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Call-Eckdaten
Digitale Ermittlungen
Förderprogramm
Interner Sicherheitsfonds (2021-2027)
Call Nummer
ISF-2026-TF2-AG-CYBER-DIGITAL
Termine
Öffnung
15.09.2026
Deadline
15.12.2026 17:00
Förderquote
90%
Budget des Calls
€ 5.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen 1.000.000,00 € und 2.500.000,00 €
Link zum Call
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die Ziele dieser Ausschreibung sind (1) der Aufbau von Kapazitäten und Fachwissen bei den Strafverfolgungs- und Justizbehörden; (2) ein Beitrag zur Umsetzung des EU-Rechts und strategischer Dokumente; sowie (3) die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie privaten Einrichtungen.
Call-Ziele
Die Vorschläge sollten sich auf folgende Punkte konzentrieren:
- Stärkung der operativen Kapazitäten von Strafverfolgungs- und/oder Justizbehörden zur Ermittlung bei Cyberangriffen und cybergestützter Kriminalität, beispielsweise durch spezifische Schulungen, Ermittlungstechniken und -instrumente (einschließlich für) mit Schwerpunkt auf den wichtigsten Bedrohungsprioritäten (mit Ausnahme des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, der durch spezifische Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen abgedeckt ist), wie sie in der Europol-Bedrohungsanalyse zur organisierten Internetkriminalität 2025 dargelegt sind. Zu den Bereichen, die von den EU-Mitgliedstaaten als besonders aufmerksamkeitsbedürftig identifiziert wurden, gehören: digitale Forensik (Mobilfunkforensik, Computerforensik, Netzwerkforensik, IoT-Forensik einschließlich Automobilforensik, Cloud-Forensik), visuelle Datenanalyse, Malware-Analyse und Reverse-Engineering-Fähigkeiten, Rückverfolgung von Kryptowährungen, Identifizierung und Zerschlagung krimineller Infrastrukturen, Analyse und Beschlagnahme, effiziente Speicherung, Verarbeitung, Analyse und Übertragung von Big Data und großen Datensätzen, Verständnis und Nutzung von „Threat Intelligence“ und Metadaten, OSINT sowie Straftaten, bei denen Täter künstliche Intelligenz einsetzen.
- Stärkung der operativen Fähigkeiten von Strafverfolgungs- und/oder Justizbehörden zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus der Nutzung von Verschlüsselung durch Kriminelle und deren Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen ergeben, beispielsweise durch Schulungen und/oder durch die Unterstützung der Einrichtung, des Ausbaus und der Weiterentwicklung von Kompetenzzentren sowie deren Vernetzung auf EU-Ebene oder durch die Unterstützung der Entwicklung eines Instrumentariums alternativer Ermittlungstechniken, um die von Kriminellen verschlüsselten benötigten Informationen zu erlangen (unter Ausschluss von Maßnahmen, die die Verschlüsselung generell schwächen oder Auswirkungen auf eine größere oder wahllose Anzahl von Menschen haben könnten)
- Stärkung der Fähigkeiten von Strafverfolgungs- und/oder Justizbehörden durch den Einsatz und/oder die Anpassung großer Sprachmodelle und KI-basierter Lösungen zur Verbesserung der Analyse, Übersetzung und Transkription von Daten sowie zur Erkennung von KI-Material, das für kriminelle Zwecke generiert wurde.
- Stärkung der operativen Kapazitäten von Strafverfolgungs- und/oder Justizbehörden zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, beispielsweise durch die Unterstützung bei der Erhebung und Bereitstellung digitaler Beweismittel, die Unterstützung der Entsendung von Beamten, die Verbesserung der Effizienz von rund um die Uhr (permanent) erreichbaren Kontaktstellen der Strafverfolgungsbehörden für Cyberkriminalität sowie die Einrichtung spezieller Plattformen
- Stärkung der Zusammenarbeit zwischen privaten Einrichtungen und/oder Behörden im Bereich der Cybersicherheit sowie Strafverfolgungs- und/oder Justizbehörden, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, unter anderem durch die Einrichtung geeigneter Systeme zum Informationsaustausch (oder Schnittstellen zur besseren Nutzung bestehender Systeme)
- Ausweitung und Verbesserung der Meldung von Cyberkriminalität an Strafverfolgungsbehörden
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte sollten darauf abzielen, eines oder mehrere der folgenden Ziele im Bereich der Bekämpfung der Cyberkriminalität und der Unterstützung digitaler Ermittlungen zu erreichen:
- Ausbau der operativen Kapazitäten und Fähigkeiten von Strafverfolgungs- und/oder Justizbehörden,
- die Verbesserung der Verfügbarkeit technischer Instrumente für die Strafverfolgung,
- die Sensibilisierung für bewährte Verfahren und verfügbare Lösungen sowie die Schaffung von Synergien zwischen den relevanten Akteuren sind von Vorteil
Erwartete Ergebnisse
Unter Berücksichtigung der bisherigen wichtigen Errungenschaften und politischen Entwicklungen im Bereich der Cyberkriminalität und der digitalen Ermittlungen sollten die Projekte auf dem in diesem Bereich verfügbaren wissenschaftlichen Material aufbauen und insbesondere, soweit möglich, öffentlich zugängliches Material nutzen, das aus einschlägigen, von der Europäischen Kommission geförderten Projekten (z. B. im Rahmen von „Horizont Europa“ und dem ISF) sowie aus anderen relevanten Projekten stammt.
Ein Großteil der bisher unternommenen und durch EU-Mittel geförderten Forschungs- und Innovationsanstrengungen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität führte zu Erkenntnissen und Ergebnissen, vielversprechenden technologischen Prototypen und organisatorischen Lösungen, die die Grundlage für die weitere Entwicklung bilden sollten. Die Förderung europäischer Innovation bietet einen hohen Mehrwert, da sie zur Stärkung bestehender und zur Entwicklung neuer Fähigkeiten der Akteure im Bereich der zivilen Sicherheit führt. Synergien zwischen der von der Union finanzierten Forschung und Innovation und dem Fonds für innere Sicherheit können daher die Finanzierung für Akteure und Behörden im Sicherheitsbereich erleichtern, um auf erfolgreichen Forschungsergebnissen aufzubauen und die Erprobung, Validierung oder den Einsatz neuer Methoden und Technologien, die aus Forschungs- und Innovationsmaßnahmen hervorgehen, zu unterstützen.
Die Projekte sollen keine Machbarkeitsstudie oder ähnliche Voruntersuchungen umfassen: Diese Aktivitäten zur Vorbereitung der praktischen Umsetzung des Projekts müssen bereits als vorbereitender Schritt vor Unterzeichnung der Fördervereinbarung durchgeführt worden sein.
Vorschläge, die im Rahmen von EMPACT durchgeführte Maßnahmen stärken und klar mit diesen verknüpfen, z. B. durch Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, sind besonders willkommen, insbesondere solche, die zur strategischen Autonomie der EU in diesem Bereich beitragen.
In den Anträgen sollte nachgewiesen werden, dass die Projekte keine bestehenden Arbeiten oder Produkte duplizieren, und es sollten Belege für den Bedarf der Nutzer enthalten sein. In diesem Zusammenhang wird von den Antragstellern erwartet, dass sie insbesondere die Aktivitäten des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3), des Europol-Innovationslabors sowie relevanter Projekte und Netzwerke, wie beispielsweise der European Anti-Cybercrime Technology Development Association (EACTDA), die zur Nachhaltigkeit der Projektergebnisse nach Projektende beitragen kann, und der European Cybercrime Training and Education Group (ECTEG), die zur Erstellung von Schulungsmaterialien beitragen kann.
Gegebenenfalls sollten Projekte bestehende Expertengemeinschaften in ihrem Tätigkeitsbereich nutzen und darauf aufbauen: Der Verweis auf spezifische Gemeinschaften, die im Rahmen früherer Projekte (z. B. CYCLOPES, ULTRA, …) gebildet oder eigenständig entstanden sind (beispielsweise solche, die auf der Europol-Expertenplattform bestehen), wird als Pluspunkt gewertet. Die Nutzung bestehender Instrumente oder Plattformen der Europäischen Kommission, wie beispielsweise der Analyseplattform des JRC zur Überwachung von Aktivitäten im Bereich der Kryptowährungen, wird als Vorteil gewertet.
Die im Rahmen der Projekte dieser Ausschreibung entwickelten Instrumente sind allen Strafverfolgungsbehörden (LEA) in der EU sowie Europol zu geringen oder gar keinen Kosten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung, die entwickelten Instrumente über das Europol-Instrumenten-Repository zu verbreiten, wird als Pluspunkt gewertet.
Um deren Akzeptanz, Benutzerfreundlichkeit und Wartung zu fördern, sollten die im Rahmen dieser Ausschreibung entwickelten Tools nicht isoliert betrachtet werden. Sie sollten nach Möglichkeit gemäß den EU-Leitlinien und bewährten Verfahren entwickelt werden, wie sie beispielsweise von der EACTDA und Europol zu Lizenzierungsmodellen, Interoperabilität oder Benutzerfreundlichkeit bereitgestellt werden.
Strafverfolgungsbehörden in der EU sollten in den gesamten Entwicklungszyklus der Projektergebnisse einbezogen werden. Die endgültigen, für den Einsatz in der Strafverfolgung entwickelten Tools sollten Eigentum der Strafverfolgungsbehörden in der EU sein.
In den Vorschlägen sollte besonders auf den notwendigen Zugang zu realistischen Datensätzen für die Entwicklung, Validierung und Erprobung der Tools geachtet werden. Die Nutzung der Europol-Sandbox kann die Validierung anhand realistischer Datensätze der Strafverfolgungsbehörden und operativer Szenarien erleichtern und somit eine aussagekräftigere Bewertung der entwickelten Tools unterstützen. Die Verpflichtung, die entwickelten Instrumente unter Nutzung der Europol-Sandbox zu testen, einschließlich der Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen, wird als Pluspunkt gewertet. Gegebenenfalls ist auch die Erstellung wiederverwendbarer Datensätze für Schulungen, die Bewertung und das Testen von Lösungen willkommen.
In den Anträgen sollte klar dargelegt werden, wie dies umgesetzt wird, wie die Verantwortung an die Strafverfolgungsbehörde übergeht und wie die Nachhaltigkeit der Lösung nach Projektende gewährleistet wird.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragstellenden (Begünstigte und verbundene Einrichtungen) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- juristische Personen sein:
- öffentliche oder private Einrichtungen
- in einem der förderfähigen Länder ansässig sein, d. h.:
- EU-Mitgliedstaaten (einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG)), mit Ausnahme von Dänemark,
- Drittländer, die ein operatives Abkommen mit Europol geschlossen haben.
Die Vorschläge müssen von folgenden Antragstellenden eingereicht werden:
- mindestens 2 Antragstellende (Begünstigte; keine verbundenen Einrichtungen) aus mindestens 2 verschiedenen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten
- Folgende Einrichtungen können NICHT als Koordinator auftreten:
- gewinnorientierte Einrichtungen
- internationale Organisationen, unabhängig von ihrem Sitzland
- Einrichtungen mit Sitz in Nicht-EU-Ländern.
Sonderfälle und Begriffsbestimmungen
Ausnahmeregelung bei der Förderung – Einrichtungen aus Drittländern sind nur in Ausnahmefällen förderfähig, wenn das Drittland ein operatives Abkommen mit Europol geschlossen hat und wenn sie Teil eines Konsortiums sind, das aus mindestens zwei unabhängigen Einrichtungen besteht, von denen mindestens eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Solche Einrichtungen können NUR als Mitbegünstigte teilnehmen.
Natürliche Personen – Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit – Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
EU-Einrichtungen – EU-Einrichtungen dürfen NICHT Teil des Konsortiums sein.
Vereinigungen und Interessenverbände – Rechtsträger, die aus Mitgliedern bestehen, können als „alleinige Begünstigte“ oder als „Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit“ teilnehmen.
Länder, die derzeit Assoziierungsabkommen aushandeln – Begünstigte aus Ländern, in denen derzeit Verhandlungen über die Teilnahme am Programm laufen (siehe Liste der teilnehmenden Länder oben), können an der Ausschreibung teilnehmen und Fördervereinbarungen unterzeichnen, sofern die Verhandlungen vor der Unterzeichnung der Fördervereinbarung abgeschlossen sind und das Assoziierungsabkommen die Ausschreibung abdeckt (d. h. rückwirkend gilt und sowohl den Teil des Programms als auch das Jahr umfasst, in dem die Ausschreibung veröffentlicht wurde).
Israelische Antragsteller – In Bezug auf israelische Einrichtungen befolgen Sie bitte die Leitlinien zur Förderfähigkeit israelischer Einrichtungen und ihrer Aktivitäten in den seit Juni 1967 von Israel besetzten Gebieten für Zuschüsse, Preise und Finanzinstrumente, die ab 2014 von der EU finanziert werden.
Projekte, die den georgischen Behörden – darunter die Zentralregierung, lokale Behörden, Behörden und staatliche Unternehmen – unmittelbar zugutekommen, sind nicht zulässig. Bei Bedarf können jedoch regionale Veranstaltungen zum Kapazitätsaufbau, die mehr als einem Land zugutekommen und an denen Georgien beteiligt ist, auf technischer Ebene stattfinden, jedoch nur, wenn diese Veranstaltungen außerhalb Georgiens abgehalten werden. Die Teilnahmekosten für diese Beamten und ähnliche Personen können nicht durch den EU-Zuschuss gedeckt werden. Eine Unterstützung der Zivilgesellschaft, unabhängiger Medien und der Bekämpfung von Desinformation ist dennoch möglich. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass georgische Teilnehmer nach den geänderten Gesetzen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten, wenn sie ohne vorherige Genehmigung durch die georgischen Behörden an EU-finanzierten Veranstaltungen teilnehmen oder sich deren Reise- und Unterbringungskosten dafür erstatten lassen. Daher ist besondere Vorsicht geboten, bevor entschieden wird, georgische Personen oder Organisationen einzuladen oder deren Teilnahme zu finanzieren. Es sollte eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, um zu beurteilen, ob ihre Teilnahme als unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallend angesehen werden könnte.
Restriktive Maßnahmen der EU – Für Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegen, sowie für Einrichtungen, die unter die Leitlinien der Kommission Nr. 2013/C 205/05 fallen, gelten besondere Vorschriften. Solche Einrichtungen sind in keiner Funktion zur Teilnahme berechtigt, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte (sofern vorhanden).
EU-Konditionalitätsmaßnahmen – Für Einrichtungen, die Maßnahmen unterliegen, die auf der Grundlage der EU-Verordnung 2020/2092 erlassen wurden, gelten besondere Vorschriften. Solche Einrichtungen sind nicht berechtigt, in irgendeiner finanzierten Rolle teilzunehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Derzeit sind keine derartigen Maßnahmen in Kraft.
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen (einschließlich der Fördervereinbarung selbst sowie von Unteraufträgen, Kaufverträgen, finanzieller Unterstützung für Dritte usw.) mit ungarischen gemeinnützigen Stiftungen, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 202128 gegründet wurden, oder mit von ihnen unterhaltenen Einrichtungen geschlossen werden.
Betroffene Einrichtungen können sich weiterhin auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bewerben. Falls die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben werden, sind diese Einrichtungen nicht berechtigt, in einer geförderten Rolle (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte) mitzuwirken. In diesem Fall werden die Mitantragsteller aufgefordert, diese Einrichtung zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Aufgaben und Budget können entsprechend neu verteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
24 Monate
Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals „Förderungen & Ausschreibungen“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Förderungen & Ausschreibungen suchen“). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Anträge (einschließlich Anhänge und Begleitunterlagen) müssen unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (NICHT der auf der Themenseite verfügbaren Dokumente – diese dienen lediglich der Information).
Die Anträge müssen vollständig sein und alle angeforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
- Antragsformular Teil A – enthält administrative Angaben zu den Teilnehmenden (zukünftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) sowie die Budgetübersicht für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B – enthält die technische Beschreibung des Projekts (Vorlage muss aus dem Einreichungssystem des Portals heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengestellt und erneut hochgeladen werden)
- Teil C – enthält den Beitrag des Projekts zu den Schlüsselindikatoren des EU-Programms (direkt online auszufüllen)
- obligatorische Anhänge und Belege (Vorlagen sind aus dem Portal-Einreichungssystem herunterzuladen, auszufüllen, zusammenzustellen und erneut hochzuladen):
- Liste früherer Projekte (wichtige Projekte der letzten vier Jahre, nicht beschränkt auf EU-finanzierte Projekte): Vorlage in Teil B verfügbar, muss jedoch als separater Anhang eingereicht werden.
Die Vorschläge dürfen maximal 50 Seiten umfassen (Teil B ohne Anhänge).
Call-Dokumente
Call Document ISF- 2026-TF2-AG-CYBERCall Document ISF- 2026-TF2-AG-CYBER(828kB)

