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Call-Eckdaten
Europäische Videospiele und immersive Inhalte
Förderprogramm
Kreatives Europa - Aktionsbereich Media
Call Nummer
CREA-MEDIA-2027-DEVVGIM
Termine
Öffnung
30.09.2026
Deadline
02.02.2027 17:00
Förderquote
60%
Budget des Calls
€ 13.500.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Rahmen des spezifischen Ziels, Wettbewerbsfähigkeit, Skalierbarkeit, Zusammenarbeit, Innovation und Nachhaltigkeit zu fördern, unter anderem durch Mobilität im europäischen audiovisuellen Sektor, besteht eine der Prioritäten des Programms „MEDIA“ darin, Talente, Kompetenzen und Fähigkeiten zu fördern sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Mobilität und Innovation bei der Konzeption und Produktion europäischer audiovisueller Werke zu fördern und dabei die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten zu unterstützen.
Call-Ziele
Ziel der Förderung der Entwicklung von Videospielen und immersiven Inhalten ist es, die Kapazitäten europäischer Videospielhersteller, XR-Studios und audiovisueller Produktionsunternehmen zu stärken, damit diese Videospiele und interaktive immersive Erlebnisse entwickeln können, die das Potenzial haben, ein globales Publikum zu erreichen. Die Förderung zielt zudem darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Videospielindustrie und anderer Unternehmen, die interaktive immersive Inhalte produzieren, auf europäischen und internationalen Märkten zu verbessern, indem sie den europäischen Entwicklern ermöglicht, ihre geistigen Eigentumsrechte zu behalten.
Erwartete Effekte und Auswirkungen
- Verbesserung der Qualität, Attraktivität, Durchführbarkeit und des grenzüberschreitenden Potenzials ausgewählter Projekte.
- Eine stärkere Position auf dem europäischen und internationalen Markt für Videospielentwickler und Unternehmen, die interaktive, immersive Erlebnisse produzieren.
Erwartete Ergebnisse
Gefördert wird die Entwicklung von Werken und Prototypen interaktiver Erzählformen mit originellen Inhalten und/oder hochwertigem Gameplay, die für die Produktion und weltweite kommerzielle Verwertung über PCs, Konsolen, mobile Geräte, Tablets, Smartphones und andere Technologien bestimmt sind.
Ziel ist es, Videospielproduktionsfirmen und anderen Unternehmen, die immersive Inhalte produzieren, Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um Werke mit einem hohen Maß an Originalität sowie innovativem und kreativem Wert zu entwickeln, die zudem hohe kommerzielle Ambitionen und ein umfangreiches grenzüberschreitendes Potenzial zur Erschließung europäischer und internationaler Märkte aufweisen. Dies ermöglicht weitere Investitionen in innovative europäische Inhalte und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen auf dem globalen digitalen Markt.
Die Anträge sollten angemessene Strategien enthalten, um eine nachhaltigere und umweltfreundlichere Branche zu gewährleisten und für Geschlechtergleichgewicht, Inklusion, Vielfalt und Repräsentativität zu sorgen.
Die Produktionsphase ist nicht förderfähig. Unter Produktion versteht man die Phase, die mit dem Testen und Debuggen des ersten Prototyps⁵ beginnt und bis zum Abschluss der Produktion des Gold Masters oder eines gleichwertigen Produkts reicht.
Folgende Projekte sind nicht förderfähig:
- Puzzlespiele, Gedächtnisspiele, Sportspiele, Rennspiele, Laufspiele, Rhythmus-/Gesangs-/Tanzspiele, Social Games, Quizspiele, Partyspiele, Kampfspiele, Wort- und Buchstabierspiele, Zahlenspiele, Denkspiele, selbst wenn sie ein narratives Element enthalten;
- Projekte, bei denen berufliche Bildung, Ausbildung oder Therapie das Hauptziel ist;
- Multimedia-Kunstprojekte und -Installationen;
- immersive Führungen, Veranstaltungen, Musikvideos und immersive Erlebnisse im Einzelhandel;
- Werke werbenden Charakters, die Teil einer Werbekampagne oder Werbung für ein bestimmtes Reiseziel (Tourismus), Produkt und/oder eine Marke sind, sowie institutionelle Produktionen zur Förderung einer bestimmten Organisation oder ihrer Aktivitäten;
- Projekte, die pornografisches oder rassistisches Material enthalten oder Gewalt verherrlichen;
- Plattformen für Spiele oder interaktive Erlebnisse sowie Websites, die soziale Plattformen, soziale Netzwerke, Internetforen, Blogs oder ähnliche Aktivitäten darstellen oder speziell diesen gewidmet sind;
- Tools und Software-Dienste, die ausschließlich der technologischen Entwicklung dienen und/oder ausschließlich zur Weiterentwicklung bereits bestehender Konzepte für Spiele oder interaktive Erlebnisse genutzt werden;
- Nachschlagewerke (Enzyklopädien, Atlanten, Kataloge, Datenbanken und Ähnliches), „How-to“-Werke (Anleitungen, Handbücher und Ähnliches) sowie (interaktive) E-Books;
- Informations- oder rein transaktionsbezogene Dienste.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Montenegro (Црна Гора), Nordmazedonien (Северна Македонија), Serbien (Srbija/Сpбија), Ukraine (Україна)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragstellenden (Begünstigte und verbundene Einrichtungen) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- juristische Personen (öffentliche oder private Einrichtungen) sein
- in einem der förderfähigen Länder ansässig sein, d. h.:
- Teilnehmerländer von „Kreatives Europa“:
- EU-Mitgliedstaaten (einschließlich überseeischer Länder und Gebiete (ÜLG))
- Nicht-EU-Länder: die aufgeführten EWR-Länder und die mit dem Programm „Kreatives Europa“ assoziierten Länder (Liste der teilnehmenden Länder)
- Teilnehmerländer von „Kreatives Europa“:
- ihren Sitz in einem der Länder haben, die uneingeschränkt am Programmteil „MEDIA“ teilnehmen, und direkt oder indirekt, vollständig oder durch eine Mehrheitsbeteiligung, im Besitz von Staatsangehörigen dieser Länder sein. Ist ein Unternehmen börsennotiert und lässt sich die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen, die es besitzen, nicht gemäß den oben genannten Bedingungen feststellen, so ist der Standort der Börse in einem Land, das uneingeschränkt am MEDIA-Programm teilnimmt, ausschlaggebend für die Förderfähigkeit
- Es muss sich um europäische Videospielproduktionsfirmen, XR-Studios oder audiovisuelle Produktionsfirmen handeln
- Der Koordinator muss nachweisen, dass er über aktuelle Erfahrung in der Produktion von international vertriebenen Werken verfügt
Anträge von Einzelantragstellenden sind zulässig (Einzelbegünstigte; verbundene Unternehmen sind bei Bedarf zulässig), ebenso wie Vorschläge, die von einem Konsortium aus mindestens zwei Antragstellenden (Begünstigte; nicht verbundene Unternehmen) eingereicht werden.
Sonderfälle und Definitionen
Natürliche Personen – Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
Internationale Organisationen – Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Vorschriften zu förderfähigen Ländern gelten für sie nicht.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit – Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen juristischer Personen gleichwertig sind.
EU-Einrichtungen – EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
Vereinigungen und Interessenverbände – Einrichtungen, die aus Mitgliedern bestehen, können als „alleinige Begünstigte“ oder als „Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit“ teilnehmen.
Ein europäisches Videospielproduktionsunternehmen, ein XR-Studio oder ein audiovisuelles Produktionsunternehmen ist ein Unternehmen, dessen Hauptzweck und -tätigkeit in der Produktion/Entwicklung von Videospielen, der Entwicklung von (Unterhaltungs-)Software oder der audiovisuellen Produktion (oder Ähnlichem) besteht. Verlagsunternehmen sind nicht antragsberechtigt.
Koordinator mit aktueller Erfahrung in der Produktion international vertriebener Werke – Der Koordinator muss bei Einreichung des Antrags nachweisen, dass er ein Videospiel oder ein (interaktives oder nicht-interaktives) immersives Erlebnis produziert oder entwickelt hat, das im Zeitraum zwischen dem 01.01.2024 und dem Stichtag für die Einreichung von Anträgen kommerziell vertrieben wurde. Auftragsarbeiten, d. h. Projekte, bei denen die Entwicklungs- oder Produktionsarbeiten von einem anderen Unternehmen an den Koordinator untervergeben wurden, sind nicht förderfähig, ebenso wenig wie Projekte, bei denen ein Mitglied des koordinierenden Unternehmens persönlich genannt wird. Auch „Early-Access“-Werke sind nicht förderfähig, da es sich dabei noch nicht um abgeschlossene Werke handelt und diese sich noch in der Entwicklung befinden. Zum Nachweis des kommerziellen Vertriebs des früheren Werks muss der Koordinator einen entsprechenden Verkaufsbericht vorlegen können, aus dem die Umsätze im Zeitraum zwischen dem 01.01.2024 und dem Stichtag für die Einreichung hervorgehen.
Der Koordinator muss die angeforderten Informationen zum Vorwerk im dafür vorgesehenen Abschnitt des Antrags angeben. Falls das im Antrag angegebene Vorwerk die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Antrag unzulässig, selbst wenn der Koordinator Informationen zu anderen Vorwerken vorlegen kann, die die Fördervoraussetzungen erfüllen.
Länder, die derzeit Assoziierungsabkommen aushandeln - Begünstigte aus Ländern, in denen derzeit Verhandlungen über die Teilnahme am Programm laufen (siehe Liste der teilnehmenden Länder oben), können an der Ausschreibung teilnehmen und Förderverträge unterzeichnen, sofern die Verhandlungen vor der Unterzeichnung des Fördervertrags abgeschlossen sind und das Assoziierungsabkommen die Ausschreibung abdeckt (d. h. rückwirkend gilt und sowohl den Teil des Programms als auch das Jahr umfasst, in dem die Ausschreibung veröffentlicht wurde).
Restriktive Maßnahmen der EU – Für Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegen, gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen sind in keiner Funktion zur Teilnahme berechtigt, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Unterauftragnehmer oder Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte (sofern vorhanden).
EU-Konditionalitätsmaßnahmen – Für Einrichtungen, die Maßnahmen unterliegen, die auf der Grundlage der EU-Verordnung 2020/20927 erlassen wurden, gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen sind nicht berechtigt, in irgendeiner finanzierten Rolle teilzunehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Derzeit gelten solche Maßnahmen für ungarische gemeinnützige Stiftungen, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, sowie für alle von ihnen unterhaltenen Einrichtungen (siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Ratesvom 16. Dezember 2022).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
Projektlaufzeit
36 Monate
Zusätzliche Informationen
Vorschläge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals „Funding & Tenders“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge (einschließlich Anhänge und Begleitunterlagen) müssen unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (NICHT der auf der Themenseite verfügbaren Dokumente – diese dienen lediglich zu Informationszwecken).
Die Anträge müssen vollständig sein und alle angeforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
- Antragsformular Teil A – enthält administrative Angaben zu den Teilnehmenden (zukünftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) sowie die Budgetübersicht für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B – enthält die technische Beschreibung des Projekts (Vorlage muss aus dem Einreichungssystem des Portals heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengestellt und erneut hochgeladen werden)
- Teil C – enthält zusätzliche Projektdaten und den Beitrag des Projekts zu den Schlüsselindikatoren des EU-Programms (direkt online auszufüllen)
- obligatorische Anhänge und Begleitdokumente (Vorlagen sind aus dem Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen, zusammenzustellen und erneut hochzuladen):
- detaillierte Budgettabelle (obligatorische Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- PDF-Datei mit Informationen zu den zu produzierenden Filmen/Werken aus der „Creative Europe MEDIA“-Datenbank
- ein Kreativdossier (Beschreibung des Gameplays, Informationen zur grafischen Benutzeroberfläche und zum Head-up-Display, Level- und Charakterdesign, Bilder, Grafikbibel, Drehbuch, Storyboard, Anmerkungen des Kreativdirektors usw.)
- Rechtevertrag / Nachweis des Rechtebesitzes (und im Falle einer Adaption der Adaptionsrechte) für das Projekt
- Begleitunterlagen zu Koproduktion, Vertrieb und Finanzierung − Erklärung zur Unabhängigkeit und zum europäischen Eigentumsanteil (vorgeschriebene Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- Erklärung zur Sprache der eingereichten Unterlagen (vorgeschriebene Vorlage im Einreichungssystem verfügbar).
Die Vorschläge sind auf maximal 50 Seiten begrenzt (Teil B).
Call-Dokumente
Call Document CREA-MEDIA-2027-DEVVGIMCall Document CREA-MEDIA-2027-DEVVGIM(743kB)
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