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Call-Eckdaten
Europäische Co-Entwicklung
Förderprogramm
Kreatives Europa - Aktionsbereich Media
Call Nummer
CREA-MEDIA-2027-CODEV
Termine
Öffnung
30.09.2026
Deadline
02.03.2027 17:00
Förderquote
70%
Budget des Calls
€ 12.500.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Rahmen des spezifischen Ziels, Wettbewerbsfähigkeit, Skalierbarkeit, Zusammenarbeit, Innovation und Nachhaltigkeit zu fördern, unter anderem durch Mobilität im europäischen audiovisuellen Sektor, besteht eine der Prioritäten des Programms „MEDIA“ darin, Talente, Kompetenzen und Fähigkeiten zu fördern sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Mobilität und Innovation bei der Konzeption und Produktion europäischer audiovisueller Werke zu fördern und dabei die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten zu unterstützen.
Call-Ziele
Ziel der Förderung der europäischen Entwicklungszusammenarbeit ist es, die Zusammenarbeit zwischen europäischen Produktionsunternehmen zu unterstützen, die Werke mit einem großen internationalen Publikumspotenzial entwickeln.
Erwartete Effekte und Auswirkungen
- Verstärkte Zusammenarbeit in der Entwicklungsphase zwischen europäischen Produktionsfirmen aus verschiedenen Ländern und verschiedenen Märkten und damit eine steigende Zahl von Koproduktionen.
- Verbesserung der Qualität, der Durchführbarkeit, des grenzüberschreitenden Potenzials und des Marktwerts ausgewählter Projekte.
- Eine stärkere Position auf europäischen und internationalen Märkten für Unternehmen, die im Rahmen der europäischen gemeinsamen Entwicklung ausgewählt wurden.
- Verstärkte internationale Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen europäischen und koreanischen Fachleuten, im Einklang mit den Bestimmungen zum audiovisuellen Bereich im Anhang zum Protokoll über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der EU und Korea.
Erwartete Ergebnisse
Die europäische Ko-Entwicklungsmaßnahme dient der Förderung der Entwicklung eines einzelnen Projekts zur kommerziellen Verwertung, das für den Kinostart, die Ausstrahlung im Fernsehen oder die kommerzielle Verwertung auf digitalen Plattformen oder in einer plattformübergreifenden Umgebung bestimmt ist, und zwar in den folgenden Kategorien: Animationsfilm, kreativer Dokumentarfilm oder Spielfilm. Das Projekt muss von mindestens zwei unabhängigen europäischen Produktionsfirmen gemeinsam entwickelt werden, die eine Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung unterzeichnet haben, in der die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit bei kreativen Aspekten festgelegt sind.
Ziel ist es, audiovisuellen Produktionsfirmen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Werke mit hohem kreativem Wert und kultureller Vielfalt sowie großem grenzüberschreitendem Verwertungspotenzial zu entwickeln. Die Unternehmen werden dazu ermutigt, starke und innovative Kooperationen auf kreativer und finanzieller Ebene aufzubauen und bereits zu Beginn der Entwicklungsphase Strategien für Marketing und Vertrieb zu entwickeln, um so das Potenzial zu verbessern, ein Publikum auf europäischer und internationaler Ebene zu erreichen.
Die Anträge sollten angemessene Strategien enthalten, um eine nachhaltigere und umweltfreundlichere Branche zu gewährleisten und für Geschlechtergleichgewicht, Inklusion, Vielfalt und Repräsentativität zu sorgen.
Folgende Werke sind nicht förderfähig:
- Live-Aufzeichnungen, TV-Games, Talkshows, Kochsendungen, Magazinsendungen, TV-Shows, Reality-Shows, Bildungs-, Lehr- und „How-to“-Sendungen;
- Dokumentarfilme zur Förderung des Tourismus, „Making-of“-Filme, Reportagen, Tierreportagen, Nachrichtensendungen und „Doku-Soaps“;
- Projekte, die pornografisches oder rassistisches Material enthalten oder Gewalt verherrlichen;
- Werke werbenden Charakters;
- institutionelle Produktionen zur Förderung einer bestimmten Organisation oder ihrer Aktivitäten;
- Musikvideos und Videoclips;
- Videospiele, E-Books und interaktive Bücher;
- Studenten*innenfilme und Abschlussarbeiten.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Montenegro (Црна Гора), Nordmazedonien (Северна Македонија), Serbien (Srbija/Сpбија), Ukraine (Україна)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragstellenden (Begünstigte und verbundene Einrichtungen) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- juristische Personen (öffentliche oder private Einrichtungen) sein
- in einem der förderfähigen Länder ansässig sein, d. h.:
- Teilnehmerländer von „Kreatives Europa“:
- EU-Mitgliedstaaten (einschließlich überseeischer Länder und Gebiete (ÜLG))
- Nicht-EU-Länder: aufgeführte EWR-Länder und mit dem Programm „Kreatives Europa“ assoziierte Länder (Liste der teilnehmenden Länder)
- Teilnehmerländer von „Kreatives Europa“:
- ihren Sitz in einem der Länder haben, die uneingeschränkt am Programmteil „MEDIA“ teilnehmen, und direkt oder indirekt, vollständig oder durch Mehrheitsbeteiligung im Besitz von Staatsangehörigen dieser Länder sein. Ist ein Unternehmen börsennotiert und lässt sich die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen, die es besitzen, nicht gemäß den oben genannten Bedingungen feststellen, so entscheidet der Standort der Börse in einem Land, das uneingeschränkt am MEDIA-Programm teilnimmt, über die Förderfähigkeit
- Es muss sich um unabhängige europäische audiovisuelle Produktionsunternehmen handeln
- Der Koordinator muss nachweisen können, dass er über aktuelle Erfahrung in der Produktion von international vertriebenen Werken verfügt
Vorschläge müssen von einem Konsortium aus mindestens zwei Antragstellenden (Förderempfängern; nicht verbundenen Unternehmen) eingereicht werden, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
- ein förderfähiger Koordinator und mindestens ein förderfähiger Partner (d. h. keine mit dem Koordinator verbundene Einrichtung), die in mindestens zwei verschiedenen europäischen Ländern ansässig sind, die am MEDIA-Programm teilnehmen
- Der Koordinator und der/die Partner müssen eine Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung unterzeichnet haben, die zusammen mit dem Antrag einzureichen ist.
Geförderte Projekte können auch assoziierte Partner aus Ländern haben, die nicht am MEDIA-Programm teilnehmen; diese dürfen jedoch keine Begünstigten sein. Um eine breitere internationale Zusammenarbeit und einen besseren Marktzugang zu fördern, können diese Partner aus außereuropäischen Ländern stammen: Ein Beispiel hierfür ist Korea gemäß der audiovisuellen Vereinbarung im Anhang zum Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der EU und Korea. Etwaige Kosten der assoziierten Partner sollten nicht in die detaillierte Budgettabelle aufgenommen werden.
Sowohl der Koordinator als auch der/die Partner (und deren verbundene Einrichtungen, sofern diese ebenfalls Teil des Konsortiums sind) müssen unabhängige europäische audiovisuelle Produktionsunternehmen sein.
Sonderfälle und Begriffsbestimmungen
Natürliche Personen – Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
Internationale Organisationen – Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Vorschriften zu förderfähigen Ländern gelten nicht für sie.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit – Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
EU-Einrichtungen – EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
Vereinigungen und Interessenverbände – Einrichtungen, die aus Mitgliedern bestehen, können als „alleinige Begünstigte“ oder als „Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit“ teilnehmen.
Unabhängige europäische audiovisuelle Produktionsunternehmen – Ein unabhängiges Unternehmen ist ein Unternehmen, das weder direkt noch indirekt – weder durch Beteiligungen noch in geschäftlicher Hinsicht – mehrheitlich von einem Anbieter audiovisueller Mediendienste kontrolliert wird. Eine Mehrheitskontrolle liegt vor, wenn mehr als 25 % des Aktienkapitals einer Produktionsfirma von einem einzigen Anbieter audiovisueller Mediendienste gehalten werden (50 %, wenn mehrere Anbieter audiovisueller Mediendienste Anteile oder andere Kontrollmittel an der Firma besitzen).
Ein audiovisuelles Produktionsunternehmen ist ein Unternehmen, dessen Hauptzweck und -tätigkeit die audiovisuelle Produktion ist.
Koordinator mit aktueller Erfahrung in der Produktion international vertriebener Werke – Der Koordinator muss bei Einreichung des Antrags nachweisen, dass er seit 2020 ein Werk produziert hat, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
- ein Animations-, Spielfilm- oder kreatives Dokumentarfilmprojekt (Einzelwerk oder Serie) mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens 24 Minuten, es sei denn, es handelt sich um ein immersives Animations-, Spielfilm- oder kreatives Dokumentarfilmprojekt (z. B. Virtual Reality); in diesem Fall gibt es keine Mindestlaufzeit.
- Es wurde tatsächlich in Kinos (oder ähnlich bei ortsgebundenen immersiven Projekten) veröffentlicht, im Fernsehen ausgestrahlt oder auf digitalen Plattformen in mindestens drei anderen Ländern als dem des Antragstellers vor dem Stichtag für die Einreichung der Anträge verfügbar gemacht.
- Die Veröffentlichungen oder Ausstrahlungen müssen kommerzieller Natur sein. Vorführungen im Rahmen von Festivals gelten nicht als kommerzielle Verbreitung.
In Bezug auf das vorangegangene Werk muss der Koordinator außerdem nachweisen können:
- dass er die einzige Produktionsfirma war; oder
- dass sie im Falle einer Koproduktion mit einer anderen Produktionsfirma der Hauptkoproduzent im Finanzierungsplan war oder im Abspann als beauftragter Produzent genannt wurde; oder
- dass ihr Geschäftsführer oder einer ihrer direkten Gesellschafter im Abspann des Werks persönlich als Produzent oder beauftragter Produzent genannt ist.
Andere Nennungen, auch wenn sie scheinbar gleichwertig sind, werden nicht akzeptiert.
Der Koordinator muss die angeforderten Informationen über das vorherige förderfähige Werk im dafür vorgesehenen Abschnitt des Antrags angeben. Falls das im Antrag angegebene vorherige Werk die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Antrag nicht förderfähig, selbst wenn der Antragsteller Informationen zu anderen früheren Werken vorlegen kann, die die Fördervoraussetzungen erfüllen.
Länder, die derzeit Assoziierungsabkommen aushandeln — Begünstigte aus Ländern, in denen derzeit Verhandlungen über die Teilnahme am Programm laufen (siehe Liste der teilnehmenden Länder oben), können an der Ausschreibung teilnehmen und Förderverträge unterzeichnen, sofern die Verhandlungen vor der Unterzeichnung des Fördervertrags abgeschlossen sind und das Assoziierungsabkommen die Ausschreibung abdeckt (d. h. rückwirkend gilt und sowohl den Teil des Programms als auch das Jahr abdeckt, in dem die Ausschreibung veröffentlicht wurde).
Restriktive Maßnahmen der EU – Für Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegen, gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen sind in keiner Funktion zur Teilnahme berechtigt, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Unterauftragnehmer oder Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte (sofern vorhanden).
EU-Konditionalitätsmaßnahmen – Für Einrichtungen, die Maßnahmen unterliegen, die auf der Grundlage der EU-Verordnung 2020/20927 erlassen wurden, gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen sind nicht berechtigt, in irgendeiner finanzierten Rolle teilzunehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Derzeit gelten solche Maßnahmen für ungarische gemeinnützige Stiftungen, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, sowie für alle von ihnen unterhaltenen Einrichtungen (siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Ratesvom 16. Dezember 2022).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
Projektlaufzeit
30 Monate
Zusätzliche Informationen
Vorschläge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals „Funding & Tenders“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge (einschließlich Anhänge und Begleitunterlagen) müssen unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (NICHT der auf der Themenseite verfügbaren Dokumente – diese dienen lediglich zu Informationszwecken).
Die Anträge müssen vollständig sein und alle angeforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
- Antragsformular Teil A – enthält administrative Angaben zu den Teilnehmenden (zukünftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) sowie die Budgetübersicht für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B – enthält die technische Beschreibung des Projekts (Vorlage muss aus dem Einreichungssystem des Portals heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengestellt und erneut hochgeladen werden)
- Teil C – enthält zusätzliche Projektdaten und den Beitrag des Projekts zu den Schlüsselindikatoren des EU-Programms (direkt online auszufüllen)
- obligatorische Anhänge und Begleitdokumente (Vorlagen sind aus dem Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen, zusammenzustellen und erneut hochzuladen):
- detaillierte Budgettabelle (obligatorische Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- PDF-Datei mit Informationen zu den zu produzierenden Filmen/Werken aus der „Creative Europe MEDIA“-Datenbank
- Kreativdossier des zur Förderung eingereichten Projekts (PDF auf Basis der im Einreichungssystem verfügbaren obligatorischen Vorlage)
- von den antragstellenden Partnern unterzeichnete Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung, in der unter anderem beschrieben wird, wie sie bei der gemeinsamen Entwicklung der kreativen Aspekte und der Erzählung zusammenarbeiten werden, sowie die Verteilung der Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Projekts, einschließlich der Aufgabenteilung, der Budgetaufteilung, der administrativen Zusammenarbeit und des Risikomanagements
- Rechteverträge / Nachweis der Rechte (und im Falle einer Adaption der Adaptionsrechte) für das zur Förderung eingereichte Projekt
- Begleitunterlagen zu Koproduktion, Vertrieb und Finanzierung (Koproduktionsverträge, Deal Memos, unterzeichnete Verpflichtungserklärungen und Absichtserklärungen im Zusammenhang mit der Vertriebs- und Finanzierungsstrategie), sofern verfügbar
- Erklärung zur Unabhängigkeit und zur europäischen Eigentümerschaft (vorgeschriebene Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- Erklärung zur Sprache der eingereichten Unterlagen (vorgeschriebene Vorlage im Einreichungssystem verfügbar).
Die Anträge dürfen maximal 70 Seiten umfassen (Teil B).
Call-Dokumente
Call Document CREA-MEDIA-2027-CODEVCall Document CREA-MEDIA-2027-CODEV(740kB)
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