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Call-Eckdaten
Schienenverkehr – Studien, Bauvorhaben oder gemischte Projekte (Kohäsionsländer)
Förderprogramm
Fazilität Connecting Europe für Verkehr
Call Nummer
CEF-T-2026-CORECOEN-RAIL-WORKS
Termine
Öffnung
18.06.2026
Deadline
06.10.2026 17:00
Förderquote
85%
Budget des Calls
€ 260.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
max. EU-Beitrag: 30.000.000 € bei Projekten in einem Mitgliedstaat; 70.000.000 € bei Projekten in zwei Mitgliedstaaten; 100.000.000 € bei Projekten in mehr als zwei Mitgliedstaaten
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Ziel dieser Ausschreibung ist die Entwicklung von Projekten zur Schienenverkehrsinfrastruktur im TEN-V-Kernnetz. (Im Rahmen dieser Ausschreibung sind Projektvorschläge, die im erweiterten Kernnetz angesiedelt sind, nicht förderfähig.)
Call-Ziele
Arbeiten und/oder Studien zu folgenden Themen:
- Bau bzw. Ausbau grenzüberschreitender und fehlender Verkehrsverbindungen;
- Verbindungen zwischen dem Schienenverkehr und anderen Verkehrsträgern, insbesondere der Binnenschifffahrt und dem Seeverkehr (einschließlich Verbindungen zwischen Häfen und ihrem Hinterland), sowie Projekte zur Integration des Hochgeschwindigkeitsbahn- und des Luftverkehrsnetzes, um das Zubringer-Netz für Langstreckenflüge nachhaltiger zu gestalten.
Vorrang erhalten Projekte, die den Ausbau des Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zum Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr [1] fördern.
Für Bahnhöfe wird keine Förderung gewährt, mit Ausnahme von Komponenten der Eisenbahninfrastruktur. Umfasst das Projekt solche Komponenten, sind diese als separates Arbeitspaket darzustellen. Es wird keine Förderung für die streckenseitige ERTMS-Einführung, elektronische Stellwerke und/oder Komponenten der Funkkommunikation der Klasse A (5G/FRMCS/GSM-R) gewährt. Es wird keine Förderung für Aktivitäten im Zusammenhang mit Systemen der Klasse B oder für Schienenfahrzeuge gewährt.
Die Projekte müssen den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/797 [2] sowie den zugehörigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen. Gegebenenfalls müssen die Projekte auch mit der grenzüberschreitenden Angleichung der Betriebsverfahren vereinbar sein, um eine möglichst effektive Nutzung der geförderten Infrastruktur zu gewährleisten.
Falls ein Vorschlag Studien- und Bauarbeiten-Komponenten kombiniert, müssen diese unterschiedliche Abschnitte bzw. Aktivitäten betreffen.
Im Rahmen der CEF geförderte Anlagen und Infrastrukturen müssen allen Betreibern auf nichtdiskriminierender Basis zur Nutzung zugänglich sein.
[1] KOM(2025) 903 endgültig vom 5. November 2025.
[2] Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44), die die Richtlinie 2008/57/EG mit Wirkung vom 31. Oktober 2020 ersetzt.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragstellenden (Begünstigte und verbundene Einrichtungen) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- juristische Personen (öffentliche oder private Einrichtungen) sein
- in einem der förderfähigen Länder ansässig sein, d. h.:
- in einem der Mitgliedstaaten ansässig sein, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen
weitere Förderkriterien
Sonderfälle
Ausnahmsweise Förderung — Einrichtungen aus anderen Ländern (die oben nicht aufgeführt sind) kommen ausnahmsweise für Projekte von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Verkehr, Energie und Digitalisierung sowie für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Beteiligung als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme erachtet.
Natürliche Personen — Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
Internationale Organisationen — Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Vorschriften zu den förderfähigen Ländern gelten für sie nicht.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit — Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
EU-Einrichtungen — EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
Länder, die derzeit Assoziierungsabkommen aushandeln — Begünstigte aus Ländern, in denen derzeit Verhandlungen über die Teilnahme am Programm laufen (siehe Liste der teilnehmenden Länder oben), können an der Ausschreibung teilnehmen und Förderverträge unterzeichnen, sofern die Verhandlungen vor der Unterzeichnung des Fördervertrags abgeschlossen sind und das Assoziierungsabkommen die Ausschreibung abdeckt (d. h. rückwirkend gilt und sowohl den betreffenden Programmteil als auch das Jahr umfasst, in dem die Ausschreibung veröffentlicht wurde).
Restriktive Maßnahmen der EU — Für Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegen, gelten besondere Vorschriften. Solche Einrichtungen sind in keiner Funktion zur Teilnahme berechtigt, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Unterauftragnehmer oder Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte (sofern vorhanden).
EU-Konditionalitätsmaßnahmen – Für Einrichtungen, die Maßnahmen unterliegen, die auf der Grundlage der EU-Verordnung 2020/2092 erlassen wurden, gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen sind nicht berechtigt, in irgendeiner finanzierten Rolle teilzunehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Derzeit gelten solche Maßnahmen für ungarische gemeinnützige Stiftungen, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, sowie für alle von ihnen unterhaltenen Einrichtungen (siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
Projektlaufzeit
Die maximale Projektlaufzeit sollte für Studien bis zum 31.12.2029 und für Bauarbeiten bis zum 31.12.2030 betragen.
Zusätzliche Informationen
Die Vorschläge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals „Funding & Tenders“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge (einschließlich Anhänge und Begleitunterlagen) müssen unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (NICHT der auf der Themenseite verfügbaren Dokumente – diese dienen lediglich der Information).
Die Anträge müssen vollständig sein und alle angeforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
- Antragsformular Teil A – enthält administrative Angaben zu den Teilnehmern (zukünftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) sowie die Budgetübersicht für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B – enthält die technische Beschreibung des Projekts (Vorlage muss aus dem Einreichungssystem des Portals heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengestellt und erneut hochgeladen werden)
- obligatorische Anhänge und Belege (Vorlagen sind aus dem Portal-Einreichungssystem herunterzuladen, auszufüllen, zusammenzustellen und erneut hochzuladen):
- detaillierte Budgettabelle pro Arbeitspaket (das Budget muss auf die nächste Tausenderstelle abgerundet werden)
- Tätigkeitsberichte des letzten Jahres (sofern keine Befreiung von der Prüfung der operativen Kapazität vorliegt; siehe Abschnitt 7 des Ausschreibungsdokuments)
- Liste früherer Projekte (wichtige Projekte der letzten 4 Jahre) (Vorlage in Teil B verfügbar)
- Zeitplan/Gantt-Diagramm
- Unterstützungsschreiben (Zustimmung der Mitgliedstaaten)
- Kosten-Nutzen-Analyse:
- für Bauvorhaben und gemischte Projekte mit einem Budget (förderfähige Gesamtkosten) von über € 10.000.000,00: vollständige Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) (Bericht und Vorlage für den Cashflow)
- für Bauvorhaben und gemischte Projekte mit einem Budget (Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten) unter € 10.000.000,00: vereinfachter CBA-Rechner
- Umweltkonformitätsunterlagen
- Sonstige Anhänge (falls zutreffend)
Die Anträge dürfen maximal 120 Seiten umfassen (Teil B).
Um die Effizienz der EU-Fördermaßnahmen zu gewährleisten, werden die Antragsteller nachdrücklich dazu aufgefordert, Anträge für Projekte einzureichen, bei denen der beantragte EU-Beitrag zu den förderfähigen Kosten mindestens 1.000.000,00 € beträgt. Soweit möglich, sollten miteinander verbundene Projekte zusammengefasst und als ein einziger Vorschlag eingereicht werden.
Call-Dokumente
Call Document CEF-T-2026-CORECOENCall Document CEF-T-2026-CORECOEN(592kB)
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