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Call-Eckdaten
Weiterentwicklung vielversprechender Ergebnisse aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen von Säule II auf dem Weg zur Innovation
Förderprogramm
Horizont Europa
Call Nummer
HORIZON-BRIDGING-2027-02-05
Termine
Öffnung
20.10.2026
Deadline
28.01.2027 17:00
Förderquote
70% (NPO: 100%)
Budget des Calls
€ 32.500.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
bis zu 2.500.000,00 €
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Rahmen der Säule II von „Horizont Europa“ geförderte Projekte bringen eine Fülle vielversprechender innovativer Ergebnisse hervor. Auch wenn solche Ergebnisse oft erfolgreich in praxistaugliche Lösungen umgesetzt werden, besteht dennoch die Notwendigkeit, die Effizienz der F&I-Investitionen zu steigern und die Einbindung vielversprechender Ergebnisse in innovative Lösungen stärker zu fördern. Würden mehr Ergebnisse in innovative Produkte, Verfahren, Dienstleistungen, Praktiken, Geschäftsmodelle oder andere neuartige Lösungen umgesetzt, würden sie einen wesentlichen Beitrag zum gesellschaftlichen Nutzen in Europa, zur nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit, zum Wohlstand, zur ökologischen Wende, zum Wohlbefinden und zur strategischen Autonomie leisten.
Call-Ziele
Dieses Thema zielt darauf ab, Maßnahmen zu unterstützen, die die im Rahmen von Säule II entwickelten Lösungen näher an die Produktion und praktische Anwendung heranführen, indem sie unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Bedürfnisse, kultureller Vielfalt und verantwortungsvoller Innovation in realen Umgebungen getestet und validiert werden.
Konsortien müssen nicht zwingend Begünstigte aus früheren Förderungen umfassen, müssen jedoch, wie in den spezifischen Bedingungen dieses Themas festgelegt, Eigentümer der Wissensressourcen sein oder Zugang zu diesen haben, einschließlich geistigen Eigentums, sofern relevant. Die Antragsteller sollten die vorgeschlagene Zusammensetzung des Konsortiums begründen und darlegen, inwiefern diese das erforderliche Fachwissen und die Verantwortung für die Ergebnisse gewährleistet. Vorschläge können auch auf ergänzenden Hintergrundergebnissen aus eng verwandten EU-Maßnahmen oder nationalen/regionalen Projekten aufbauen, die zum selben Innovationspfad beitragen, sofern diese ergänzenden Ergebnisse die Marktreife und das Einsatzpotenzial des Hauptergebnisses des „Horizont Europa“-Projekts stärken.
Die Antragstellenden sollten nachweisen, dass die vorgeschlagenen Aktivitäten über das Labor oder die Forschungsumgebung hinausgehen und sich auf die Prototypenentwicklung, Erprobung, Demonstration, Pilotierung, groß angelegte Produktvalidierung und Marktreplikation unter realen Bedingungen konzentrieren.
Die Vorschläge sollten sich auf Innovationsaktivitäten konzentrieren, die die späteren Entwicklungsphasen abdecken, einschließlich der Nutzung von Forschungs- und Technologieinfrastrukturen, sofern relevant, und sollten mehr als eine der folgenden Aktivitäten umfassen:
- Validierungs- und Testaktivitäten: Dies könnte die Verfeinerung oder Erprobung von Prototypen durch iterative Tests umfassen, um sicherzustellen, dass diese die erforderlichen regulatorischen oder sonstigen Standards erfüllen, bevor weitere Schritte unternommen werden; Tests zur Einholung der Zustimmung potenzieller Nutzer oder Erprobungen unter realen Bedingungen, unter anderem um Nutzerpräferenzen zu verstehen und/oder Ergebnisse zu optimieren; Stresstests zur Überprüfung der technischen Machbarkeit, um die Robustheit der Lösungen im großen Maßstab sicherzustellen.
- Kommerzialisierungsaspekte: Dazu könnten Aktivitäten im Zusammenhang mit der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, der Standardisierung oder Zertifizierung, der Entwicklung von Geschäfts- oder Preisstrategien sowie der Planung des Markteintritts gehören.
- Skalierung und Betrieb: Dazu könnten Aktivitäten im Zusammenhang mit der Validierung im großen Maßstab gehören, wie beispielsweise Interoperabilität und/oder die Standardisierung von Prozessen zur Qualitätssicherung und -kontrolle; Vorbereitungen für Lieferketten und die Betriebsbereitschaft; Planung für den Hochlauf der Fertigung oder Lieferung.
- Bereitschaft von Interessengruppen, Nutzer*innen und des Marktes: Dies könnte Aktivitäten umfassen, bei denen Nutzer*innen/Kund*innen durch gemeinsame Entwicklung und iterative Feedback-Mechanismen einbezogen werden, um Produkte und Strategien zu verfeinern und sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Lösungen auf industrielle und/oder gesellschaftliche Bedürfnisse, Anliegen und Erwartungen abgestimmt sind.
- Einführung und Investitionsbrücken: Dies könnte Partnerschaftsaktivitäten umfassen, um die Marktreichweite zu erweitern und die erforderlichen Investitionszusagen für die nächste Phase durch EU- oder nationale Einführungsprogramme oder Investitionsfonds zu sichern.
In den Vorschlägen sollte klar dargelegt werden, welche weiterreichenden Auswirkungen bei einem Erfolg des Projekts zu erwarten sind, zusammen mit überzeugenden Leistungskennzahlen (Key Performance Indicators) oder einem ähnlichen Rahmen zur Messung und Nachverfolgung der Projektwirkung. Die Auswirkungen müssen nicht ausschließlich finanzieller Natur sein, sondern können auch andere Arten von gesellschaftlichem Nutzen und Auswirkungen auf das Wohlbefinden, den ökologischen Wandel, die Resilienz oder die strategische Autonomie usw. umfassen. Zur Bewertung des Investitionswerts sollten die Vorschläge – gegebenenfalls unter Angabe von Kennzahlen – alle folgenden Punkte präzisieren:
- Beschreiben Sie den erwarteten Umfang und die Bedeutung der identifizierten weiterreichenden Auswirkungen.
- Fügen Sie einen Geschäftsplan oder eine Verwertungsstrategie (einschließlich Risiken und Risikominderungsmaßnahmen) bei, die im Laufe des Projekts weiterentwickelt werden. In den Vorschlägen sollten die Begünstigten (z. B. Industrie, Unternehmen, Behörden usw.) benannt werden, die für die Skalierung der Lösungen verantwortlich sind. Die Verwertungsstrategie sollte einen ersten Einsatz in der EU und/oder in assoziierten Ländern vorsehen.
- Endnutzer*innen sollten als Begünstigte innerhalb des Konsortiums vertreten sein (und im Vorschlag benannt werden), um die Machbarkeit der Lösung zu testen und sicherzustellen, dass die entwickelten Innovationen den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen der Nachfrage entsprechen. Zur Unterstützung der erwarteten Ergebnisse des Themas können zusätzliche Endnutzer*innen außerhalb des Projektkonsortiums für weitere Test- und Validierungsaktivitäten als Unterauftragnehmer hinzugezogen werden.
Sofern die im Rahmen des Vorschlags durchzuführenden Aktivitäten relevant sind und den STEP-Förderkriterien entsprechen (d. h. Digital- und Deep-Tech, saubere und ressourceneffiziente Technologien sowie Biotechnologie), sollten die Vorschläge darlegen, wie sie entweder dazu beitragen, i) der Einführung innovativer, zukunftsweisender Technologien mit großem wirtschaftlichem Potenzial in den Binnenmarkt oder ii) der Verringerung oder Verhinderung strategischer Abhängigkeiten der Union.
Gegebenenfalls sollten Antragstellende, die klinische Studien einbeziehen möchten, Einzelheiten zu ihren klinischen Studien in dem dafür vorgesehenen Anhang unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Vorlage angeben.
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Erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen:
- Im Rahmen von „Horizont Europa“, Säule II, geförderte Forschungs- und Innovationslösungen (F&I) werden auf dem Innovationspfad in Richtung Einführung und Einsatz in der EU und/oder in assoziierten Ländern weiter vorangetrieben, einschließlich ihrer Umsetzung in hochwertige Produkte, Dienstleistungen, Prozesse oder Geschäftsmodelle, wodurch die Fähigkeit europäischer öffentlicher und privater Organisationen zur Nutzung innovativer Lösungen gestärkt wird.
- Endnutzer*innen und Marktakteure entwickeln hochinnovative Lösungen aktiv gemeinsam unter realen Bedingungen und validieren diese, wodurch sichergestellt wird, dass die Bedürfnisse der Nachfrageseite berücksichtigt werden, was dazu beiträgt, die Risiken des Innovationsprozesses zu mindern.
- Die EU und die assoziierten Länder profitieren von einer beschleunigten Kommerzialisierung, Einführung und Umsetzung der Ergebnisse von „Horizont Europa“, wodurch der gesellschaftliche Nutzen, die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, die Widerstandsfähigkeit und die strategische Autonomie der Union gestärkt werden.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Färöer (Føroyar / Færøerne), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Tunesien (تونس /Tūnis), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage;
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind;
- mit Horizon Europe assoziierte Länder: Albanien, Arabische Republik Ägypten, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Korea, Serbien, Schweiz, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Vereinigtes Königreich;
- die folgenden Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kolumbien, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Costa Rica, Elfenbeinküste, Kuba, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten (Arabische Republik), El Salvador, Äquatorialguinea, Eritrea, Eswatini, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kirgisische Republik, Laos (Demokratische Volksrepublik), Libanon, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien (Föderierte Staaten), Mongolei, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Palau, Palästina, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südafrika, Südsudan, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Republik Jemen, Sambia, Simbabwe.
Rechtspersonen mit Sitz in Ländern, die oben nicht aufgeführt sind, kommen für eine Förderung in Betracht, wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/des Themas vorgesehen ist oder wenn ihre Teilnahme von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen wird.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen), kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen in der jeweiligen Aufforderung/im jeweiligen Thema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist, können nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, an den Maßnahmen teilnehmen, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Da verbundene Rechtspersonen die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen, zählen sie nicht zu den Mindestförderkriterien für die Zusammensetzung des Konsortiums (falls vorhanden).
Konsortien dürfen maximal 6 unabhängige förderfähige Einrichtungen als Teilnehmende umfassen.
Besondere Fälle
Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind und die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und Finanzierung in Frage kommen.
Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen, und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind vorbehaltlich spezifischer Bedingungen für die Aufforderung/Thematik zulässig.
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen entsprechen.
EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können dem Konsortium angehören, sofern in ihrem Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
Internationale Organisationen - Internationale europäische Forschungseinrichtungen sind förderfähig. Internationale Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land sind förderfähig für "Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen" oder wenn dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist. Andere internationale Organisationen sind nicht förderfähig, es sei denn, dies ist in den besonderen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen oder ihre Beteiligung wird von der Bewilligungsbehörde als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme angesehen.
Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den spezifischen Bedingungen der Aufforderung/Themen vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen den möglichen Beitrag der GFS erwähnen, die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Vorbereitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS auf der Grundlage des Umfangs des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
Vereinigungen und Interessenverbände - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen teilnehmen (andernfalls sind ihre Kosten NICHT förderfähig).
Restriktive Maßnahmen der EU - Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie Artikel 75 AEUV unterliegen, sind in keiner Eigenschaft förderfähig, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Juristische Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine - In Anbetracht der illegalen Invasion der Ukraine durch Russland und der Beteiligung von Belarus gibt es derzeit keinen geeigneten Rahmen für die Durchführung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen mit juristischen Personen mit Sitz in Russland, Belarus oder in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine. Selbst wenn solche Einrichtungen nicht den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, können sie daher nicht in irgendeiner Eigenschaft teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). Ausnahmen können in begründeten Fällen von Fall zu Fall gewährt werden.
Was speziell die an Russland gerichteten Maßnahmen betrifft, so sind nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, auch außerhalb Russlands ansässige juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % direkt oder indirekt im Besitz einer in Russland ansässigen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates können ab dem 16. Dezember 2022 keine rechtlichen Verpflichtungen mit ungarischen Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder mit den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen eingegangen werden. Die betroffenen Einrichtungen können sich weiterhin an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen und als assoziierte Partner teilnehmen, ohne EU-Mittel zu erhalten, sofern die Bedingungen der Aufforderung dies zulassen. Solange die Maßnahmen des Rates jedoch nicht aufgehoben sind, können diese Einrichtungen nicht in einer geförderten Rolle teilnehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer, Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für mehrere Begünstigte werden die Antragsteller aufgefordert, die betreffende Einrichtung aus allen geförderten Funktionen zu entfernen oder zu ersetzen und/oder ihren Status in den eines assoziierten Partners zu ändern. Die Aufgaben und das Budget können entsprechend umverteilt werden.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
36 Monate
Zusätzliche Informationen
Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des „Funders & Tenders Portal“ eingereicht werden (Zugang über die Themenseite im Bereich „Search Funding & Tenders“ ). Eine Einreichung in Papierform ist NICHT möglich.
Die Anträge müssen unter Verwendung der im elektronischen Einreichungssystem bereitgestellten Formulare eingereicht werden (nicht der auf der Themenseite verfügbaren Vorlagen, die lediglich zu Informationszwecken dienen). Aufbau und Darstellung müssen den Anweisungen in den Formularen entsprechen.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Belege enthalten.
Die Anträge müssen einen Plan zur Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen enthalten, sofern in den spezifischen Bedingungen der Ausschreibung/des Themas nichts anderes vorgesehen ist. Der Plan ist für Anträge in der ersten Phase von zweistufigen Verfahren nicht erforderlich. Wenn die erwartete Verwertung der Ergebnisse die Entwicklung, Schaffung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung umfasst, muss der Plan eine Strategie für diese Verwertung enthalten. Wenn der Plan die Verwertung der Ergebnisse vorwiegend in nicht assoziierten Drittländern vorsieht, müssen die Antragsteller darlegen, inwiefern diese Verwertung als im Interesse der EU liegend anzusehen ist.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator sowie Begünstigte und verbundene Einrichtungen), die Budgetübersicht für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und anschließend als PDF-Datei im System zusammenzufügen und erneut hochzuladen) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Die Seitenbegrenzung für einen vollständigen Antrag (Teil B) beträgt 45 Seiten.
Der Ausgangs -TRL für Vorschläge, die auf Ergebnissen basieren, die im Rahmen eines unter den Clustern 3, 4, 5 oder 6 geförderten Projekts erzielt wurden, sollte TRL 6 betragen. Bei Vorschlägen, die auf Ergebnissen basieren, die im Rahmen eines unter den Clustern 1 oder 2 geförderten Projekts erzielt wurden, müssen die vorgeschlagenen Aktivitäten über das Labor oder die Forschungsumgebung hinausgehen und sich auf die Prototypenentwicklung, Erprobung, Demonstration, Pilotierung, groß angelegte Produktvalidierung und Marktreplikation unter realen Bedingungen konzentrieren. Bei Vorschlägen, die auf Ergebnissen basieren, die im Rahmen von mehr als einem Projekt erzielt wurden, gilt der Cluster des Hauptprojekts – wie von den Antragstellern in ihrem Vorschlag angegeben – als maßgeblicher Cluster.
Die Bewilligungsbehörde kann bis zu vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme Einwände gegen eine Übertragung des Eigentums oder gegen die Vergabe einer Exklusivlizenz für die Ergebnisse erheben, wie in der besonderen Bestimmung in Anhang 5 dargelegt.
Die förderfähigen Kosten werden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem Beschluss vom 7. Juli 2021 über die Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeiträgen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021–2027) – sowie bei Maßnahmen im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (2021–2025) definiert sind.
Die Vorschläge müssen auf Ergebnissen basieren, die im Rahmen eines früheren, direkt unter den Clustern der Säule II (Cluster 1 bis 6) finanzierten Mehrbegünstigtenprojekts im Rahmen einer Forschungs- und Innovationsmaßnahme (RIA), einer Innovationsmaßnahme (IA) oder einer Maßnahme zur vorkommerziellen Auftragsvergabe (PCP) erzielt wurden. Antragsteller können einen Vorschlag einreichen, der auf Ergebnissen basiert, die im Rahmen von mehr als einem solchen Projekts (aus demselben oder aus verschiedenen Clustern der Säule II) erzielt wurden; jedoch wird nur eines dieser Projekte als Hauptprojekt berücksichtigt. Die Antragsteller müssen in ihrem Vorschlag ausdrücklich das betreffende Projekt (bzw. das primäre Projekt, falls der Vorschlag auf Ergebnissen aus mehr als einem Projekt basiert) angeben, indem sie die entsprechende Fördernummer und das Akronym angeben, wie sie im Portal „Funding & Tenders“ aufgeführt sind.
Das/die Projekt(e) muss/müssen vor Ablauf der Einreichungsfrist abgeschlossen sein. Laufende Projekte kommen nicht für eine Förderung in Betracht. Förderfähig sind nur Projekte, bei denen die Kommission oder die Exekutivagentur die Bewilligungsbehörde für das abgeschlossene Projekt ist.
In den Vorschlägen muss nachgewiesen werden, dass das Konsortium Eigentümer der Wissensressourcen ist oder Zugang zu diesen hat, einschließlich geistigen Eigentums, sofern relevant. Genauer gesagt müssen die Vorschläge mindestens eines der folgenden Elemente enthalten:
- Bestätigung, dass mindestens einer der Antragsteller Eigentümer oder Inhaber der relevanten Wissensressourcen, einschließlich gegebenenfalls der Rechte an geistigem Eigentum (IPR), ist und über die erforderlichen Rechte zur Vermarktung/Nutzung der Ergebnisse verfügt, oder
- eine Verpflichtungserklärung des/der Eigentümer(s) der betreffenden Ergebnisse, in der die Bereitschaft des/der Eigentümer(s) bestätigt wird, über einen fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ergebnissen, gegebenenfalls einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, zum Zwecke der künftigen Verwertung zu verhandeln.
Gemäß der in Anhang B der Allgemeinen Anhänge festgelegten „Beschränkung der Kontrolle bei Innovationsmaßnahmen in kritischen Technologiebereichen“ sind Einrichtungen, die in einem förderfähigen Land ansässig sind, aber direkt oder indirekt von China oder einer in China ansässigen juristischen Person kontrolliert werden, nicht zur Teilnahme an der Maßnahme berechtigt.
Einige Aktivitäten, die sich aus diesem Thema ergeben, können die Verwendung von Verschlusssachen und/oder die Erstellung sicherheitsrelevanter Ergebnisse (EUCI und SEN) beinhalten. Bitte beachten Sie die entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt B „Sicherheit – EU-Verschlusssachen und sicherheitsrelevante Informationen“ der Allgemeinen Anhänge.
Die Schwellenwerte für jedes Kriterium betragen 4 (Exzellenz), 4 (Wirkung) und 4 (Umsetzung). Der kumulative Schwellenwert beträgt 12.
Um kleinen Kooperationskonsortien einen schnelleren Zugang zu Finanzmitteln zu ermöglichen, werden Fördermittel im Rahmen dieses Themas über ein „Fast-Track-Verfahren für Forschung und Innovation“ (FTRI) bereitgestellt.
Der vorläufige Zeitplan für die Bewertung und die Unterzeichnung der Fördervereinbarung sieht wie folgt aus:
- Informationen zum Ergebnis der Bewertung: spätestens 4 Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist; und
- Vorläufiger Termin für die Unterzeichnung der Fördervereinbarungen: spätestens 6 Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
Um ein ausgewogenes Projektportfolio zu gewährleisten, das alle Cluster der Säule II (Cluster 1 bis 6) abdeckt, werden Fördermittel (im Rahmen des verfügbaren Budgets) nicht nur in der Reihenfolge der Rangfolge vergeben, sondern mindestens auch an die beiden am höchsten bewerteten Vorschläge innerhalb der verschiedenen angestrebten Cluster, sofern die Vorschläge alle Schwellenwerte erreichen.
Förderfähige Vorschläge, die im Rahmen dieses Themas eingereicht wurden und alle Bewertungsschwellenwerte überschreiten, erhalten ein STEP-Siegel.
Call-Dokumente
Horizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal ActivitiesHorizon Europe Work Programme 2026-2027 Horizontal Activities(1262kB)
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