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Call-Eckdaten
Städte mit Ambitionen im Bereich autonomes Fahren – Einsatz von KI
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-BRIDGING-2027-01-10
Termine
Öffnung
20.10.2026
Deadline
16.02.2027 17:00
Förderquote
70% (NPO: 100%)
Budget des Calls
€ 15.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 15.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Es wird erwartet, dass ein groß angelegtes Demonstrationsprojekt ausgewählt wird, das 5 bis 7 städtische Pilotprojekte in 5 oder mehr Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern umfasst. Die Antragstellenden werden dazu ermutigt, die Städte für ihre städtischen Pilotprojekte aus der am 23. Juni 2026 veröffentlichten Aufforderung zur Interessenbekundung für die Initiative „Autonomous Drive Ambition Cities“ (ADACities) im Rahmen der europäischen Strategie „Apply AI“ auszuwählen.
Call-Ziele
- Unterstützung von Städten oder Ballungsräumen (aus Ländern, die die „Gemeinsame Absichtserklärung zur Schaffung eines grenzüberschreitenden Testfelds für den Einsatz autonomer Fahrzeuge“ unterzeichnet haben oder unterzeichnen wollen oder die ein vergleichbares Maß an technologischer, betrieblicher und regulatorischer Bereitschaft nachweisen können) in Zusammenarbeit mit Mobilitätsdienstleistern und -betreibern, Fahrzeughersteller und -zulieferer, Technologieanbieter, Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel (soweit erforderlich und angemessen), um KI-gestützte elektrische autonome Fahrzeuge mit Automatisierungsgrad 4 (SAE) einzuführen und damit autonome Fahrdienste wie autonome Shuttle-Dienste, Ride-Hailing, Carsharing und autonome Punkt-zu-Punkt-Navigation zu ermöglichen. Den Austausch von Wissen, bewährten Verfahren und Empfehlungen zwischen den teilnehmenden Städten, der Industrie und weiteren Interessengruppen in der EU fördern.
- Da der Schwerpunkt der Vorschläge stark auf der Schaffung eines gesamteuropäischen Mehrwerts durch die Nutzung von Synergien, Koordination, Aggregation auf Angebots- und Nachfrageseite, Festlegung von Standards sowie den Austausch von Daten, KI-Modelle sowie Erfahrungen zwischen den teilnehmenden Städten und Akteuren aus der Industrie. Es wird erwartet, dass die Vorschläge so weit wie möglich auf laufenden Maßnahmen auf europäischer, nationaler oder regionaler Ebene aufbauen und dass ergänzende öffentliche Mittel sowie Investitionen der Industrie angestrebt werden, um den tatsächlichen Einsatz autonomer Fahrzeuge und die Einführung entsprechender Mobilitätsdienste in großem Maßstab zu unterstützen.
- Vorbereitung der Integration, des Betriebs und des Einsatzes autonomer Fahrzeuge in 5–7 europäischen Pilotstädten in mindestens 5 Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, einschließlich der Entwicklung von Prototypen (Fahrzeug, Software, Hardware), der Integration der Fahrzeuge in die Verkehrsinfrastruktur und das Mobilitätssystem, der Durchführung erster Demonstrationen im realen Straßenverkehr sowie der Entwicklung von Roadmaps für die Skalierung und Finanzierung. Diese Pilotprojekte sollten:
- mindestens ein grenzüberschreitendes städtisches Pilotprojekt zwischen benachbarten Städten oder Ballungsräumen umfassen, um die Interoperabilität über unterschiedliche nationale Vorschriften sowie physische und digitale Infrastrukturen hinweg zu demonstrieren und dadurch evidenzbasierte Empfehlungen für den groß angelegten Einsatz und die Angleichung der Rechtsvorschriften in Europa zu liefern.
- den obligatorischen Austausch von Daten, KI-Modellen und Erfahrungen über alle Pilotprojekte hinweg durch ein von den beteiligten Akteuren zu vereinbarendes Verfahren unterstützen, z. B. über eine neutrale, sichere und vertrauenswürdige europäische Stelle für den Datenumgang oder eine Organisation mit ähnlichem Profil. Dieser Ansatz zum Datenaustausch soll unter anderem die Anforderungen an interoperable digitale Infrastrukturen sowie an föderierte Rahmenwerke für den Datenaustausch und das KI-Training, einschließlich der Rolle der Infrastruktur bei der Erweiterung der Fahrzeugwahrnehmung in komplexen städtischen Szenarien, die die Interessen der industriellen Teilnehmer wahren und einen sicheren, robusten und von Grund auf cybersicheren Betrieb autonomer Systeme sowie robuste Anforderungen an Cybersicherheit und Interoperabilität für den Daten- und Modellaustausch ermöglichen.
- Berücksichtigung der laufenden Arbeiten zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Maßnahme „Groß angelegte Testumgebungen für autonomes Fahren“ des Industrieaktionsplans für den europäischen Automobilsektor vom März 2025 ( „Gemeinsame Absichtserklärung zur Schaffung eines grenzüberschreitenden Testfelds für den Einsatz automatisierter Fahrzeuge“ durch zahlreiche Mitgliedstaaten) und geben Leitlinien zur Interoperabilität und Skalierung von Technologien für das autonome Fahren vor, von Pilotumgebungen bis hin zum groß angelegten städtischen Betrieb im realen Straßenverkehr, wobei Fragen der Betriebssicherheit und -sicherheit, behördliche Genehmigungen, Zertifizierungsverfahren, Beschaffungskonzepte und die Integration in die Infrastruktur (z. B. Konnektivität, Datenverwaltung, Ladeinfrastruktur).
Von den Antragstellenden wird erwartet, dass sie die strategischen Ziele der EU-Politik in den Bereichen KI, Daten und Cybersicherheit (einschließlich vernetzter und autonomer Fahrzeuge) einhalten. Die Konsortien werden eng mit der European Connected and Autonomous Vehicle Alliance (ECAVA) zusammenarbeiten, insbesondere mit deren Arbeitsgruppe zum Einsatz autonomer Fahrzeuge. Die Konsortien müssen darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit und Komplementarität mit den Aktivitäten der CCAM-Partnerschaft nachweisen (insbesondere mit dem SYNERGIES-Projekt und der CCAMbassador CSA, deren Arbeit mit Städten sowie dem aus HORIZON-CL5-2026-01-D6-06: Föderierte CCAM-Datenaustauschplattform sowie die ab 2027 laufende groß angelegte Demonstration, die aus dem Thema HORIZON-CL5-2026-10-D6-01: Flaggschiff-Pilotprojekt: groß angelegte Demonstrationen von CCAM hervorgeht). Die Projekte sollten die entstehenden europäischen Infrastrukturen wie KI-Fabriken und Datenlabore, CEF-Projekte, den gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraum (EMDS), das entstehende Europäische Konsortium für digitale Infrastruktur im Bereich Mobilität und Logistik sowie alle relevanten neu entstehenden paneuropäischen Initiativen wie wichtige Projekte von gemeinsamem europäischem Interesse usw. nutzen, um ausgereifte Technologien mit starkem Kommerzialisierungspotenzial zu verwerten.
Von Projekten, die aus diesem Themenbereich hervorgehen, wird erwartet, dass sie die Europäische Gemeinsame Bewertungsmethodik (EU-CEM) für CCAM anwenden.
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Erwartete Ergebnisse
Entwicklung und Demonstration von KI-gestützten elektrischen autonomen Mobilitätsdiensten (Stufe 4) im Stadtverkehr zur Verbesserung von Sicherheit, Nachhaltigkeit, Datenaustausch und kommerzielle Skalierbarkeit über Städte hinweg durch ein groß angelegtes Demonstrationsprojekt, das 5 bis 7 aufeinander abgestimmte städtische Pilotprojekte in 5 oder mehr Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern integriert, darunter mindestens ein grenzüberschreitendes Pilotprojekt zwischen benachbarten Städten – um marktreife Technologien für autonomes Fahren in den realen Betrieb zu überführen:
- Umsetzung der Leitmaßnahme „Autonomous Drive Ambition Cities“ der „Apply AI“-Strategie durch Überbrückung der Lücke zwischen hoher technischer Reife und nachhaltiger kommerzieller Einführung in Städten.
- Gestärkte Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hersteller von Basisfahrzeugen, Anbieter von AD-Technologiebündeln, Vermittler von Mobilitätsdiensten und Betreiber von Mobilitätsdiensten durch Einsatzmöglichkeiten in der Praxis, wie sie von der European Connected and Autonomous Vehicle Alliance (ECAVA), insbesondere ihrer Arbeitsgruppe zum Einsatz des autonomen Fahrens, angesprochen werden.
- Sicherere, nachhaltigere und barrierefreiere urbane Mobilität durch die Integration elektrischer autonomer Fahrzeuge.
- Demonstration skalierbarer autonomer Mobilitätsdienste und Fahrzeuge im realen Stadtverkehr unter Verwendung ausgereifter Technologien für autonomes Fahren.
- Verbesserter Zugang zu und sicherer Austausch von Daten sowie KI-Modellen und -Tools zur Unterstützung der Entwicklung, Erprobung, Validierung und des sicheren Betriebs autonomer Fahrsysteme.
- Demonstration einer skalierbaren, zukunftssicheren unterstützenden Infrastruktur, die in der Lage ist, alle erforderlichen Dienste bereitzustellen und dabei die Betriebskontinuität, Sicherheit sowie die nahtlose Skalierbarkeit der Einführung autonomer Mobilitätslösungen zu gewährleisten.
- Beseitigung regulatorischer, betrieblicher und governancebezogener Hindernisse für die Einführung und Skalierung autonomer Mobilitätsdienste durch die Unterstützung von Beschaffungsrahmenwerken und den Kapazitätsaufbau in Städten sowie durch die Harmonisierung der Einführungsbedingungen und -anforderungen – einschließlich der Sicherheit und Robustheit solcher Dienste – und die Ermittlung tragfähiger Geschäftsmodelle und Wege zur Übertragung dieser Modelle in der gesamten EU.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht unter Verwendung der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Stufe von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator sowie Begünstigte und verbundene Einrichtungen), die Budgetübersicht für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 40 Seiten.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts den TRL 8 erreichen – siehe Allgemeiner Anhang B.
Um die erwarteten Ergebnisse zu erzielen und die strategischen Ressourcen, Interessen, Autonomie oder Sicherheit der Union zu gewährleisten, ist es wichtig, eine Situation technologischer Abhängigkeit von einer Quelle außerhalb der EU zu vermeiden – und zwar in einem globalen Kontext, der von der EU Maßnahmen erfordert, um auf ihren Stärken aufzubauen und strategische Schwächen, Anfälligkeiten sowie risikoreiche Abhängigkeiten, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden, sorgfältig zu bewerten und anzugehen. Aus diesem Grund ist die Teilnahme auf juristische Personen beschränkt, die in den Mitgliedstaaten, in Island und Norwegen sowie in assoziierten Ländern ansässig sind. Aus den im vorstehenden Absatz aufgeführten, ordnungsgemäß begründeten und außergewöhnlichen Gründen und um den Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dürfen Rechtsträger, die in einem der oben genannten förderfähigen Länder ansässig sind, aber direkt oder indirekt von einem nicht förderfähigen Land oder einem Rechtsträger aus einem nicht förderfähigen Land kontrolliert werden, nicht an der Maßnahme teilnehmen.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(1262kB)
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