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Call-Eckdaten
Expert*innennetzwerk für kritische Rohstoffe
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 4 - Digital, Industrie und Raumfahrt
Call Nummer
HORIZON-CL4-2027-01-MAT-PROD-17
Termine
Öffnung
13.10.2026
Deadline
02.02.2027 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 3.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 3.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Maßnahmen sollten ein EU-Expert*innennetzwerk und eine Fachgemeinschaft stärken, die alle Rohstoffe abdecken, die im Rahmen der Bewertung kritischer Rohstoffe im Jahr 2027 geprüft wurden. Flexibilität bei der Prüfung weiterer Rohstoffe wird einen zusätzlichen Nutzen darstellen.
Call-Ziele
Das Konsortium soll eine EU-Expert*innengemeinschaft aufbauen, die für jeden untersuchten Rohstoff Fachwissen in folgenden Bereichen abdeckt: Primär- und Sekundärressourcen; Produktion, einschließlich Exploration, Abbau, Aufbereitung, Recycling und Raffination; Substitution kritischer Rohstoffe; Rohstoffmärkte; künftige Nachfrage und Angebot; Versorgungsrisikomanagement und Stresstests; Materialströme; Rohstoffstandardisierung; ökologischer Fußabdruck, sozioökonomische Analyse sowie strategische Wertschöpfungsketten und Endverbrauchssektoren, einschließlich Batterien, E-Mobilität, erneuerbare Energien, Elektronik, Sicherheit und Luft- und Raumfahrt.
Die Maßnahmen sollten zur EU-Politikgestaltung im Bereich kritischer Rohstoffe beitragen, insbesondere zur Umsetzung des Gesetzes über kritische Rohstoffe, einschließlich der Erstellung der neuen Liste kritischer Rohstoffe und ihrer spezifischen Anwendungen oder Sektoren. Es wird erwartet, dass die Maßnahme hinsichtlich der Veranstaltungen mit der Kommission abgestimmt wird und die politische Planung der EU widerspiegelt.
Die Maßnahmen sollten zudem die Daten und Erkenntnisse zu allen untersuchten Rohstoffen sowie die Analyse des künftigen Angebots und der Nachfrage nach Rohstoffen, ihres ökologischen Fußabdrucks, der Technologielücken und des Innovationspotenzials entlang der Rohstoffwertschöpfungsketten verbessern.
Im Rahmen der Maßnahme sollen die Daten und Informationsblätter aus der vorherigen Kritikalitätsbewertung für alle untersuchten Rohstoffe aktualisiert und deren Qualität durch einschlägige Rohstoffexperten sichergestellt werden. Die Informationsblätter sollen bis Ende 2029 fertiggestellt werden und könnten vor der für 2030 erwarteten Veröffentlichung noch verfeinert werden.
Im Rahmen der Maßnahme sollen 2029 zwei Validierungsworkshops mit Experten organisiert werden, um die Kritikalitätsbewertung der EU zu unterstützen und die Entwürfe der Informationsblätter für alle untersuchten Rohstoffe zu validieren. In Abstimmung mit der Kommission sind vertiefende Workshops zu verschiedenen strategischen Metallen für die Bereiche erneuerbare Energien, E-Mobilität, Luft- und Raumfahrt sowie Sicherheit/Dual-Use unter Einbeziehung anerkannter Rohstoffexperten aus der Industrie und anderen Organisationen zu organisieren.
Die im Rahmen der Maßnahme erstellten Daten und Informationen sind der Kommission unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Maßnahme sollte Clusteraktivitäten mit anderen relevanten ausgewählten Projekten vorsehen, um eine projektübergreifende Zusammenarbeit, Konsultationen und gemeinsame Aktivitäten zu übergreifenden Themen sowie den Austausch von Ergebnissen zu ermöglichen und an gemeinsamen Sitzungen und Kommunikationsveranstaltungen teilzunehmen. Zu diesem Zweck sollten die Vorschläge ein spezielles Arbeitspaket und/oder eine entsprechende Aufgabe vorsehen und die entsprechenden Ressourcen entsprechend vorsehen.
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Erwartete Ergebnisse
- Stärkung der Fachkompetenz in der EU in Bezug auf ein breites Spektrum an Rohstoffen entlang der gesamten Wertschöpfungskette;
- Besser fundierte und effektivere Entscheidungsfindung seitens der EU und der nationalen politischen Entscheidungsträger*innen sowie der Rohstoffproduzenten und -nutzer in Bezug auf Angebot und Nachfrage von Rohstoffen und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Aspekte;
- Verbesserung der amtlichen EU-Statistiken und Aufbau einer EU-Wissensbasis zu Primär- und Sekundärrohstoffen.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator, Begünstigte und verbundene Einrichtungen), den zusammenfassenden Finanzplan für den Vorschlag sowie aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 28 Seiten.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme Einwände gegen eine Eigentumsübertragung oder die Vergabe einer Exklusivlizenz für Ergebnisse erheben, wie in der besonderen Bestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß der Entscheidung vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeiträgen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021–2027) – sowie bei Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021–2025) definiert sind.
Um die Widerstandsfähigkeit der EU in den Rohstoffversorgungsketten zu stärken und damit das erhebliche Risiko für die strategischen Vermögenswerte, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen, die Autonomie und die Sicherheit der Union zu verringern, das mit der derzeitigen Abhängigkeit der EU von wenigen Drittländern bei kritischen Rohstoffen verbunden ist, durch die Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Beschaffung von Primär- und Sekundärrohstoffen, die für den grünen und digitalen Wandel erforderlich sind und im Einklang mit den Zielen des Gesetzes über kritische Rohstoffe stehen, ist die Teilnahme an diesem Thema beschränkt auf juristische Personen mit Sitz in Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, OECD-Ländern, Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union, MERCOSUR, CARIFORUM, Andengemeinschaft sowie auf Länder, mit denen die EU strategische Partnerschaften im Rohstoffbereich sowie Handelsabkommen (oder Assoziierungs-/Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder gleichwertige Abkommen, einschließlich der neuen „Clean Trade and Investment Partnerships“) geschlossen hat, die Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rohstoffbereich enthalten (d. h. Kapitel zu Energie und Rohstoffen). Die Auswahl dieser Länder erfolgte unter Berücksichtigung des Aufbaus strategischer internationaler Partnerschaften im Rohstoffbereich und der Vermeidung einer Verstärkung bestehender übermäßiger Abhängigkeiten sowie der Bedeutung der Einbeziehung von Partnern, die sich für einen offenen Handel mit solchen Rohstoffen einsetzen.
Vorschläge, an denen juristische Personen beteiligt sind, die nicht in den Ländern ansässig sind, die den oben genannten Kriterien entsprechen, sind nicht förderfähig.
Aus den oben aufgeführten, hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Gründen und um den Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dürfen Rechtsträger, die in einem der oben aufgeführten förderfähigen Länder ansässig sind, aber direkt oder indirekt von einem nicht förderfähigen Land oder einem Rechtsträger aus einem nicht förderfähigen Land kontrolliert werden, nicht an der Maßnahme teilnehmen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 4 - Digital, Industry and SpaceHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 4 - Digital, Industry and Space(2181kB)
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