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Call-Eckdaten
Technologien für die innovative Verarbeitung von Rohstoffen
Förderprogramm
Horizont Europa: Cluster 4 - Digital, Industrie und Raumfahrt
Call Nummer
HORIZON-CL4-2027-01-MAT-PROD-16
Termine
Öffnung
13.10.2026
Deadline
02.02.2027 17:00
Förderquote
70% (NPO: 100%)
Budget des Calls
€ 49.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 10,000,000.00 und € 12,500,000.00
Link zum Call
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Maßnahmen sollten eine Pilotanlage in der EU entwickeln und validieren bzw. deren Funktionsfähigkeit nachweisen, die relevante Aufbereitungs- und Veredelungstechnologien integriert, um die Rückgewinnung von Rohstoffen aus minderwertigen und/oder komplexen Erzen sowie aus Abfällen der Rohstoffgewinnung zu verbessern, Abfall sowie Wasser- und Luftverschmutzung zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern und Veränderungen der Land- und Meeresnutzung sowie den Verlust, die Verschlechterung und die Fragmentierung von Lebensräumen zu reduzieren. Die Maßnahme kann sich auch auf die Verringerung des Gehalts an toxischen Elementen oder Verbindungen in den daraus resultierenden Materialprodukten konzentrieren. Die Maßnahmen sollten auf Mineralien und Metalle abzielen, insbesondere auf kritische Rohstoffe.
Call-Ziele
Die vorgeschlagene Lösung sollte flexibel genug sein, um sich an unterschiedliche oder variable Erzgehalte und Abfallströme aus dem Abbau anzupassen, und durch eine effiziente und robuste Prozesssteuerung unterstützt werden. Gegebenenfalls sollte jede vorgeschlagene Lösung zur Verringerung des Gehalts an toxischen Elementen oder Verbindungen in den anfallenden Materialien auch die angemessene Entsorgung der entfernten Gefahrstoffe umfassen.
Die Maßnahmen sollten auf die Entwicklung intelligenter und innovativer Produktionssysteme abzielen, die natürliche Ressourcen besser nutzen, indem sie Verluste bei der Abraumabscheidung in einem optimierten und energieeffizienten Prozess minimieren und den Wasserverbrauch reduzieren.
Das Recycling von Altprodukten ist von diesem Thema ausgenommen.
Die Maßnahmen sollten die Bündelung von Aktivitäten mit anderen ausgewählten Projekten vorsehen, um projektübergreifende Zusammenarbeit, Konsultationen und gemeinsame Aktivitäten zu übergreifenden Themen sowie den Austausch von Ergebnissen zu ermöglichen und an gemeinsamen Sitzungen und Kommunikationsveranstaltungen teilzunehmen. Zu diesem Zweck sollten die Vorschläge ein spezielles Arbeitspaket und/oder eine entsprechende Aufgabe vorsehen und die entsprechenden Ressourcen entsprechend vorsehen.
Die Maßnahmen sollten die Markteinführung von Lösungen erleichtern, die durch industrie- und nutzerorientierte multidisziplinäre Konsortien entwickelt wurden, die die relevante Wertschöpfungskette abdecken, und sollten gegebenenfalls Standardisierungsaspekte berücksichtigen. Die Maßnahme sollte zudem die Analyse finanzieller Möglichkeiten umfassen, die die Vermarktung und die Übertragung des den entwickelten Lösungen zugrunde liegenden zirkulären Geschäftsmodells in Form neuer Prozesse, Produkte und/oder Dienstleistungen gewährleisten. Die in der EU ansässige Industrie sowie die Nutzer von zurückgewonnenen Sekundärrohstoffen sollten bei den vorgeschlagenen Maßnahmen eine herausragende Rolle übernehmen, unterstützt durch eine angemessene Zuweisung von Ressourcen.
Im Rahmen dieses Themas eingereichte Vorschläge sollten einen Business Case und eine Verwertungsstrategie enthalten, wie in der Einleitung zu diesem Ziel beschrieben. Für die TRL-Stufen 6–7 wird eine glaubwürdige Strategie zur Erreichung eines großtechnischen Einsatzes in der EU erwartet, aus der die Verpflichtungen der federführenden Partner nach Projektende hervorgehen.
Die internationale Zusammenarbeit mit Ländern, mit denen die EU strategische Partnerschaften im Bereich Rohstoffe geschlossen hat, insbesondere mit der Ukraine, wird gefördert.
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Erwartete Ergebnisse
- Erhöhte Rückgewinnungsraten wertvoller Rohstoffe, insbesondere kritischer Rohstoffe aus minderwertigen oder komplexen Erzen und/oder aus Bergbauabfällen;
- Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch höhere Material-, Wasser- und Energieeffizienz sowie Kosteneffizienz und Flexibilität bei der Mineralienaufbereitung und in metallurgischen Prozessen; und
- Verbesserte Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltleistung der Betriebe über den gesamten betrachteten Lebenszyklus hinweg, einschließlich einer Verringerung von Abfall, Abwasser und der Entstehung von Luftschadstoffemissionen sowie einer besseren Rückgewinnung von Ressourcen aus den anfallenden Abfällen, wodurch der ökologische Fußabdruck verringert und ein Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme geleistet wird.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (zukünftiger Koordinator, Begünstigte und verbundene Einrichtungen), die Budgetübersicht für den Vorschlag sowie aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Um einen Business Case und eine Verwertungsstrategie, wie in der Einleitung zu diesem Programmbereich beschrieben, einzubeziehen, wird die Seitenbegrenzung in Teil B der Allgemeinen Anhänge ausnahmsweise um 3 Seiten erweitert.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 43 Seiten.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten auf TRL 5 beginnen und bis zum Ende des Projekts TRL 7 erreichen – siehe Allgemeiner Anhang B.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme Einwände gegen eine Eigentumsübertragung oder die Vergabe einer Exklusivlizenz für die Ergebnisse erheben, wie in der besonderen Bestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Um die Widerstandsfähigkeit der EU in den Rohstoffversorgungsketten zu stärken und damit das erhebliche Risiko für die strategischen Vermögenswerte, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen, die Autonomie und die Sicherheit der Union zu verringern, das mit der derzeitigen Abhängigkeit der EU von wenigen Drittländern bei kritischen Rohstoffen verbunden ist, durch die Steigerung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Beschaffung von Primär- und Sekundärrohstoffen, die für die Ermöglichung der grünen und digitalen Wende erforderlich sind, und im Einklang mit den Zielen des Gesetzes über kritische Rohstoffe ist die Teilnahme an diesem Thema auf juristische Personen beschränkt, die in Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, OECD-Ländern, Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union, im MERCOSUR, im CARIFORUM, Andengemeinschaft und Länder, mit denen die EU strategische Partnerschaften im Rohstoffbereich sowie Handelsabkommen (oder Assoziierungs-/Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder gleichwertige Abkommen, einschließlich der neuen „Clean Trade and Investment Partnerships“) geschlossen hat, die Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rohstoffbereich enthalten (d. h. Kapitel zu Energie und Rohstoffen). Die Auswahl dieser Länder erfolgte unter Berücksichtigung des Aufbaus strategischer internationaler Partnerschaften im Rohstoffbereich und der Vermeidung einer Verstärkung bestehender übermäßiger Abhängigkeiten sowie der Bedeutung der Einbeziehung von Partnern, die sich für einen offenen Handel mit solchen Rohstoffen einsetzen.
Vorschläge, an denen juristische Personen beteiligt sind, die nicht in den Ländern ansässig sind, die den oben genannten Kriterien entsprechen, sind nicht förderfähig.
Aus den oben aufgeführten, hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Gründen und um den Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dürfen Rechtsträger, die in einem der oben aufgeführten förderfähigen Länder ansässig sind, aber direkt oder indirekt von einem nicht förderfähigen Land oder einem Rechtsträger aus einem nicht förderfähigen Land kontrolliert werden, nicht an der Maßnahme teilnehmen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 4 - Digital, Industry and SpaceHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Cluster 4 - Digital, Industry and Space(2181kB)
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