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Call-Eckdaten
Fähigkeiten zur Erkennung, Überwachung, Modellierung und Zuordnung von Maßnahmen zur Modifikation der Sonneneinstrahlung (SRM) sowie zur Bewertung ihrer Auswirkungen auf das Klima und die Ökosysteme der Erde
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-BRIDGING-2027-04-11
Termine
Öffnung
06.10.2026
Deadline
16.02.2027 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 10.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 10.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Ziel der Maßnahme ist es, die Fähigkeiten zur Erkennung, Überwachung und Zuordnung von Forschungs-, Innovations- oder Einsatzaktivitäten im Zusammenhang mit SRM zu verbessern. Die Maßnahme soll im Einklang mit dem von der Europäischen Gruppe für Ethik dargelegten Vorsorgeansatz durchgeführt werden, in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der SAPEA-Berichte und den Überprüfungen des IPCC, auf den Beschlüssen relevanter internationaler Gremien – vor allem der CBD – aufbauen und die Ziele des Ozeanpakts unterstützen.
Call-Ziele
In den letzten Jahren war SRM Gegenstand zunehmender Diskussionen unter verschiedenen Interessengruppen. Die Debatte umfasst vielfältige Perspektiven, darunter die wissenschaftlichen und technischen Herausforderungen, die damit verbundenen Risiken, die Steuerbarkeit sowie ethische Überlegungen zu den vorgeschlagenen Methoden. SRM umfasst eine Reihe von Strategien, die darauf abzielen, die globale Erwärmung zu verringern, indem die Sonnenenergie von der Erde reflektiert wird oder überschüssige Energie auf andere Weise als durch die Reduzierung der Treibhausgaskonzentrationen aus der Atmosphäre abgeführt wird. Während der Schwerpunkt der einschlägigen multilateralen Umweltabkommen voll und ganz auf einer raschen Reduzierung der Treibhausgasemissionen und der Anpassung an den Klimawandel liegt, wird SRM von einigen Akteuren als zusätzliche Maßnahme vorgeschlagen, um die Erwärmung zu verringern und den negativen Auswirkungen des Klimawandels entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang wurde in den Schlussfolgerungen des Rates zur Energie- und Klimadiplomatie der EU vom 21. April 2026 die Besorgnis zum Ausdruck gebracht, dass „groß angelegte Klimamaßnahmen, insbesondere die Modifikation der Sonneneinstrahlung, erhebliche Risiken für das Klima, die Umwelt, die Sicherheit und die Geopolitik darstellen“.
Kritische Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit und der weitreichenden Auswirkungen von SRM behindern derzeit eine umfassende Risikoanalyse und eine evidenzbasierte Politik. Wissenslücken in Verbindung mit dem Fehlen einer robusten, formellen Steuerung sind besonders besorgniserregend, da die Möglichkeit eines einseitigen Einsatzes durch staatliche oder private Akteure erhebliche internationale Spannungen auslösen könnte. In der Vergangenheit wurde SRM im Rahmen des CBD behandelt, insbesondere durch den auf der COP10 verabschiedeten Beschluss X/33 und den auf der COP11 verabschiedeten Beschluss XI/20. Diese Beschlüsse, die auf der CBD-COP16 bekräftigt wurden, halten an dem allgemein anerkannten De-facto-Moratorium für den Einsatz von SRM und anderen Geoengineering-Technologien fest, um irreversible ökologische Schäden zu verhindern.
Das Projekt zu diesem Thema sollte sich mit den vom IPCC, der CBD und der Gruppe der leitenden wissenschaftlichen Berater identifizierten kritischen Wissenslücken befassen, die mit dem Fehlen eines evidenzgestützten Governance-Rahmens für SRM zusammenhängen. Die Maßnahme soll die Fähigkeiten zur Erkennung, Überwachung und Zuordnung von SRM verbessern, indem sie die Führungsrolle der EU in der Erdbeobachtung unter Nutzung weltraumgestützter, bodengestützter und In-situ-Daten nutzt. Dazu gehören physikalisch-chemische sowie soziale, gesellschaftliche, mediale und sonstige relevante Daten. Dieser robuste Überwachungsrahmen sollte so konzipiert sein, dass er Freilandversuche erkennt und zuordnet und potenzielle einseitige Einsätze durch private oder staatliche Akteure verhindert.
Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Einsatz und Feldversuchen fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Themas. In Ermangelung von Feldversuchen müssen verschiedene Methoden physikalisch-chemischer Messungen in einer natürlichen Umgebung gegeneinander validiert werden, wobei die Modellierung eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der Zuverlässigkeit, Anwendbarkeit und Zuordnungskapazität spielt. Zu diesem Zweck soll das Projekt die hochpräzise Modellierung von Aerosol-Wolken-Wechselwirkungen, insbesondere im Hinblick auf SAI, MCB und CCT/MCT, erheblich vorantreiben und eine solide wissenschaftliche Grundlage dafür schaffen, zu verstehen, wie sich diese Methoden auf die Chemie und Dynamik der Atmosphäre auswirken.
Das Projekt im Rahmen dieses Themas soll zur Etablierung eines potenziellen zukünftigen ökologischen Frühwarnsystems beitragen, das auf den Schutz der globalen Biodiversität ausgerichtet ist und voraussichtlich vorhersagen und überwachen wird, wie SRM-induzierte Veränderungen – wie verschobene Niederschlagsmuster und veränderte Lichtqualität – die Photosynthese und die damit verbundene marine Nettoprimärproduktion sowie empfindliche Lebensräume stören könnten. Durch die Identifizierung dieser unbeabsichtigten Folgen steht das Projekt im Einklang mit dem CBD und stellt sicher, dass der ökologische Schutz eine zentrale Säule jeder Forschung zu Klimamaßnahmen bleibt.
SRM wird vor allem aus folgenden Gründen kritisiert: ethische Bedenken, allgemeines Misstrauen gegenüber technokratischen Eingriffen, fehlende internationale Steuerungs- und Regulierungsrahmen, das Risiko eines „Termination Shock“ sowie unbekannte kurz- und langfristige Nebenwirkungen und hohe Unsicherheit. Um die Ziele des Projekts zu erreichen, sollte die Maßnahme daher eine Brücke zwischen technischen Disziplinen und den Geisteswissenschaften schlagen. Nur durch diese transdisziplinäre Perspektive können die vielschichtigen Bedrohungen für unsere Ökosysteme und Gesellschaften angegangen werden.
Im Dezember 2024 haben die Gruppe der leitenden wissenschaftlichen Berater*innen des wissenschaftlichen Beratungsmechanismus der Europäischen Kommission und die Europäische Gruppe für Ethik ein Expert*innengutachten zu den Grenzen und Anforderungen an Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit SRM-Technologien veröffentlicht, in dem unter anderem höchstmögliche Transparenz und Praktiken der offenen Wissenschaft empfohlen werden. Darüber hinaus empfiehlt der wissenschaftliche Beratungsmechanismus, der öffentlichen Förderung der Entwicklung von SRM-Einsatztechnologien außerhalb eines multilateralen Governance-Rahmens Grenzen zu setzen. Diese Überlegungen sollten die Projektgestaltung und die Zusammensetzung des Konsortiums leiten.
Einrichtungen mit einem bekannten Interesse an der kommerziellen Entwicklung oder dem Einsatz von SRM-Technologien können innerhalb eines Projekts, das auf die Entwicklung von Erkennungs- und Überwachungskapazitäten für einen Governance-Rahmen abzielt, einen erheblichen Interessenkonflikt hervorrufen. Solche Konflikte sollten vermieden und die damit verbundenen Risiken gesteuert werden. Zu diesem Zweck werden Vertreter*innen der EU im Bewertungsausschuss mitwirken. Abgesehen von kommerziellen Sensibilitäten ist die globale Debatte rund um SRM stark polarisiert. Diese Technologien sind häufig Gegenstand intensiver öffentlicher Diskussionen. Da das Projekt in diesem hochsensiblen Diskurs agiert, erfordert es einen außergewöhnlich hohen Transparenzstandard, um öffentliches Vertrauen aufzubauen und wissenschaftliche Glaubwürdigkeit zu gewährleisten.
Die Einbindung der Bürger*innen und der Zivilgesellschaft in die gemeinsame Gestaltung der F&I-Agenda und die Bewertung der F&I-Ergebnisse ist als Teil der Methodik und des Ansatzes des Projekts unverzichtbar; dies sollte eine globale Dimension der Einbindung beinhalten, die sich in der Zusammensetzung eines Lenkungsausschusses oder einer ähnlichen Beratungs- oder Feedback-Struktur widerspiegeln sollte. Eine solche Struktur sollte auch bei der Entwicklung einer Risikobewertung hinsichtlich des möglichen Missbrauchs der Projektergebnisse beratend tätig sein und in der Lage sein, Maßnahmen zur Risikominderung vorzuschlagen.
Das Projekt sollte sich in Bezug auf Forschungsdaten zu den FAIR-Prinzipien („Findbar, Zugänglich, Interoperabel, Wiederverwendbar“) verpflichten. Ein offener und frühzeitiger Austausch von Arbeitsergebnissen trägt dazu bei, die Forschung zu beschleunigen, die Transparenz der Forschung zu erhöhen und sowohl kooperative als auch inter- und transdisziplinäre Arbeit zu unterstützen. Der frühzeitige und offene Austausch von Forschungsergebnissen, beispielsweise durch Vorregistrierung, registrierte Berichte und/oder Preprints, wird nachdrücklich empfohlen; gleichzeitig muss ein strenges Management potenziell sicherheitsrelevanter Informationen, die erzeugt oder verarbeitet werden, nachgewiesen werden. Für Projektleistungen, die keine wissenschaftlichen Publikationen sind, sollen Creative-Commons-Lizenzen so weit wie möglich genutzt werden.
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Erwartete Ergebnisse
Die Projekte sollen zu allen folgenden Ergebnissen beitragen:
Die Politikgestaltung der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder wird durch fundierte Erkenntnisse gestützt, und deren Sichtbarkeit in den Beratungen zum SRM wird gestärkt. Erkenntnisse und neue Erkenntnisse zu den nachstehenden Punkten unterstützen die Beiträge der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder zu den einschlägigen internationalen Überprüfungs- und Bewertungsprozessen zum SRM, insbesondere durch den IPCC:
- Die Zivilgesellschaft, Forscher*innen, Behörden sowie politische Entscheidungsträger*innen haben Zugang zu einer soliden wissenschaftlich-technologischen Wissensgrundlage hinsichtlich der Erkennung, Zuordnung und Abschreckung von SRM-Aktivitäten als Beitrag zu einem entstehenden multilateralen Governance-System, das sowohl die SRM-bezogene Forschung als auch die technologische Entwicklung umfasst.
- Die Entwicklung eines globalen SRM-Governance-Rahmens wird durch fortgeschrittenes Wissen unterstützt, das durch Sekundärforschung, Modellierung, Erdbeobachtung, die Dokumentation von Entwicklungspfaden verschiedener SRM-Technologien und deren potenzieller Auswirkungen auf das Erdsystem und seine Teile (Ozeane, großräumige atmosphärische Zirkulation, regionales Klima wie Monsune sowie Veränderungen im Niederschlag) sowie auf Gesellschaften (Auswirkungen auf Dekarbonisierungspfade, Existenzsicherung, naturabhängige Wertschöpfungsketten usw.) und Ökosysteme. Diese werden vom Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimawandel (IPCC), dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und der Gruppe der leitenden wissenschaftlichen Berater*innen als erhebliche Wissenslücken angesehen.
- Die Modellierungskapazitäten für Aerosole und Wolken in globalen und regionalen Modellen in Bezug auf die stratosphärische Aerosoleinbringung (SAI), die marine Wolkenaufhellung (MCB) sowie die Cirruswolkenverdünnung (CCT)/Mischphasenwolkenverdünnung (MCT) und deren Auswirkungen auf die Atmosphärenchemie und -dynamik werden als solide wissenschaftlich-technologische Grundlage für ein Erkennungs- und Abschreckungssystem ausgebaut.
- Politische Entscheidungsträger*innen und Behörden haben Zugang zu zuverlässigen weltraum-, boden-, luft- und in-situ-basierten Erdbeobachtungsdaten (z. B. Copernicus), die auf allen relevanten physikalischen, chemischen oder sozialen und gesellschaftlichen Daten beruhen, zum Zweck der Erkennung, Bewertung und Zuordnung von SRM-Entwicklungsaktivitäten im Freien. Das Wissen über zu erwartende SRM-bedingte Veränderungen in Ökosystemen – wie verschobene Niederschlagsmuster und veränderte Lichtqualität, die damit verbundene marine und terrestrische Nettoprimärproduktion sowie Auswirkungen auf empfindliche Lebensräume – wird erweitert. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen im Rahmen der SRM-Technologie-Governance in die Politik zur Erkennung, Überwachung und Zuordnung einfließen, im Sinne eines ökologischen Frühwarnsystems, das auf den Schutz der globalen Biodiversität ausgerichtet ist.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator sowie Begünstigte und verbundene Einrichtungen), die Budgetübersicht für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 40 Seiten.
Es gelten folgende Ergänzungen zu den allgemeinen Vergabekriterien:
Qualität und Effizienz der Umsetzung: die Risikomanagementverfahren zur Bewältigung von Konflikten zwischen der Schaffung eines restriktiven Steuerungsrahmens für SRM und dem Interesse der Partner an der kommerziellen Nutzung oder Entwicklung von Technologien für den Einsatz von SRM.
Der Bewertungsausschuss setzt sich teilweise aus Vertreter*innen von EU-Institutionen zusammen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(1262kB)
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