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Call-Eckdaten
Living Labs entwickeln gemeinsam Lösungen für die Wiederherstellung von Ökosystemen, beseitigen Umsetzungsengpässe und verbessern die Widerstandsfähigkeit gegenüber Risiken
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-NATURE-2027-02-02
Termine
Öffnung
13.10.2026
Deadline
14.01.2027 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 60.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 10.000.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die NRR (Verordnung zur Renaturierung) verpflichtet die Mitgliedstaaten, flächenbezogene Renaturierungsmaßnahmen umzusetzen, darunter naturbasierte Lösungen, wie dies sowohl in der EU-Strategie zur Klimaanpassung als auch in der Europäischen Strategie zur Wasserresilienz hervorgehoben und empfohlen wird. Insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 9 der NRR über frei fließende Flüsse unterstützen die Ziele der Europäischen Strategie zur Wasserresilienz, den Wasserkreislauf wiederherzustellen und zu schützen, sowie das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie, einen guten ökologischen Zustand der Flüsse zu erreichen. Artikel 11 der NRR zur Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme zielt unter anderem auf die Entwicklung artenreicher Landschaftselemente ab.
Call-Ziele
Verwandte Strategien: Die Vision für Landwirtschaft und Ernährung, die EU-Bodenstrategie für 2030, die EU-Waldstrategie für 2030, die neue EU-Bioökonomiestrategie und der Europäische Ozeanpakt spiegeln die Ziele der NRR wider. Die Mitteilung zum integrierten Management von Waldbrandrisiken unterstreicht die Notwendigkeit weiterer Forschung zur präventiven Renaturierung, bei der Ziele der Waldbrandprävention und der Wiederherstellung nach Bränden in Renaturierungsmaßnahmen integriert werden. Es bedarf weiterer wissenschaftlich fundierter operativer Renaturierungsansätze, um skalierbare Lösungen zu ermitteln, mit denen Umsetzungsengpässe – insbesondere bei der Finanzierung – überwunden werden können. Die Renaturierung kann erhebliche Vorteile für die biologische Vielfalt, die Klimaanpassung, die Wasserresilienz und den „One Health“-Ansatz insgesamt bieten. In manchen Kontexten kann die Renaturierung jedoch auch die Eignung von Lebensräumen verändern (beispielsweise in Bezug auf Krankheitsüberträger und Reservoir-/Wirtsgemeinschaften). Daher werden Antragstellende dazu ermutigt, diese Aspekte in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits- und Umweltbehörden zu berücksichtigen. Es müssen Synergien mit der EU-Verordnung über Kohlenstoffentzug und Kohlenstoffanbau (CRCF) entwickelt werden, die ergebnisorientierte Anreize für Aktivitäten im Bereich des Kohlenstoffanbaus und des Kohlenstoffentzugs unterstützt, die zusätzliche Vorteile für die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen nachweisen. Von den „Living Labs“ wird erwartet, dass sie die Zusammenarbeit zwischen Sektoren und Gemeinschaften durch einen starken ortsbezogenen Ansatz zur gemeinsamen Konzeption und Gestaltung systemischer Lösungen fördern und als Lernumgebungen fungieren, die Reflexion, Vergleich und Rückmeldung zu Umsetzungswegen, Steuerungsmechanismen und Rahmenbedingungen für die Renaturierung von Ökosystemen ermöglichen.
Vorschläge sollten:
- die Einrichtung von drei neuen Living Labs mit jeweils 8 bis 15 Versuchsstandorten in verschiedenen Ökosystemen als Orte zur gemeinsamen Entwicklung, Erprobung und Demonstration innovativer Lösungen zur Wiederherstellung von Ökosystemen nach drei Hauptprinzipien unterstützen: (i) gemeinsame Gestaltung mit einem breiten und ausgewogenen Spektrum von Akteuren, z. B. Forscher*innen, Land- und Wasserbewirtschafter*innen (einschließlich Land- und Forstwirt*innen) und/oder Eigentümer*innen, politischen Entscheidungsträger*innen, Wirtschaftsakteuren, der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern, Kommunen und Regionen, die an der Renaturierung interessiert sind, wobei eine angemessene Vertretung der Akteure des Primärsektors gewährleistet sein muss, (ii) Aktivitäten, die unter realen Bedingungen durchgeführt werden, und (iii) Einbeziehung von Interessengruppen (einschließlich Praktikern) in allen Entwicklungsphasen;
- verschiedene geografische Regionen oder Klimazonen sowie mindestens drei verschiedene EU-Mitgliedstaaten und/oder assoziierte Länder abdecken, einschließlich Standorte in Regionen in äußerster Randlage; die Geschlechterdimension berücksichtigen; einen Arbeitsplan für die während der Projektlaufzeit zu entwickelnden Aktivitäten erstellen, der die gemeinsame Konzeption, Entwicklung und Umsetzung innovativer und skalierbarer Lösungen gewährleistet und die Gründe für die Zusammenarbeit zwischen den Living Labs sowie unter den Akteuren innerhalb der Living Labs darlegt;
- als realitätsnahe Umgebungen für politische Experimente dienen, die das Erproben von Innovationen in den Bereichen Regulierung, Finanzen und Governance ermöglichen. Die Vorschläge sollten die aktive Einbindung zuständiger öffentlicher Behörden (z. B. Ministerien, Behörden, regionale oder lokale Verwaltungen) gewährleisten und Rückmeldemechanismen zur Information der politischen Entscheidungsfindung einrichten;
- die Ökosystembedingungen (Ausgangsbedingungen) bewerten, Wiederherstellungsverläufe vorhersagen und nachhaltige Überwachungsmechanismen einrichten, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele zu verfolgen, wobei diese gegebenenfalls den EU-Rechtsvorschriften entsprechen sollten;
- relevante Engpässe bei der Mainstreaming und Ausweitung der Umsetzung von Maßnahmen zur Renaturierung identifizieren, wie z. B. Fragen der Finanzierung, wirtschaftliche, regulatorische oder wissenschaftliche Aspekte, Genehmigungsverfahren, Risikomanagement, Landbesitz und -zugang, gesellschaftliches Engagement, Governance oder technische Fragen, Kompetenzen und Schulungen; die Ursachen, einschließlich verhaltensbezogener und kultureller Faktoren, zu untersuchen und Lösungen zu deren Beseitigung vorzuschlagen; die Machbarkeit, Übertragbarkeit, Wirksamkeit, Effizienz und den Nutzen der identifizierten Lösungen sowie deren Eignung zur Gewährleistung einer dauerhaften Erhaltung der Renaturierungsergebnisse zu bewerten;
- harmonisierte Leistungskennzahlen und MRV-Protokolle (Messung, Berichterstattung, Verifizierung) festlegen und anwenden, die mit dem NRR und der Europäischen Strategie für Wasserresilienz vereinbar sind, und integrierte Rahmenwerke für die Folgenabschätzung entwickeln, die ökologische, soziale, wirtschaftliche und governancebezogene Dimensionen erfassen, einschließlich langfristiger Transformationseffekte und, soweit relevant, „One Health“-Indikatoren;
- Standorte zu identifizieren, die vorbildliche Lösungen für die Renaturierung aufzeigen und als Vorzeigeprojekte für Schulungen, Peer-to-Peer-Lernen und Kommunikation dienen sollen;
- Nachhaltigkeitspfade, Governance-Strukturen und Geschäftsmodelle definieren, die deren Fortbestand über die Projektlaufzeit hinaus gewährleisten.
Die Vorschläge sollten sich auf Bereich A: Aufbau von Risikoresilienz durch Renaturierung oder Bereich B: Entwicklung wirksamer und tragfähiger Renaturierungspraktiken in der Land- und Forstwirtschaft beziehen. Der Bereich (A oder B) sollte im Antrag eindeutig angegeben werden.
Im Rahmen von Bereich A sollten die Vorschläge einen Kausalzusammenhang zwischen Renaturierungsmaßnahmen und einer verbesserten, naturbasierten Katastrophenvorsorge sowie einer erhöhten Widerstandsfähigkeit, insbesondere gegenüber extremen Wetterereignissen, aufzeigen. Mindestens ein „Living Lab“ sollte sich mit der Wasserresilienz gegenüber Hochwasser und Dürren befassen, und zwar durch die Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen sowie der Wasserrückhaltekapazität und der natürlichen Funktionen von Auen – unter anderem zur Grundwasseranreicherung –, bei gleichzeitiger Einbindung von Sektoren mit Bezug zum Süßwasser, spezifische Umsetzungslücken und/oder Engpässe angegangen werden, um zu den Zielen frei fließender Flüsse und eines guten ökologischen Zustands beizutragen. Bei Vorschlägen, die Maßnahmen in Feuchtgebieten, Auen, Uferzonen oder zur Wasserrückhaltung betreffen, wird empfohlen, potenzielle gesundheitsbezogene Zielkonflikte – einschließlich der Eignung als Lebensraum für Vektoren – in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, einschließlich der Gesundheitsbehörden, zu berücksichtigen. Mindestens ein „Living Lab“ sollte sich mit dem Brandrisikomanagement in der Land- und Forstwirtschaft befassen, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse und der Bewertung vermiedener Verluste und Schäden, unter Einbeziehung von Landbesitzern, Bewirtschaftern, Versicherungen, Rettungsdiensten und zuständigen Behörden. Die Vorschläge sollten sich mit der Wiederherstellung von Ökosystemen nach Katastrophen befassen und dabei sowohl Umsetzungsengpässe als auch Wiederherstellungsprozesse berücksichtigen.
Im Rahmen von Bereich B sollten sich die Vorschläge auf die Wiederherstellung durch biodiversitätsfreundliche Land- und Forstwirtschaftssysteme konzentrieren, einschließlich agroökologischer Ansätze wie Agroforstwirtschaft oder weidebasierte Grünlandsysteme, ökologischer Landbau sowie Systeme, die für eine hohe Vielfalt an Landschaftselementen sorgen, oder Umweltstilllegungen. Die Standorte sollten entlang eines Gradienten der Intensität der Praktiken ausgewählt werden und die Herausforderungen der Wiederherstellung von Gebieten, in denen Umstellungsprozesse gerade erst beginnen, bis hin zu Gebieten mit langjähriger Erfahrung in anerkannten „biodiversitätsfreundlichen“ Systemen bewerten. In den Vorschlägen sollte das Potenzial zur Erreichung der Wiederherstellungsziele anhand von MRV-Protokollen gemessen werden. Mindestens ein Living Lab sollte Instrumente entwickeln, testen und validieren, um die In-situ-Erhaltung genetischer Ressourcen und die nachhaltige Nutzung der Agrobiodiversität und/oder der Waldbiodiversität zu stärken. Der Schwerpunkt sollte auf der Entwicklung dezentraler, von Landwirt*innen und Förster*innen mitgestalteter Datensysteme und Strategien liegen, um Praktiker*innen mit evidenzbasierten Erkenntnissen für die Auswahl und Integration von Biodiversität für spezifische Nutzungen und Umgebungen auszustatten. Darüber hinaus sollten Standardprotokolle für die lokale Erhaltung und den Austausch genetischer Ressourcen entwickelt werden. Mindestens eines der Living Labs sollte einen starken Fokus auf die Finanzierung der Renaturierung legen. Es sollten Überwachungs- und Verifizierungsmethoden entwickelt werden, um die Auswirkungen von „Carbon Farming“-Praktiken auf die biologische Vielfalt zu bewerten, insbesondere im Kontext des CRCF-Rahmens. Die Projekte sollten gegebenenfalls auch untersuchen, wie solche Methoden mit Förderprogrammen für die biologische Vielfalt, einschließlich neu entstehender Naturkreditmechanismen, zusammenwirken können.
Die Vorschläge sollten Komplementaritäten gewährleisten und Überschneidungen mit den Aktivitäten relevanter EU-finanzierter Projekte und Initiativen vermeiden, darunter die Partnerschaft für Agrarökologie, die Waldpartnerschaft, die EU-Mission „Boden“ und die EU-Mission zur Anpassung an den Klimawandel, und sollten gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit den im Rahmen dieser Instrumente eingerichteten Living Labs aufbauen.
Es sollten konkrete Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der geförderten Projekte erzeugten Daten FAIR (Findable, Accessible, Interoperable und Re-usable) sind, insbesondere bei Echtzeit-Datenfeeds, wobei Arbeitsabläufe untersucht werden sollten, die „FAIR-by-Design“-Daten liefern können, d. h. Daten, die bereits bei ihrer Erzeugung FAIR sind. Die Möglichkeiten der European Open Science Cloud (EOSC) zur Speicherung von und zum Zugang zu Forschungsdaten sollten berücksichtigt werden. Ein Citizen-Science-Ansatz könnte für diese Maßnahme zur Erzeugung, Erfassung und Analyse von Daten geeignet sein.
Von den Living Labs wird erwartet, dass sie Ressourcen für Vernetzungsaktivitäten mit anderen Living Labs bereitstellen, unter der Leitung der CSA, die im Rahmen des Themenbereichs HORIZON-NATURE-2027-02-03 unterstützt wird: Vernetzung zur Skalierung von Living Labs für Lösungen zur Renaturierung und zur Beseitigung von Engpässen bei der Umsetzung.
Dieses Thema erfordert den wirksamen Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften sowie die Einbindung von Expert*innen und Institutionen aus diesen Bereichen und die Einbeziehung einschlägiger sozial- und geisteswissenschaftlicher Fachkenntnisse in allen Phasen des Living-Lab-Prozesses, einschließlich Mitgestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung von Verhaltensänderungen, sozialer Akzeptanz, partizipativer Governance und Konfliktmediation, um sinnvolle und bedeutende Effekte zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der damit verbundenen Forschungsaktivitäten verstärken.
Die Anträge müssen den unter (i), erster Punkt des Anwendungsbereichs, genannten Multi-Akteur-Ansatz unter Einbeziehung der Interessengruppen anwenden.
Finanzielle Unterstützung für Dritte (FSTP) zur Erleichterung der aktiven Einbindung kleiner Akteure (z. B. Landbewirtschafter, KMU oder Zivilgesellschaft) in eines oder mehrere der Living Labs eines Projekts kann im Rahmen von Ausschreibungen gewährt werden. Maximal 30 % des vorgeschlagenen Budgets sollten für diesen Zweck vorgesehen werden.
Um Synergien und die Wirkung der Projekte zu steigern, sollten alle für eine Förderung ausgewählten Vorschläge eine enge Zusammenarbeit mit dem Wissenszentrum für Biodiversität (KCBD) der Europäischen Kommission und dessen Wissenschaftsdienst gewährleisten, einschließlich der Mitwirkung bei der Beantwortung von Anfragen aus der Politik an die Wissenschaft.
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Erwartete Ergebnisse
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen:
- Die Interessengruppen werden befähigt, tragfähige Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen gemeinsam zu entwickeln, umzusetzen und zu replizieren, was zu einer breiteren Akzeptanz führt, einschließlich Lösungen zur Beseitigung von Umsetzungsengpässen und zur Bewältigung von Finanzierungsfragen;
- Die für die Umsetzung der EU-Verordnung zur Renaturierung (NRR) zuständigen Behörden können wirksame Umsetzungsrahmen konzipieren und wiederverwenden, gestützt auf Erkenntnisse und Erfahrungen, die in Living Labs in unterschiedlichen Kontexten gewonnen wurden;
- Soziale, wirtschaftliche und ökologische Nebeneffekte, Risiken und Abwägungen von Maßnahmen zur Renaturierung werden aufgezeigt, behandelt und verdeutlicht, um eine fundierte Entscheidungsfindung und Skalierung zu unterstützen, gegebenenfalls unter Einbeziehung potenzieller „One-Health“-Aspekte.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator sowie Begünstigte und verbundene Einrichtungen), die Budgetübersicht für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 45 Seiten.
Die Vorschläge müssen den Multi-Akteur-Ansatz anwenden. Siehe Definition des Multi-Akteur-Ansatzes in diesem Teil des Arbeitsprogramms.
Um ein ausgewogenes Portfolio zu gewährleisten, werden Fördermittel nicht nur in der Reihenfolge der Rangfolge vergeben, sondern mindestens auch an die zwei am höchsten bewerteten Vorschläge im Forschungsbereich A und an die zwei am höchsten bewerteten Vorschläge im Forschungsbereich B, sofern die Anträge alle Schwellenwerte erreichen.
Die Begünstigten können Dritten finanzielle Unterstützung gewähren. Die Unterstützung für Dritte darf ausschließlich in Form von Zuschüssen erfolgen. Der Höchstbetrag, der jedem Dritten gewährt werden kann, beträgt 60 000 EUR.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß der Entscheidung vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeiträgen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021–2027) – sowie bei Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021–2025) festgelegt ist.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(1262kB)
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