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Call-Eckdaten
Netzwerkbildung zur Ausweitung von Living Labs für Lösungen zur Renaturierung und zur Beseitigung von Hindernissen bei der Umsetzung
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-NATURE-2027-02-03
Termine
Öffnung
13.10.2026
Deadline
14.01.2027 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 4.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 4.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Die EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030 legt Ziele für die Renaturierung fest, die mit Ziel 2 des Globalen Rahmens für die biologische Vielfalt von Kunming-Montreal im Einklang stehen. Die EU-Verordnung zur Renaturierung (NRR) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame und gebietsbezogene Renaturierungsmaßnahmen ergreifen.
Call-Ziele
Im Rahmen von „Horizont Europa“ wurden Fördermittel für Living Labs zur Renaturierung bereitgestellt, und es wird erwartet, dass weitere Living Labs eingerichtet werden, wodurch die Koordinierung und der Transfer von Umsetzungsrahmen zunehmend an Bedeutung gewinnen – auch um wiederkehrende Umsetzungsengpässe zu erfassen. Die „Soil Mission“ hat insbesondere durch das Projekt SOILL Erfahrungen mit Living Labs zur Bodenrenaturierung gesammelt.
Die Kommission kündigte in der Bioökonomie-Strategie die Einrichtung eines „Buyers’ Club“ für Carbon Farming an; dessen Ziel ist es, potenzielle Käufer von Carbon-Farming-Gutschriften, die gemäß der Verordnung über Kohlenstoffentfernung und Carbon Farming (CRCF) zertifiziert sind, zusammenzubringen, beispielsweise durch die Förderung von Allianzen zwischen Landbewirtschafter*innen und potenziellen Finanziers. Die Kommission hat einen Fahrplan für Naturgutschriften verabschiedet.
Vorschläge sollten:
- ein europäisches Netzwerk von Living Labs und Leuchtturmprojekten im Bereich der Renaturierung organisieren, um eine kohärente Entwicklung und die wirksame Umsetzung validierter Rahmenbedingungen für die praktische Anwendung sicherzustellen. Es sollte insbesondere die Entwicklung gemeinsamer Methoden, Standards, Wirkungsrahmen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für Living Labs in ganz Europa erleichtern, eine starke Einbindung nationaler und regionaler Living-Lab-Netzwerke gewährleisten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördern. Es sollte eine angemessene Abdeckung der EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Länder gewährleisten, damit möglichst viele Länder von den gewonnenen Erfahrungen profitieren können;
- sicherstellen, dass Living Labs angemessen über die einschlägigen Rechtsvorschriften – insbesondere die NRR – sowie über Erfahrungen und Erkenntnisse zur Renaturierung, unter anderem aus dem LIFE-Programm und den Biodiversa+ Knowledge Hubs, informiert werden;
- über (bestehende oder künftige) Finanzierungsmöglichkeiten für die Renaturierung, einschließlich der Roadmap für Naturgutschriften und des CRCF-Zertifizierungsrahmens, sowie über deren Umsetzung informieren; gegebenenfalls bestehende CRCF- und „Nature Credits“-Methoden für die Landwirtschaft, einschließlich des ökologischen Landbaus, der Agroforstwirtschaft, der Renaturierung und Wiedervernässung von Mooren sowie der Aufforstung, zu fördern, um diese in den Living Labs zu erproben;
- wissenschaftliche Ergebnisse aus den Living Labs und Leuchtturmprojekten in politik- und umsetzungsorientierte Ergebnisse zusammenführen, dabei eine Mehrebenen-Governance fördern und die zuständigen Behörden dabei unterstützen, Herausforderungen der Renaturierung in operative Prioritäten umzusetzen; die Entwicklung gemeinsamer räumlicher Rahmenwerke und Optimierungsinstrumente fördern, die die Übertragbarkeit von Renaturierungslösungen über Regionen hinweg ermöglichen;
- auf der Grundlage der Aktivitäten der „Living Labs“ und „Leuchtturmprojekte“ für die Renaturierung von Ökosystemen eintreten und den Wissensaustausch sowie den kulturellen Austausch zum Thema Biodiversität als gemeinsames Erbe fördern, um die Legitimität zu stärken, die Kommunikation zwischen den Generationen zu fördern und Fehlinformationen entgegenzuwirken;
- eine Bestandsaufnahme bestehender und neu entstehender „Living Labs“ und „Leuchtturmprojekte“ im Bereich der Renaturierung erstellen und diese zugänglich machen;
- auf vorhandenem Wissen und den Erfahrungen erfolgreicher „Living Labs“ und „Lighthouses“ aufbauen, um praktische Empfehlungen und übertragbare Umsetzungsmodelle für neue Projekte im Bereich der Renaturierung bereitzustellen; Allianzen zwischen Akteuren der „Living Labs“ und Koalitionen von Käufern zertifizierter Carbon-Farming-Gutschriften mit Vorteilen für die biologische Vielfalt („Buyers’ Clubs“) fördern, mit Blick auf eine künftige Replikation für Naturgutschriften.
Das Netzwerk sollte Koordinator*innen von Living-Lab-Projekten einbeziehen, die im Rahmen des Themenbereichs HORIZON-NATURE-2027-02-02: „Living Labs zur gemeinsamen Entwicklung von Lösungen für die Wiederherstellung von Ökosystemen“ gefördert werden, um Umsetzungsengpässe zu beseitigen und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Risiken dieser Ausschreibung zu verbessern. Es sollte auch für Living Labs offen sein, die im Rahmen der Themen des Clusters 6 oder anderer Initiativen finanziert werden, insbesondere im Rahmen der Mission „Soil Deal for Europe“, der Partnerschaft für Agrarökologie, der Mission „Restore our Ocean and Waters by 2030“ sowie nationaler oder regionaler Programme, sofern die Wiederherstellung von Ökosystemen ihr Hauptziel ist. Im Netzwerk sollte ein ausgewogenes Verhältnis bei der Beteiligung von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern sowie ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet sein.
Die Vorschläge müssen den Multi-Akteur-Ansatz anwenden und eine angemessene Einbeziehung aller relevanten Interessengruppen gewährleisten.
Das Netzwerk sollte relevante Interessengruppen einbeziehen, wie zum Beispiel:
- Grundstückseigentümer*innen und -verwalter*innen, Landwirt*innen, Förster*innen; Sektoren im Zusammenhang mit Süß- und Meerwasser aufgrund ihrer konkreten Erfahrungen mit Living Labs;
- zuständige Behörden für die Renaturierung; insbesondere ländliche/lokale Gemeinschaften, private Akteure und öffentliche Behörden – einschließlich Wasserwirtschaftsbehörden –, um konkrete Umsetzungsbedürfnisse und Evidenzlücken besser zu ermitteln;
- Anwohner*innen, Umwelt-NGOs und Jugendorganisationen, um die Standpunkte der Zivilgesellschaft zu vertreten;
- Forscher*innen, um den Living Labs wissenschaftlich fundierte und koordinierte Anleitung zu geben;
- Finanzierungsinstitutionen; Zusammenschlüsse von Käufern zertifizierter Carbon-Farming-Zertifikate mit Vorteilen für die Biodiversität („Buyers’ Clubs“), um Allianzen mit Akteuren der Living Labs zu erleichtern und sie dabei zu unterstützen, Konzepte für Naturzertifikate zu erproben und möglicherweise zu replizieren.
Dieses Thema erfordert den wirksamen Beitrag von Disziplinen der Sozial- und Geisteswissenschaften (SSH), darunter Wirtschaftswissenschaften, Finanzwissenschaften, Kultur- und Kommunikationswissenschaften, sowie die Einbindung von SSH-Expert*innen und -Einrichtungen und die Einbeziehung einschlägiger SSH-Fachkenntnisse, um sinnvolle und bedeutende Effekte zu erzielen, die die gesellschaftliche Wirkung der damit verbundenen Forschungsaktivitäten verstärken.
Um Synergien und die Wirkung des Projekts zu steigern, sollte der ausgewählte Vorschlag eine enge Zusammenarbeit mit dem Wissenszentrum für Biodiversität (KCBD) der Europäischen Kommission und dessen Wissenschaftsdienst gewährleisten, einschließlich der Mitwirkung bei der Beantwortung von Anfragen der Politik an die Wissenschaft.
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Erwartete Ergebnisse
Von den Vorschlägen wird erwartet, dass sie zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen:
- Living Labs, die sich mit der Renaturierung befassen, sind besser vernetzt, stärker in die politische Entscheidungsfindung eingebunden und profitieren von vorhandenem Wissen und Erfahrungen. Dies führt zu einer Ausweitung von Lösungen für die Renaturierung und zur Beseitigung von Hindernissen bei der Umsetzung, insbesondere durch eine stärkere Eigenverantwortung, unter anderem seitens lokaler Gemeinschaften, privater Akteure und öffentlicher Behörden;
- Die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Praxis und Politik im Bereich der Renaturierung wird verstärkt, wobei der Fokus auf den an der Renaturierung beteiligten Praktikern (Landwirt*innen, Förster*innen, Fischer*innen und/oder andere von Ökosystemleistungen abhängige Unternehmen) sowie auf ländlichen/lokalen Gemeinschaften und Behörden und den Trägern traditionellen und lokalen Wissens liegt;
- Behörden, Landbesitzer*innen und/oder -verwalter*innen, Akteure aus dem Wasserbereich, Akteure aus der Lebensmittel- und Bioökonomie sowie Praktiker*innen haben Zugang zu gemeinsamen, validierten Umsetzungs- und Steuerungsrahmen, die die Ausweitung von Maßnahmen zur Renaturierung unterstützen, sowie zu Schätzungen des Bedarfs an zertifizierten Umweltleistungen, die die Renaturierungsziele unterstützen (zertifizierte Carbon-Farming-Gutschriften und, sobald Methoden verfügbar sind, Naturgutschriften).
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator sowie Begünstigte und verbundene Einrichtungen), die Budgetübersicht für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 28 Seiten.
Es gelten die folgenden zusätzlichen Förderkriterien: Die Vorschläge müssen den Multi-Akteur-Ansatz anwenden. Siehe Definition des Multi-Akteur-Ansatzes in diesem Teil des Arbeitsprogramms.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß der Entscheidung vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeiträgen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021–2027) – sowie bei Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021–2025).
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(1262kB)
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