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Call-Eckdaten
Europäische Slate-Entwicklung
Förderprogramm
Kreatives Europa - Aktionsbereich Media
Call Nummer
CREA-MEDIA-2027-DEVSLATE
Termine
Öffnung
30.09.2026
Deadline
01.12.2026 17:00
Budget des Calls
€ 22.374.320,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 90.000,00 und € 510.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Rahmen des spezifischen Ziels, Wettbewerbsfähigkeit, Skalierbarkeit, Zusammenarbeit, Innovation und Nachhaltigkeit zu fördern, unter anderem durch Mobilität im europäischen audiovisuellen Sektor, besteht eine der Prioritäten des Programms „MEDIA“ darin, Talente, Kompetenzen und Fähigkeiten zu fördern sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Mobilität und Innovation bei der Konzeption und Produktion europäischer audiovisueller Werke zu fördern und dabei die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten zu unterstützen.
Call-Ziele
Ziel der europäischen Förderung zur Projektentwicklung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer unabhängiger Produktionsfirmen zu stärken und deren wirtschaftliches Gewicht auf dem Markt zu erhöhen. Außerdem soll die Fähigkeit audiovisueller Produzenten gestärkt werden, Projekte zu entwickeln, die das Potenzial haben, in ganz Europa und darüber hinaus verbreitet zu werden, und europäische sowie internationale Koproduktionen sollen erleichtert werden.
Die Förderung bietet zudem Nachwuchstalenten einen Einstieg, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, einen Kurzfilm unter der soliden Unterstützung erfahrener Unternehmen zu inszenieren.
Erwartete Effekte und Auswirkungen
- Eine stärkere Position auf den europäischen und internationalen Märkten für Unternehmen, die im Rahmen von European Slate Development ausgewählt wurden.
- Höhere Qualität, Durchführbarkeit, grenzüberschreitendes Potenzial und Marktwert der unterstützten europäischen Werke.
Erwartete Ergebnisse
Unterstützt werden unabhängige europäische Produktionsfirmen, die in der Lage sind, ein Programm von 3 bis 5 audiovisuellen Werken (Spielfilm, Animationsfilm, kreativer Dokumentarfilm) zu entwickeln. Dies soll es den Produktionsfirmen ermöglichen, Risiken zu verringern und ihre Fähigkeit zu verbessern, Talente zu gewinnen und zu binden.
Die Förderung der Entwicklung eines europäischen Produktionsportfolios soll die Entwicklung von mindestens 3 und höchstens 5 Werken für die kommerzielle Verwertung im Kino, im Fernsehen oder auf digitalen Plattformen bzw. in einer plattformübergreifenden Umgebung in den folgenden Kategorien unterstützen: Animationsfilme, kreative Dokumentarfilme oder Spielfilme. Antragsteller können ihrem Produktionsportfolio einen Kurzfilm eines Nachwuchstalents hinzufügen (optional).
Ziel ist es, audiovisuellen Produktionsfirmen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Werke mit hohem kreativem Wert und kultureller Vielfalt sowie großem grenzüberschreitendem Verwertungspotenzial zu entwickeln. Die Unternehmen werden dazu ermutigt, bereits zu Beginn der Entwicklungsphase Strategien für Marketing und Vertrieb zu entwickeln und so das Potenzial zu verbessern, ein Publikum auf europäischer und internationaler Ebene zu erreichen.
Zudem wird eine verstärkte Zusammenarbeit, einschließlich gemeinsamer Entwicklung, zwischen Akteuren aus verschiedenen Ländern, die am MEDIA-Programm teilnehmen, angestrebt sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer audiovisueller Produktionsunternehmen durch die Konsolidierung ihrer Investitionskapazitäten in der Entwicklungsphase und den Ausbau ihrer Aktivitäten und Innovationsfähigkeit zur Erschließung neuer Bereiche und Märkte.
Die Anträge sollten angemessene Strategien enthalten, um eine nachhaltigere und umweltfreundlichere Branche zu gewährleisten und Geschlechtergleichgewicht, Inklusion, Vielfalt und Repräsentativität sicherzustellen.
Die folgenden Werke sind sowohl für Entwicklungs- als auch für Kurzfilmaktivitäten nicht förderfähig:
- Live-Aufzeichnungen, TV-Spiele, Talkshows, Kochsendungen, Magazinsendungen, TV-Shows, Reality-Shows, Bildungs-, Lehr- und „How-to“-Sendungen;
- Dokumentarfilme zur Förderung des Tourismus, „Making-of“-Beiträge, Reportagen, Tierreportagen, Nachrichtensendungen und „Doku-Soaps“;
- Projekte, die pornografisches oder rassistisches Material enthalten oder Gewalt verherrlichen;
- Werke mit werbendem Charakter;
- institutionelle Produktionen zur Förderung einer bestimmten Organisation oder ihrer Aktivitäten;
- Musikvideos und Videoclips;
- Videospiele, E-Books und interaktive Bücher;
- Studentenfilme und Abschlussarbeiten.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Montenegro (Црна Гора), Nordmazedonien (Северна Македонија), Serbien (Srbija/Сpбија), Ukraine (Україна)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragstellenden (Begünstigte und verbundene Einrichtungen) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- juristische Personen (öffentliche oder private Einrichtungen) sein
- in einem der förderfähigen Länder ansässig sein, d. h.:
- Teilnehmerländer von „Kreatives Europa“:
- EU-Mitgliedstaaten (einschließlich überseeischer Länder und Gebiete (ÜLG))
- Nicht-EU-Länder: aufgeführte EWR-Länder und mit dem Programm „Kreatives Europa“ assoziierte Länder (Liste der teilnehmenden Länder)
- Teilnehmerländer von „Kreatives Europa“:
- ihren Sitz in einem der Länder haben, die uneingeschränkt am Programmteil „MEDIA“ teilnehmen, und direkt oder indirekt, vollständig oder durch Mehrheitsbeteiligung im Besitz von Staatsangehörigen dieser Länder sein. Ist ein Unternehmen börsennotiert und lässt sich die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen, die es besitzen, nicht gemäß den oben genannten Bedingungen feststellen, so bestimmt der Standort der Börse in einem Land, das uneingeschränkt am MEDIA-Programm teilnimmt, die Förderfähigkeit
- unabhängige europäische audiovisuelle Produktionsunternehmen sein, die nachweisen können, dass sie in jüngster Zeit Werke produziert haben, die international vertrieben wurden
Zulässig sind ausschließlich Anträge von Einzelantragstellenden (Einzelbegünstigte; verbundene Unternehmen sind bei Bedarf zulässig).
Sonderfälle und Definitionen
Natürliche Personen – Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
Internationale Organisationen – Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Regeln zu den förderfähigen Ländern gelten für sie nicht.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit – Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
EU-Einrichtungen – EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
Vereinigungen und Interessenverbände – Einrichtungen, die aus Mitgliedern bestehen, können als „alleinige Begünstigte“ oder als „Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit“ teilnehmen.
Unabhängige europäische audiovisuelle Produktionsunternehmen – Ein unabhängiges Unternehmen ist ein Unternehmen, das weder direkt noch indirekt mehrheitlich von einem Anbieter audiovisueller Mediendienste kontrolliert wird, sei es in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse oder in wirtschaftlicher Hinsicht. Eine Mehrheitskontrolle liegt vor, wenn mehr als 25 % des Aktienkapitals eines Produktionsunternehmens von einem einzigen Anbieter audiovisueller Mediendienste gehalten werden (50 %, wenn mehrere Anbieter audiovisueller Mediendienste Anteile oder andere Kontrollmittel an dem Unternehmen besitzen).
Ein audiovisuelles Produktionsunternehmen ist ein Unternehmen, dessen Hauptzweck und Haupttätigkeit die audiovisuelle Produktion ist.
Unternehmen mit aktueller Erfahrung in der Produktion international vertriebener Werke – Der Antragsteller muss bei Einreichung des Antrags nachweisen, dass er seit 2020 zwei Werke produziert hat, die beide die folgenden Bedingungen erfüllen:
- ein Animations-, Spielfilm- oder kreatives Dokumentarfilmprojekt (Einzelprojekt oder Serie) mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Minuten, es sei denn, es handelt sich um ein immersives Animations-, Spielfilm- oder kreatives Dokumentarfilmprojekt (z. B. Virtual Reality); in diesem Fall gibt es keine Mindestdauer.
- Es wurde vor Ablauf der Einreichungsfrist tatsächlich in Kinos (oder ähnlich bei ortsgebundenen immersiven Projekten) gezeigt, im Fernsehen ausgestrahlt oder auf digitalen Plattformen in mindestens drei anderen Ländern als dem des Antragstellers verfügbar gemacht.
- Die Veröffentlichungen oder Ausstrahlungen müssen kommerzieller Natur sein. Vorführungen im Rahmen von Festivals gelten nicht als kommerzielle Verbreitung.
In Bezug auf das vorangegangene Werk muss der Koordinator außerdem nachweisen können:
- dass er die einzige Produktionsfirma war; oder
- dass sie im Falle einer Koproduktion mit einer anderen Produktionsfirma der Hauptkoproduzent im Finanzierungsplan war oder im Abspann als delegierter Produzent genannt wurde; oder
- dass ihr Geschäftsführer oder einer ihrer direkten Gesellschafter im Abspann des Werks persönlich als Produzent oder beauftragter Produzent genannt ist.
Andere Nennungen, auch wenn sie scheinbar gleichwertig sind, werden nicht akzeptiert.
Die Antragstellenden müssen die angeforderten Informationen zu den früheren förderfähigen Werken im dafür vorgesehenen Abschnitt des Antrags angeben. Falls eines oder beide der im Antrag genannten früheren Werke die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, ist der Antrag unzulässig, selbst wenn der Antragsteller Informationen zu anderen früheren Werken vorlegen kann, die die Fördervoraussetzungen erfüllen.
Länder, die derzeit über Assoziierungsabkommen verhandeln — Begünstigte aus Ländern, in denen derzeit Verhandlungen über die Teilnahme am Programm laufen (siehe Liste der teilnehmenden Länder oben), können an der Ausschreibung teilnehmen und Förderverträge unterzeichnen, sofern die Verhandlungen vor der Unterzeichnung des Fördervertrags abgeschlossen sind und das Assoziierungsabkommen die Ausschreibung abdeckt (d. h. rückwirkend gilt und sowohl den Teil des Programms als auch das Jahr umfasst, in dem die Ausschreibung veröffentlicht wurde).
Restriktive Maßnahmen der EU – Für Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegen, gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen sind in keiner Funktion zur Teilnahme berechtigt, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Unterauftragnehmer oder Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte (sofern vorhanden).
EU-Konditionalitätsmaßnahmen – Für Einrichtungen, die Maßnahmen unterliegen, die auf der Grundlage der EU-Verordnung 2020/20927 erlassen wurden, gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen sind nicht berechtigt, in irgendeiner finanzierten Rolle teilzunehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Derzeit gelten solche Maßnahmen für ungarische gemeinnützige Stiftungen, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, sowie für alle von ihnen unterhaltenen Einrichtungen (siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Ratesvom 16. Dezember 2022).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
Projektlaufzeit
36 Monate
Zusätzliche Informationen
Vorschläge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals „Funding & Tenders“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge (einschließlich Anhänge und Begleitunterlagen) müssen unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (NICHT der auf der Themenseite verfügbaren Dokumente – diese dienen lediglich zu Informationszwecken).
Die Anträge müssen vollständig sein und alle angeforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
- Antragsformular Teil A – enthält administrative Angaben zu den Teilnehmenden (zukünftiger Koordinator, Begünstigte und angegliederte Einrichtungen) sowie die Budgetübersicht für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B – enthält die technische Beschreibung des Projekts (Vorlage muss aus dem Einreichungssystem des Portals heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengestellt und erneut hochgeladen werden)
- Teil C – enthält zusätzliche Projektdaten und den Beitrag des Projekts zu den Schlüsselindikatoren des EU-Programms (direkt online auszufüllen)
- obligatorische Anhänge und Begleitunterlagen (Vorlagen sind aus dem Portal-Einreichungssystem herunterzuladen, auszufüllen, zusammenzustellen und erneut hochzuladen):
- PDF-Datei mit Informationen zu den zu produzierenden Filmen/Werken aus der „Creative Europe MEDIA“-Datenbank
- Kreativdossier des zur Förderung eingereichten Projekts (PDF auf Basis der im Einreichungssystem verfügbaren obligatorischen Vorlage)
- entsprechende Verträge / Nachweise über die Rechte (und im Falle einer Adaption die Adaptionsrechte) für alle zur Förderung eingereichten Projekte
- Begleitunterlagen zu Koproduktion, Vertrieb und Finanzierung (Koproduktionsverträge, Deal Memos, unterzeichnete Verpflichtungserklärungen und Absichtserklärungen im Zusammenhang mit der Vertriebs- und Finanzierungsstrategie) für alle zur Förderung eingereichten Projekte, sofern verfügbar
- Erklärung zur Unabhängigkeit und zur europäischen Eigentumslage (vorgeschriebene Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- Erklärung zur Sprache der eingereichten Unterlagen (vorgeschriebene Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
Die Anträge dürfen maximal 70 Seiten umfassen (Teil B).
Call-Dokumente
Call Document CREA-MEDIA-2027-DEVSLATECall Document CREA-MEDIA-2027-DEVSLATE(737kB)
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