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Call-Eckdaten
Ein stärkeres globales Meeresbeobachtungssystem zur Stärkung der strategischen Autonomie Europas, der Klimaresilienz und des Schutzes der biologischen Vielfalt
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-NATURE-2027-04-01
Termine
Öffnung
06.10.2026
Deadline
16.02.2027 17:00
Förderquote
70% (NPO: 100%)
Budget des Calls
€ 50.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 50.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die EU hat sich zu einer weltweit führenden Rolle beim Klimaschutz, beim Schutz der biologischen Vielfalt und bei der Meerespolitik verpflichtet, insbesondere durch den EU-Meerespakt, die EU-Initiative zur Meeresbeobachtung „OceanEye“, die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, die EU-Mission „Restore our Ocean and Waters“, das EU-Klimagesetz sowie internationale Verpflichtungen wie den Globalen Rahmen für die biologische Vielfalt und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt (BBNJ). Um diese Ziele zu erreichen, sind nachhaltige, globale, interoperable und offene Meeresbeobachtungen sowie das Wissen und die Fähigkeit zur Nutzung dieser Beobachtungen erforderlich.
Call-Ziele
IOC-GOOS bildet den international anerkannten Rahmen für weltweite In-situ-Meeresbeobachtungen und stellt das globale Rückgrat für die Entwicklung und Überwachung der wesentlichen Meeresvariablen (EOVs) dar; zudem bildet es die Grundlage für europäische Initiativen wie den Copernicus-Meeresdienst sowie für EU-finanzierte Forschungs- und Innovationsaktivitäten im Rahmen von „Horizont Europa“. Eine nachhaltige und widerstandsfähige Meeresbeobachtung ist für den Erhalt und die Wiederherstellung der marinen Biodiversität unter den Bedingungen des Klimawandels von entscheidender Bedeutung, weshalb die Aufrechterhaltung eines optimierten globalen Meeresbeobachtungssystems für die Erreichung der Biodiversitätsziele von großer Wichtigkeit ist.
Sich wandelnde geopolitische Dynamiken und ein nachlassendes Engagement wichtiger internationaler Partner stellen erhebliche Risiken für die Kontinuität, Offenheit und Widerstandsfähigkeit globaler Meeresbeobachtungssysteme dar, insbesondere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewässer, was die Notwendigkeit verstärkter europäischer Maßnahmen zur Sicherung der wissenschaftlichen Souveränität sowie langfristiger, zuverlässiger Beobachtungen und Vorhersagen unterstreicht. Dieses Thema zielt darauf ab, das globale Meeresbeobachtungssystem zu stabilisieren, weiter zu stärken und zu operationalisieren sowie den offenen Zugang zu Daten zu gewährleisten, wobei besonderes Augenmerk auf die miteinander verknüpften physikalischen, biogeochemischen und biologischen Komponenten gelegt wird, die für den Erhalt der biologischen Vielfalt und zuverlässige Dienste relevant sind.
Unter Einbeziehung der am Globalen Ozeanbeobachtungssystem (GOOS) beteiligten wissenschaftlichen Gemeinschaft sollten die Vorschläge:
- sich in erster Linie auf Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsgewässer konzentrieren, die unter der IOC-UNESCO operierenden Steuerungsrahmen und Beobachtungsnetzwerke des GOOS sowie die Gemeinschaften, die Umwelt-, biologische und ökosystembezogene EOVs überwachen, stärken und ausbauen, um zur Beseitigung aktueller struktureller Lücken auf globaler Ebene beizutragen – (z. B. die Polarregionen, die Tiefsee und andere für Europa relevante, bisher unzureichend beobachtete Regionen) und sicherstellen, dass das derzeitige System widerstandsfähig ist und durch die interoperable und zeitnahe Bereitstellung von Daten wichtige Dienste (d. h. Copernicus-Dienste) unterstützen kann;
- den von GOOS geleiteten weltweiten strategischen Einsatz und die Koordination von Beobachtungsausrüstung zu unterstützen sowie die Integration der europäischen Bemühungen zur Beobachtung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme in den globalen Kontext zu stärken, um ein gerechteres und nachhaltigeres System zu fördern und den Zugang zu sowie die Nutzung von Beobachtungsdaten zum Wohle der Welt zu verbessern, und die Bemühungen im Bereich der Meeresüberwachung und Datenerhebung aufeinander abzustimmen sowie deren Effizienz zu steigern, um einen nachhaltigen Betrieb zu fördern;
- auf dem bestehenden Wissen von GOOS aufbauen, Beobachtungssystem-Experimente (OSEs) Simulationsexperimente für Beobachtungssysteme (OSSE) durchführen und/oder Ansätze zur Netzwerkoptimierung anwenden, um das zuverlässigste, nachhaltigste und kosteneffizienteste globale Meeresbeobachtungssystem (Abdeckung, Auflösung, Genauigkeit und Datenredundanz) zu entwerfen und besser zu koordinieren, die Verbindung zwischen In-situ- und Fernerkundungs-Überwachungsprogrammen zu stärken sowie Strategien zur Datenassimilation und Modellierung zu optimieren. Diese Bemühungen sollten zur Konzeption und Spezifizierung eines minimal funktionsfähigen Beobachtungssystems führen, das zweckmäßig ist, insbesondere für Vorhersagen und Bewertungen in den Bereichen Klima und Biodiversität sowie für wichtige operative Dienste (d. h. Copernicus-Dienste);
- kritische Technologiebedürfnisse (einschließlich KI) zu ermitteln und gemeinsam mit der Industrie eine plattformübergreifende Technologie-Roadmap zu erstellen, die Umwelt-, biogeochemische und biologische Sensoren umfasst. die Wirksamkeit von Sensoren mit hohem TRL-Stand zur Messung essenzieller Meeresvariablen (EOVs) bei verbesserter Datenintegration und Interoperabilität nachweisen, um die Reifung, Skalierung und Einführung innovativer Technologien mit breitem Anwendungspotenzial zu beschleunigen;
- sicherstellen, dass Infrastrukturen, Technologien und Daten durch Kompetenzentwicklung, Schulungen und Wissensaustausch regionen- und gemeinschaftsübergreifend effektiv genutzt, geteilt und aufrechterhalten werden;
- die Koordinierungsbemühungen von GOOS und seiner Komponenten zu unterstützen, die Beiträge der EU zur G7-FSOI zu fördern und angemessene Verbindungen sowie Kohärenz mit IOC-IODE und dem im Rahmen von GEO BON entwickelten Rahmenwerk für wesentliche Biodiversitätsvariablen sicherzustellen.
Die Maßnahme sollte dem globalen Ozeanbeobachtungssystem in erster Linie zugutekommen, indem sie kurzfristig dessen volle Leistungsfähigkeit durch den Einsatz von Beobachtungsgeräten aufrechterhält und einen deutlichen operativen Qualitätssprung bei den Ozeanbeobachtungskapazitäten bewirkt, einschließlich der Validierung, Integration und nachhaltigen Bereitstellung zweckmäßiger Beobachtungstechnologien, Plattformen, Dienste und Datenlieferprozesse entlang der gesamten GOOS-Wertschöpfungskette. Parallel dazu sollte sie durch verstärkte Zusammenarbeit und Finanzierung mit Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, internationalen Partnern und globalen Governance-Rahmenwerken (IOC-UNESCO, GOOS) auf langfristige Nachhaltigkeit, Kapazitätsaufbau und strukturelle Lösungen hinarbeiten.
Vorschläge sollten, soweit relevant, Lösungen priorisieren, die dazu beitragen, kritische Abhängigkeiten von Drittländern zu verringern und gleichzeitig die Leistungsfähigkeit, Interoperabilität und langfristige Nachhaltigkeit des Systems zu gewährleisten.
Dieses Thema ist Teil einer Koordinierungsinitiative zwischen der ESA und der Europäischen Kommission zur Erdsystemwissenschaft (ESSI) im Rahmen des „Ocean Flagship“-Programms. Erfolgreiche Konsortien werden gebeten, sich mit Projekten abzustimmen, die im Rahmen des „FutureEO“-Programms der ESA ausgewählt werden.
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Erwartete Ergebnisse
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen und dabei vollständig im Einklang mit der OceanEye-Initiative stehen:
- Wissenschaftler*innen, Behörden und Unternehmen profitieren von gestärkten und widerstandsfähigen globalen Meeresbeobachtungskapazitäten, die im Rahmen des Globalen Meeresbeobachtungssystems (GOOS) der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission koordiniert werden, und zwar durch den Einsatz von Meeresbeobachtungsgeräten, insbesondere zur Bereitstellung kritischer Beobachtungsdaten für das Wissen über die marine Biodiversität und die Meeresökosysteme;
- Behörden räumen Investitionen in Infrastruktur und Kapazitätsaufbau Priorität ein, um die Meeresforschung voranzutreiben, die Gesundheit der Ozeane und die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen sowie wichtige Dienste durch ein globales Meeresbeobachtungssystem und eine Datenbereitstellung bereitzustellen, die zweckmäßig, kosteneffizient und in allen ihren Komponenten durchdacht sind;
- eine verstärkte Führungsrolle und strategische Autonomie der EU bei den globalen Meeresbeobachtungskapazitäten zur Unterstützung der EU-Ziele in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt, zur Stärkung des Beitrags der EU zum GOOS und ihres Einflusses innerhalb des GOOS sowie zur Verringerung des Risikos kritischer Abhängigkeiten, insbesondere bei Schlüsseldiensten (z. B. Copernicus-Dienste);
- eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Beobachtungsgemeinschaften, marinen Forschungsinfrastrukturen, europäischen KMU und Technologieanbietern, maritimen Industriezweigen sowie Dienstleistungsanbietern, die konkret zur Validierung, Beschaffungsreife, Einführung und großflächigen Nutzung innovativer Technologien und Ansätze zur Meeresbeobachtung beiträgt, insbesondere für Beobachtungen der biologischen Vielfalt, und gleichzeitig die langfristige Nachhaltigkeit des globalen Meeresbeobachtungssystems stärkt.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Alle internationalen Organisationen kommen ausnahmsweise für eine Förderung in Betracht.
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Stufe von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator sowie Begünstigte und verbundene Einrichtungen), die Budgetübersicht für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 100 Seiten.
Gemäß der im Allgemeinen Anhang B der Allgemeinen Anhänge festgelegten „Beschränkung der Kontrolle bei Innovationsmaßnahmen in kritischen Technologiebereichen“ sind Einrichtungen, die in einem förderfähigen Land ansässig sind, aber direkt oder indirekt von China oder einer in China ansässigen juristischen Person kontrolliert werden, nicht zur Teilnahme an der Maßnahme berechtigt.
Wenn im Rahmen von Projekten In-situ-Daten und Meeresbeobachtungen erhoben werden, müssen die Begünstigten diese über das Europäische Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk (EMODnet) nach dem FAIR-Prinzip (Findable, Accessible, Interoperable, Reusable) offen zugänglich machen.
Der Bewertungsausschuss setzt sich teilweise aus Vertretern von EU-Institutionen zusammen.
Anschaffungen von Ausrüstung, Infrastruktur oder anderen Vermögenswerten, die speziell für die Maßnahme bestimmt sind (oder im Rahmen der Aufgaben der Maßnahme entwickelt wurden), können als vollständig aktivierte Kosten ausgewiesen werden.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(1262kB)
Kontakt


