auftretender Virusinfektionen sowie für weitere klinische Untersuchungen, einschließlich eines besseren Verständnisses der biologischen Geschlechts- und sozialen Determinanten, die die Immunantwort, die Wirksamkeit, die Sicherheit und die Akzeptanz von Impfstoffen beeinflussen.
- Es stehen Impfstoffkandidaten für neu- und wiederauftretende Virusinfektionen zur Verfügung, was die therapeutischen Optionen für den klinischen Einsatz im Falle einer Epidemie oder Pandemie erhöht.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Liechtenstein, Marokko (المغرب), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragstellenden ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind: Aruba (NL), Bonaire (NL), Curação (NL), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Grönland (DK), Neukaledonien (FR), Saba (NL), Saint Barthélemy (FR), Sint Eustatius (NL), Sint Maarten (NL), St. Pierre und Miquelon (FR), Wallis und Futuna (FR).
- Mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Weitere Drittländer können während der Laufzeit des Programms mit Horizont Europa assoziiert werden. Für die Zwecke der Förderbedingungen werden Antragsteller mit Sitz in anderen Drittländern, die eine Assoziierung mit Horizont Europa aushandeln, als Einrichtungen mit Sitz in einem assoziierten Land behandelt, wenn das Assoziierungsabkommen von Horizont Europa mit dem betreffenden Drittland zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung gilt.
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen:Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Jemen, Sambia, Simbabwe.
- In Anerkennung der Öffnung der Programme der US-amerikanischen National Institutes of Health für europäische Forscher kann jede Rechtsperson mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Förderung der Union erhalten.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Beteiligung von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen) kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/dem jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Einrichtungen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestkriterien für die Zusammensetzung eines Konsortiums (falls vorhanden).
In Anerkennung der Öffnung der Programme der US-amerikanischen National Institutes of Health für europäische Forscher*innen sind alle in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Rechtspersonen berechtigt, Finanzmittel der Union zu erhalten.
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann als Mitglied des Konsortiums, das für eine Finanzierung ausgewählt wurde, als Begünstigter mit einer Nullfinanzierung oder als assoziierter Partner teilnehmen. Die GFS wird sich nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags beteiligen - siehe Allgemeiner Anhang B.
Bei Projekten, die satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Ortungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitmessungsdaten und -dienste verwenden, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS nutzen (andere Daten und Dienste können zusätzlich verwendet werden).
weitere Förderkriterien
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen — Internationale europäische Forschungsorganisationen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land sind förderfähig für Maßnahmen im Bereich „Ausbildung und Mobilität“ oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als für die Durchführung der Maßnahme unerlässlich angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS angeben; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Funders & Tenders Portal eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders ). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Anträgen sind die im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (nicht die auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die nur zur Information dienen). Der Aufbau und die Präsentation müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, einschließlich Kommunikationsmaßnahmen, enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist nicht erforderlich für Anträge in der ersten Phase eines zweistufigen Verfahrens. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Sieht der Plan vor, dass die Ergebnisse in erster Linie in nicht assoziierten Drittländern verwertet werden, müssen die Antragsteller erläutern, wie diese Verwertung im Interesse der EU erfolgen soll.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (der direkt online auszufüllen ist) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie verbundene Einrichtungen), den zusammengefassten Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Ein vollständiger Antrag (Teil B) darf höchstens 40 Seiten umfassen.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Beendigung der Maßnahme einer Übertragung der Eigentumsrechte oder der ausschließlichen Lizenzvergabe für die Ergebnisse widersprechen, wie in der Sonderbestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Um ein ausgewogenes Projektportfolio zu gewährleisten, das die in diesem Thema angesprochenen Viren abdeckt, werden Finanzhilfen (im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel) nicht nur für Vorschläge in der Reihenfolge der Rangfolge gewährt, sondern zumindest auch für die Vorschläge, die innerhalb der verschiedenen angesprochenen Viren den höchsten Rang einnehmen, sofern die Vorschläge alle Schwellenwerte erreichen.
Die Schwellenwerte für jedes Kriterium sind 4 (Exzellenz), 4 (Auswirkungen) und 4 (Umsetzung). Der kumulative Schwellenwert wird 12 betragen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 1 - HealthHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 1 - Health(1700kB)
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