Call-Ziele | Die Aktivitäten, die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gefördert werden können, beziehen sich auf den Aufbau von Versorgungsnetzen für alternative Kraftstoffe, wie sie in Abschnitt 6.2.2 des mehrjährigen Arbeitsprogramms definiert sind.
Die Infrastruktur wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2014/94/EU und der Verordnung 1315/2013 in Übereinstimmung mit den im Call-Dokument aufgeführten Anforderungen aufgebaut:
Infrastruktur für das Aufladen von Strom in Form eines festen Kofinanzierungssatzes
- Ladestationen für öffentliche Verkehrsmittel in städtischen TEN-V-Knotenpunkten:
- Infrastruktur
- Aufladestationen in Busdepots
- Gelegenheitsladevorrichtungen
- Zugehörige Energiespeichereinrichtungen
- Standort
- Städtische Knotenpunkte, die in Anhang II.2 der TEN-V-Verordnung aufgeführt sind
- Ladestationen zur Versorgung von Binnenschiffen und Seeschiffen
- Infrastruktur
- Energieanlagen an Land (OPS)
- zugehörige notwendige Netzanbindung
- einschließlich emissionsfreier elektrischer Binnen- und Kurzstreckenseefahrzeuge, wenn nachgewiesen wird, dass eine erste Anzahl von Schiffen erforderlich ist, um die Nutzung der geförderten Ladeinfrastruktur in Gang zu bringen
- Standort
- in TEN-V-Binnenschifffahrts- und Seehafengebieten
Für Binnen- und Seeschiffe gelten die folgenden Bedingungen:
- nur für den Einbau oder die Nachrüstung des Hauptantriebssystems (emissionsfrei);
- im Falle der Personenbeförderung nur für Binnenschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m und einer Kapazität von mehr als 12 Fahrgästen;
- die zuschussfähigen Kosten beschränken sich auf die Differenz zwischen den Kosten eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Schiffs und des emissionsfreien Schiffs in Bezug auf das Antriebssystem, die vom Antragsteller ordnungsgemäß nachzuweisen ist;
- der Einsatz von elektrisch betriebenen Schiffen für die Schifffahrt kann in privaten Schiffsflotten erfolgen, mit Ausnahme von Kreuzfahrtschiffen und Schiffen für den ausschließlichen Tagesausflugstourismus, unter der Bedingung, dass die Schiffe nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU betrieben werden und überwiegend für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme Passagier- und Frachtziele in der EU und/oder andere Dienste in der EU (z. B. Schlepper) bedienen.
- Aufladeeinrichtungen zur Versorgung von Hafenfahrzeugen und -ausrüstung
- Infrastruktur
- für die Erbringung von Hafendiensten und den Hafenbetrieb
- einschließlich Hafenfahrzeuge und -ausrüstung
- Standort
- in TEN-V-Binnenschifffahrts- und Seehafengebieten
Für Hafenfahrzeuge und -ausrüstung gelten die folgenden Bedingungen:
- nur für den Einbau oder die Nachrüstung des Hauptantriebssystems (emissionsfrei);
- die zuschussfähigen Kosten sind auf die Differenz zwischen den Kosten eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Fahrzeugs/einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Ausrüstung und den Kosten eines emissionsfreien Fahrzeugs/einer emissionsfreien Ausrüstung in Bezug auf das Antriebssystem beschränkt, die vom Antragsteller ordnungsgemäß nachzuweisen ist.
- Elektrifizierung des Bodenbetriebs von Flughäfen
- Infrastruktur
- Stromversorgung für stationäre Flugzeuge
- Stromversorgungseinrichtungen für Fahrzeuge des Bodenbetriebs (ausgenommen Fahrzeuge)
- Standort
- auf TEN-V-Flughäfen im Sinne von Anhang II.2 der TEN-V-Verordnung
Wasserstoffbetankungsinfrastruktur, die in Form eines festen Kofinanzierungssatzes gefördert wird
- Öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen (HRS) für leichte Nutzfahrzeuge und/oder schwere Nutzfahrzeuge im Fernverkehr
- Infrastruktur
- Wasserstofftankstellen, die flüssigen oder gasförmigen Wasserstoff mit einem Druck von 700 bar oder mit einem Druck von 350 bar und 700 bar liefern; die Versorgung kann auf 350 bar beschränkt werden, wenn es sich um Standorte handelt, die hauptsächlich Fahrzeugflotten bedienen, die nur 350 bar Druck akzeptieren.
- Standort
- im TEN-V-Straßennetz mit einer zusätzlichen Pufferstrecke (Fahrstrecke) von 10 km
- in städtischen TEN-V-Knotenpunkten gemäß Anhang II.2 der TEN-V-Verordnung
- HRS für den öffentlichen Verkehr (z. B. Busdepots)
- Infrastruktur
- HRS zur Versorgung mit flüssigem oder gasförmigem Wasserstoff bei einem Druck von 700 bar oder bei einem Druck von 350 bar und 700 bar; die Versorgung kann auf 350 bar beschränkt werden, wenn es sich um Busdepots und andere Standorte handelt, die überwiegend für den Eigenbedarf bestimmte Flotten bedienen, die nur 350 bar Druck akzeptieren.
- Standort
- im TEN-V-Straßennetz mit einem Puffer von 10 km Fahrstrecke für leichte Nutzfahrzeuge und/oder schwere Langstreckenfahrzeuge
- in städtischen TEN-V-Knotenpunkten, die in Anhang II.2 der TEN-V-Verordnung aufgeführt sind.
- HRS zur Versorgung von Binnenschiffen und Seeschiffen
- Infrastruktur
- HRS zur Versorgung mit flüssigem oder gasförmigem Wasserstoff mit einem Druck von 350 bar und/oder 700 bar
- einschließlich Binnenschiffe und Kurzstreckenseefahrzeuge, die mit Wasserstoff oder Wasserstoffträger-Kraftstoffen (z. B. Ammoniak) betrieben werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine erste Anzahl von Schiffen erforderlich ist, um die Nutzung der geförderten Betankungsinfrastruktur in Gang zu bringen
- Standort
- in TEN-V-Binnenschifffahrts- und Seehafengebieten
Für Binnen- und Seeschiffe gelten die folgenden Bedingungen:
- nur für den Einbau oder die Nachrüstung des Hauptantriebssystems;
- im Falle der Personenbeförderung nur für Binnenschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m und einer Kapazität von mehr als 12 Fahrgästen;
- die zuschussfähigen Kosten beschränken sich auf die Differenz zwischen den Kosten eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Schiffes und des emissionsfreien Schiffes in Bezug auf das Antriebssystem, die vom Antragsteller ordnungsgemäß nachzuweisen ist;
- der Einsatz von Schiffen mit Wasserstoff-/Brennstoffzellen-Antrieb für die Schifffahrt kann in privaten Schiffsflotten erfolgen, mit Ausnahme von Kreuzfahrtschiffen und Schiffen für den ausschließlichen Tagesausflugstourismus, unter der Bedingung, dass die Schiffe nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU betrieben werden und überwiegend für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme Passagier- und Frachtziele in der EU und/oder andere Dienste in der EU (z. B. Schleppdienste) bedienen;
- zusätzlich zu den reinen Wasserstoffversorgungsformaten sind für maritime Anwendungen auch Wasserstoffträgerbrennstoffe (z.B. Ammoniak) zugelassen.
- Betankungsanlagen zur Versorgung von Hafenfahrzeugen und -ausrüstung
- Infrastruktur
- Für die Erbringung von Hafendienstleistungen und den Hafenbetrieb
- einschließlich Hafenfahrzeuge und -ausrüstung
- Standort
- in TEN-V-Binnenschifffahrts- und Seehafengebieten
Für Hafenfahrzeuge und -ausrüstungen gelten die folgenden Bedingungen:
- nur für den Einbau oder die Nachrüstung des Hauptantriebssystems (emissionsfrei);
- die zuschussfähigen Kosten sind auf die Differenz zwischen den Kosten eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Fahrzeugs/einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Ausrüstung und den Kosten eines emissionsfreien Fahrzeugs/einer emissionsfreien Ausrüstung in Bezug auf das Antriebssystem beschränkt, die vom Antragsteller ordnungsgemäß nachzuweisen ist.
- Tankstellen zur Versorgung von Eisenbahnen:
- auf Abschnitten des TEN-V-Schienennetzes, für die eine Ausnahme von der Elektrifizierungspflicht gemäß Artikel 12 Absatz 3 oder 39 Absatz 3 der TEN-V-Verordnung gewährt wurde;
- auf isolierten Netzen gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe u der TEN-V-Verordnung;
- in Terminals für die Betankung von Rangierlokomotiven.
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