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Call-Eckdaten
Bewertung direkter und indirekter Ursachen für den Rückgang der Artenvielfalt bei Wirbellosen
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-NATURE-2027-02-01
Termine
Öffnung
13.10.2026
Deadline
14.01.2027 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 15.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 7.500.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Der Rückgang der Artenvielfalt hat weitreichende Auswirkungen auf das Klima, die Wirtschaft und das Wohlergehen der Menschen. Die Untersuchung repräsentativer Gruppen von Wirbellosen (einschließlich Insekten, Weichtiere und Krebstiere sowie insbesondere bisher wenig erforschte taxonomische Gruppen) in repräsentativen europäischen Land-, Süßwasser- und Meeresökosystemen ist entscheidend für die Entwicklung wirksamer Strategien zum Schutz der biologischen Vielfalt, da diese die Grundlage für gesunde Ökosysteme bilden und ihr Rückgang kaskadierende Auswirkungen auf die Gesundheit und die Ökosystemleistungen hat. Das Verständnis der relativen Auswirkungen der oben genannten Einflussfaktoren auf verschiedenen räumlichen (von lokal bis global) und zeitlichen (von unmittelbar bis langfristig) Skalen und Dynamiken ist erforderlich, um wirksame und kohärente Strategien zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu entwickeln, mit denen die EU-Verordnung zur Renaturierung umgesetzt und gleichzeitig eine widerstandsfähige, wettbewerbsfähige Wirtschaft aufgebaut werden kann.
Call-Ziele
Die Vorschläge sollten:
- die direkten und indirekten Ursachen des Rückgangs der Artenvielfalt anhand von Fallstudien zu Wirbellosen in repräsentativen europäischen Land-, Süßwasser- und Meeresökosystemen bewerten und einstufen, wobei deren kumulative Auswirkungen, unterschiedliche räumliche und zeitliche Skalen und Dynamiken sowie deren Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind;
- ein besseres Verständnis der Ursachen für den Rückgang von Wirbellosen und ihrer räumlichen und zeitlichen Variation vermitteln, mit dem Ziel, die Zuordnung von Kausalitäten voranzutreiben. Dies könnte den Einsatz von räumlichen Analysetechniken, zeitlichen Trendanalysen und Modellierungsansätzen sowie anderer moderner technologischer Ansätze zur Vorhersage zukünftiger Veränderungen beinhalten; Methoden und Empfehlungen entwickeln, um diese Vorgehensweise in anderen räumlichen Kontexten zu replizieren;
- unter Einbeziehung relevanter Interessengruppen Entscheidungshilfetools für zuständige Behörden und Interessengruppen zu entwickeln und bereitzustellen, um wirksame Schutz- und Wiederherstellungsstrategien zu ermöglichen, die es ihnen erlauben, die kritischsten Ursachen für den Rückgang der Wirbellosen zu priorisieren und anzugehen, mit dem Ziel, die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme und deren Ökosystemleistungen zu stärken;
- auf der Grundlage relevanter bestehender Rahmenwerke zur Ökosystemmodellierung eine vorausschauende und prädiktive Dimension einzubeziehen bzw. hinzuzufügen und Frühwarnsysteme sowie Stresstest-Ansätze zu integrieren, mit denen zukünftige Entwicklungen unter verschiedenen Landnutzungsszenarien bewertet werden können;
- sicherstellen, dass die Ergebnisse in Entscheidungshilfetools einfließen, die für Primärproduzenten entwickelt wurden, damit diese fundierte Entscheidungen treffen können, die die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihres Unternehmens stärken, indem sie die Ökosysteme wiederherstellen und schützen, von deren Ökosystemleistungen sie abhängig sind;
Der Vorschlag sollte sich auf Wirbellosenarten konzentrieren, insbesondere auf bisher wenig erforschte taxonomische Gruppen, und repräsentative europäische Land-, Süßwasser- und Meeresökosysteme abdecken, wobei entweder Bereich A: Schwerpunkt auf Insekten oder Bereich B: Schwerpunkt auf Weichtiere und Krebstiere behandelt werden sollte. Der Bereich (A oder B) sollte im Antrag klar angegeben werden.
Es sollten konkrete Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der geförderten Projekte erzeugten Daten FAIR (Findbar, Zugänglich, Interoperable und Re-usable) sind, insbesondere im Zusammenhang mit Echtzeit-Datenfeeds, wobei Arbeitsabläufe untersucht werden sollten, die „FAIR-by-Design“-Daten liefern können, d. h. Daten, die bereits bei ihrer Erzeugung FAIR sind. Die Möglichkeiten der European Open Science Cloud (EOSC) zur Speicherung von und zum Zugang zu Forschungsdaten sollten berücksichtigt werden.
Dieses Thema erfordert den wirksamen Beitrag der Geistes- und Sozialwissenschaften sowie die Einbindung von Expert*innen und Institutionen aus diesen Bereichen und die Einbeziehung einschlägiger Fachkenntnisse, um sinnvolle und bedeutende Effekte zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der damit verbundenen Forschungsaktivitäten verstärken.
Eine internationale Zusammenarbeit wird gefördert.
Um Synergien und die Wirkung der Projekte zu steigern, sollten alle zur Förderung ausgewählten Vorschläge einen Cluster bilden und an gemeinsamen Netzwerk- und Kooperationsaktivitäten teilnehmen, gegebenenfalls auch mit Projekten aus anderen Ausschreibungen, sofern dies als angemessen erachtet wird. Diese Aktivitäten sollten in einem eigenen Arbeitspaket erfasst werden, für das ausreichende Mittel bereitgestellt werden. Zu diesen Aktivitäten können gehören:
- eine gemeinsame Strategie zur Verbreitung und Kommunikation;
- eine gemeinsame Datenmanagementstrategie und eine gemeinsame politische Strategie (einschließlich gemeinsamer Policy Briefs);
- thematische Workshops/Schulungen/Arbeitsgruppen zu Themen von gemeinsamem Interesse (z. B. Datenmanagement und -austausch);
- eine enge Zusammenarbeit mit dem Wissenszentrum für Biodiversität der Europäischen Kommission (KCBD) und dessen Wissenschaftsdienst, einschließlich der Mitwirkung bei der Beantwortung von Anfragen aus der Politik an die Wissenschaft.
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Erwartete Ergebnisse
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen:
- Die an Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt beteiligten Akteure verfügen über ein besseres Verständnis der Wirkungsweise direkter und indirekter Ursachen des Rückgangs der biologischen Vielfalt unter Berücksichtigung räumlicher und zeitlicher Skalen und Dynamiken sowie deren Wechselwirkungen;
- die Umsetzung der EU-Politik und -Rechtsvorschriften zur biologischen Vielfalt, insbesondere der Verordnung zur Renaturierung (NRR), auf verschiedenen räumlichen und zeitlichen Ebenen wird verbessert, was die Priorisierung von Maßnahmen und die Ermittlung systemischer Lösungen ermöglicht;
- Akteure, darunter Primärproduzenten, deren Geschäftsmodelle auf Ökosystemleistungen beruhen, sind besser in der Lage, strategische Entscheidungen zu treffen, die die biologische Vielfalt fördern, wodurch sich ihre Chancen erhöhen und gleichzeitig ihre Anfälligkeit für Risiken im Zusammenhang mit dem Rückgang dieser Leistungen verringert wird.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator sowie Begünstigte und verbundene Einrichtungen), die Budgetübersicht für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 45 Seiten.
Um ein ausgewogenes Portfolio zu gewährleisten, werden Fördermittel nicht nur in der Reihenfolge der Rangfolge vergeben, sondern mindestens auch an den am höchsten bewerteten Vorschlag innerhalb des Forschungsbereichs A und den am höchsten bewerteten Vorschlag innerhalb des Forschungsbereichs B, sofern die Anträge alle Schwellenwerte erreichen.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeiträgen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021–2027) – sowie bei Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021–2025) definiert sind.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(1262kB)
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