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Call-Eckdaten
EU-KI-Medienplattform – modulare, mehrsprachige Infrastruktur im öffentlichen Interesse für europäische Nachrichten und audiovisuelle Medien – KI einsetzen
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-BRIDGING-2027-01-09
Termine
Öffnung
20.10.2026
Deadline
16.02.2027 17:00
Förderquote
70% (NPO: 100%)
Budget des Calls
€ 10.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 10.000.000,00
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Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Dieses Thema dient der Unterstützung von Pilotprojekten für KI-gestützte Medieninfrastrukturen und fördert damit Forschung und Innovation im europäischen Mediensektor. Es soll innovative Lösungen hervorbringen, indem wiederverwendbare KI-gestützte Infrastrukturkomponenten und Steuerungsmechanismen von Plattform-Pilotprojekten für paneuropäische Medienplattformen von öffentlichem Interesse konsolidiert, integriert und validiert werden, wobei gegebenenfalls die europäische KI-Infrastruktur genutzt und auf Ergebnissen aus einschlägigen „Horizont Europa“- und „Digital Europe“ sowie Pilotmaßnahmen, um eine umfassendere Ausweitung ab 2028 vorzubereiten.
Call-Ziele
Die Maßnahme soll die Entwicklung, Erprobung und Verbesserung innovativer Lösungen fördern, die den Anforderungen des Medienökosystems gerecht werden. Die Vorschläge sollten relevante Ergebnisse integrieren und ausweiten und bestehende Pilotprojekte in Richtung einer operativen Validierung unter realen Bedingungen anhand festgelegter Service-Levels vorantreiben, einschließlich angemessener Ausfallsicherheit, lebenszyklusgestützter Speicherung, eines KPI-Rahmens und einer unabhängigen Bewertung im Einklang mit den Standards der Union sowie von vornherein vorgesehener Beobachtbarkeit, Rückverfolgbarkeit und Herkunftsnachweis der Inhalte. KI-Komponenten sollten transparenten und nachvollziehbaren Praktiken folgen, einschließlich Dokumentation, Erklärbarkeit, Protokollierung und Bewertung, um Audits, Abhilfemaßnahmen und eine wirksame Aufsicht zu ermöglichen.
Das Projekt sollte einen glaubwürdigen Weg hin zu einer breiten Abdeckung europäischer Sprachen, Barrierefreiheit und Unterstützung für relevante neue Formate aufzeigen, mit einem glaubwürdigen Ansatz zur Nachhaltigkeit nach Projektabschluss sowie, sofern relevant, Einarbeitungs-, Schulungs- und Pilotkohorten. Es sollte die Beteiligung von Medienorganisationen fördern, indem es auf die Bedürfnisse der Branche eingeht, einschließlich Brückenwerkzeugen und gemeinsamen Formaten, die redaktionelle Arbeitsabläufe und Plattformtechnologien miteinander verknüpfen (z. B. Erfassung, Aggregation, Kuratierung, Metadatenaustausch, Rechte- und Lizenzparameter, Angaben zu Urheberschaft und Herkunft). Das Projekt sollte einen Mechanismus vorlegen, um öffentliche und private Medienunternehmen sowie Verlage, Rundfunkanstalten, Anbieter von KI- und Sprachtechnologie, Plattformentwickler, Content-Ersteller*innen und Akteure aus dem Bereich der sozialen Medien, Akteure im Bereich Faktenprüfung und Integrität sowie Organisationen zur Rechteverwaltung zusammenzubringen. Gegebenenfalls sollten auch Kultur- und Kulturerbe-Einrichtungen sowie zivilgesellschaftliche Organisationen einbezogen werden. Die Infrastruktur sollte fortschrittliche Open-API-Lösungen testen und deren technische Machbarkeit demonstrieren. Darüber hinaus sollte die Infrastruktur SDKs und Dokumentation bereitstellen, um die Integration mit verschiedenen Frontends und Umgebungen von Drittanbietern, Onboarding-Möglichkeiten für kleinere Akteure sowie gegebenenfalls Open-Source-Entwicklungsansätze zu ermöglichen. Dazu gehören Interaktions- und Weiterleitungsfunktionen für soziale Medien sowie Interaktionen im Stil eines KI-Begleiters über eine API. Kollektive Kontextualisierungsdienste, die Erleichterung der Nutzerintegration und die Unterstützung der Zusammenarbeit, die Einbettung robuster Herkunftsschutzmaßnahmen für synthetische oder manipulierte Inhalte mit klaren Rechtsbehelfswegen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Akteuren aus den Bereichen Faktenprüfung und Integrität können ebenfalls in Betracht gezogen werden. Das Projekt sollte zu einem bestehenden strukturierten Multi-Stakeholder-Governance-Rahmen beitragen oder einen solchen etablieren, einschließlich eines strukturierten Austauschs mit relevanten Akteuren und verwandten Initiativen durch einen geeigneten Koordinierungsmechanismus.
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Erwartete Ergebnisse
Das Projekt wird die Entwicklung einer modularen, vertrauenswürdigen und interoperablen KI-gestützten Infrastruktur unterstützen, die es europaweiten Medienplattformen von öffentlichem Interesse ermöglicht, Echtzeit-Nachrichten und -Informationen von professionellen Medienunternehmen aus der gesamten EU und assoziierten Ländern einem breiteren Publikum zugänglich zu machen. Es wird KI nutzen, um Inhalte für relevante Kanäle durch Klassifizierung, Erkennung, linguistische Analyse, Übersetzung und andere multimodale Arbeitsabläufe zu übersetzen, zu verarbeiten und zu verbreiten. Zudem wird es die prototypische Erstellung von Inhalten und das Testen immersiver und innovationsorientierter Medienerlebnisse ermöglichen, die im Einklang mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag für verschiedene Altersgruppen stehen, wobei geschlechtergerechtes Design berücksichtigt und die Vielfalt der Nachrichten gefördert wird. Insgesamt wird das Projekt den mehrsprachigen Zugang verbessern – auch für ressourcenarme europäische Sprachen –, den Medienpluralismus und die Widerstandsfähigkeit von öffentlich-rechtlichen Medien und professionellen Medienunternehmen, Inhaltserstellern und unabhängigen Verlagen stärken sowie Vertrauen, Herkunftsnachweis und Rechenschaftspflicht von Grund auf verankern.
Die konkret erwarteten Ergebnisse sind:
- Eine zuverlässige, modulare und interoperable Infrastruktur mit validierten Servicelevels und Nachhaltigkeitsstrategien, die KI-basierte Komponenten integriert, welche mehrsprachige und multimodale Medien-Workflows unterstützen – einschließlich Workflows zur audiovisuellen Verarbeitung und Anpassung, der Interoperabilität relevanter Metadaten für Rundfunk- und Streaming-Kontexte, Interaktion mit sozialen Medien sowie adaptive, personalisierte und interaktive Inhaltserlebnisse (modularer Journalismus), die den vielfältigen Bedürfnissen der Nutzer gerecht werden.
- Inhalte in mehreren Sprachen sowie Onboarding-Bedingungen und gleichberechtigter Zugang für alle Arten von Medienorganisationen, von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bis hin zu kleinen lokalen Verlagen, KMU, Kulturinstitutionen und zivilgesellschaftlichen Gruppen.
- Integrierte Sicherheits-, Transparenz- und Governance-Funktionen, faire Interaktionen zwischen Mensch und Daten (z. B. Lesbarkeit, Handlungsfähigkeit, Verhandelbarkeit), Rückverfolgbarkeit wichtiger Entscheidungen, offene Bewertungsmethoden sowie validierte Governance- und Interoperabilitätsrahmen.
- Zuverlässige Rückverfolgung der Herkunft von Inhalten durch Provenienzinformationen, Metadaten zur Urheberschaft und Verifizierungssignale.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator, Begünstigte und verbundene Einrichtungen), den zusammenfassenden Finanzplan für den Vorschlag sowie aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 40 Seiten.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten auf TRL 6 beginnen und bis zum Ende des Projekts TRL 8 erreichen – siehe Allgemeiner Anhang B.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(1262kB)
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